Krumbacher Straßenausbau: Anlieger müssen nicht zahlen
Passagen in den Bereichen Am Hochfeld, Augsburger Straße, Im Winkel, Kapellengasse, Klosterweg, Lurchenweg bleiben wie sie sind.
Wie sollen die Herstellung und der Ausbau von Straßen finanziert werden? Bekanntlich wurde die gesetzliche Regelung, dass Anlieger beim Straßenausbau bis zu 80 Prozent übernehmen müssen, vor Kurzem abgeschafft. Und mittlerweile rückt eine weitere Regelung immer mehr in den Mittelpunkt des öffentlichen Interesses – die 2016 eingeführte Höchstfrist für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die erstmalige Herstellung von Straßen („Herstellungsfiktion“). Ab April 2021 können etwa für Straßen, bei denen seit dem Beginn der erstmaligen Herstellung mindestens 25 Jahre vergangen sind, keine Erschließungsbeiträge mehr erhoben werden. So machen sich derzeit viele Kommunen in der Region Gedanken darüber, ob es sinnvoll ist, eine gewissermaßen noch unvollendete Herstellung so rechtzeitig zu vollenden, dass bei den Anliegern Erschließungsbeiträge erhoben werden können. Dass dies bei Anliegern in der Regel nicht für Freude sorgt, ist nachvollziehbar.
In Krumbach geht es um Passagen im Bereich Am Hochfeld, in der Augsburger Straße, Im Winkel, Kapellengasse West, Klosterweg und Lurchenweg (Niederraunau). Mitunter fehlt in diesen Bereichen die Straßenentwässerung oder die Beleuchtung. All diese Straßen sind bereits zum Teil weit vor 1996 eingerichtet worden, aber sie sind, was heutige Standards betrifft, noch, wie es offiziell heißt, „nicht erstmalig endgültig hergestellt“. Aber in der Vorlage der Stadtverwaltung heißt es auch: „Für die Herstellung des derzeitigen Zustands der genannten Straßen sind in den vergangenen Jahrzehnten keine Kosten angefallen bzw. entstandene Kosten sind nicht mehr nachvollziehbar.“ Und: „Von den Anliegern wurden bisher keine Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag oder Erschließungsbeitrage im Rahmen der Kostenspaltung erhoben.“ Die Verwaltung stellte klar, dass Kommunen „nicht verpflichtet sind, bei Straßen, die noch nicht erstmalig hergestellt sind, technische Straßenbaumaßnahmen durchzuführen, um eine Abrechnung nach dem Erschließungsrecht zu ermöglichen.“
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