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  3. Unterallgäu: Corona-Regeln für Gastro, Feiern, Sport: Das gilt ab 13. Juni im Unterallgäu

Unterallgäu
11.06.2021

Corona-Regeln für Gastro, Feiern, Sport: Das gilt ab 13. Juni im Unterallgäu

Im Landkreis Unterallgäu gelten ab 13. Juni neue Corona-Regeln - auch für die Gastronomie.
Foto: Angelika Warmuth, dpa

Ab Sonntag, 13. Juni, gelten im Unterallgäu neue Corona-Regeln. Das sind die Lockerungen für die Gastronomie und Freizeiteinrichtungen.

Im Unterallgäu wird gelockert: Ab Sonntag, 13. Juni, gelten neue Corona-Regeln. Mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von 43,3 lag der Wert im Landkreis am Freitag den fünften Tag in Folge unter der Marke von 50. Damit gibt es ab Sonntag weitere Lockerungen. Hier die wichtigsten Vorgaben im Überblick:

  • Kontaktbeschränkung: Es dürfen sich zehn Personen aus bis zu zehn Haushalten treffen. Zu diesen Haushalten gehörende Kinder, die unter 14 Jahre alt sind, sowie Geimpfte und Genesene zählen nicht.
  • An allen Schulen findet ab Montag wieder regulärer Präsenzunterricht statt. Auch die Kindergärten sind dann wieder im Regelbetrieb.

  • Geplante öffentliche und private Veranstaltungen aus besonderem Anlass wie Geburtstags-, Hochzeits- und Tauffeiern, Beerdigungen oder Vereinssitzungen sind ohne Testnachweis möglich: draußen mit bis zu 100 Personen, drinnen mit bis zu 50 Personen.
  • Kulturelle Veranstaltungen unter freiem Himmel sind bei fester Bestuhlung mit bis zu 500 Personen zulässig. Es ist kein negativer Test mehr nötig. Wirtschaftsnahe Veranstaltungen wie Kongresse oder Tagungen sowie Sportveranstaltungen sind unter den gleichen Voraussetzungen möglich.
  • Die Gastronomie ist geöffnet und die Gastwirtschaften können drinnen wie draußen bis 24 Uhr (bisher 22 Uhr) offenbleiben. Es ist kein negativer Test mehr erforderlich. Die Kontaktdaten müssen erhoben werden. Reine Schankwirtschaften bleiben innen geschlossen.
  • Zimmer in Hotels und Beherbergungsbetrieben können an alle Personen vergeben werden, die sich nach den allgemeinen Kontaktbeschränkungen zusammen aufhalten dürfen. Jeder Gast, der nicht geimpft oder genesen ist, muss zu Beginn und dann alle 48 Stunden einen negativen Test vorweisen.
  • Freizeiteinrichtungen wie Solarien, Saunen, Bäder, Thermen, Freizeitparks oder Indoorspielplätze sind geöffnet. Ein negativer Test ist nicht mehr erforderlich.
  • Sport ist innen und außen ohne feste Gruppenobergrenzen möglich. Es muss kein negativer Test mehr vorgewiesen werden.
  • In Alten- und Pflegeheimen entfällt die Testpflicht für Besucher. Gemeinschaftsveranstaltungen sind innen mit 25 Personen, im Freien mit 50 Personen zulässig.

Weitere Informationen rund um die Pandemie sind unter www.unterallgaeu.de/corona zu erfahren.(AZ)

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