Schuss am Oberegger Weiher: Durften Krumbacher Polizisten Waffe einsetzen?
Plus Krumbacher Polizisten haben am Sonntag in Oberegg auf einen Mann geschossen. Wann dürfen die Beamten das? Und wie bereiten sie sich auf eine solche Situation vor?
Die meisten Polizisten müssen während ihres gesamten Berufslebens nicht ein einziges Mal von der Schusswaffe Gebrauch machen. Für Beamte der Polizeiinspektion in Krumbach hat sich das am Sonntag geändert. Am Oberegger Stausee haben die Polizisten einem Mann ins Bein geschossen. Dieser hatte zuvor zwei Passanten mit einem Messer und schließlich auch die Beamten bedroht – ein Extremfall. „Und die absolute Seltenheit, das trifft die allerwenigsten Beamten“, berichtet Holger Stabik vom Polizeipräsidium Schwaben Süd/West im Gespräch mit unserer Redaktion. Aber wann ist der Einsatz der Waffe denn eigentlich erlaubt? Und wie bereiten sich die Polizisten auf solch eine Ausnahmesituation vor?
Vorfall am Oberegger Weiher ist "psychische Ausnahmesituation"
Die Regelungen zum polizeilichen Schusswaffengebrauch, erklärt Stabik, sind hauptsächlich im Bayerischen Polizeiaufgabengesetz niedergelegt. Dort finden sich die Vorschriften zum sogenannten „unmittelbaren Zwang“. Ein Teil davon ist eben der Gebrauch der Schusswaffe, etwa „um eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben abzuwehren“. Gegebenenfalls kommen aber auch andere gesetzliche Vorschriften in Frage, sagt Stabik. Beispielsweise die Vorschriften zur Notwehr beziehungsweise Nothilfe oder sogar Vorschriften aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch. In der Theorie ist der Gebrauch der Schusswaffe rechtlich streng geregelt – aber hilft das denn auch in der Praxis?
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