Weiter mit Tracking durch Dritte

Besuchen Sie unsere Website mit externen Inhalten, personalisierter Werbung und Werbetracking durch Dritte. Details und Informationen zu Cookies, Verarbeitungszwecken sowie Ihrer jederzeitigen Widerrufsmöglichkeit finden Sie in der Datenschutzerklärung und in den Privatsphäre-Einstellungen.

Weiter mit dem PUR-Abo

Nutzen Sie unser Angebot ohne Werbetracking durch Dritte für 4,99 Euro/Monat. Kunden mit einem bestehenden Abo (Tageszeitung, e-Paper oder PLUS) zahlen nur 0,99 Euro/Monat. Informationen zur Datenverarbeitung im Rahmen des PUR-Abos finden Sie in der Datenschutzerklärung.

Zum Angebot Bereits PUR-Abonnent? Hier anmelden

Einwilligung: Durch das Klicken des "Akzeptieren und weiter"-Buttons stimmen Sie der Verarbeitung der auf Ihrem Gerät bzw. Ihrer Endeinrichtung gespeicherten Daten wie z.B. persönlichen Identifikatoren oder IP-Adressen für die beschriebenen Verarbeitungszwecke gem. § 25 Abs. 1 TTDSG sowie Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO durch uns und unsere bis zu 220 Partner zu. Darüber hinaus nehmen Sie Kenntnis davon, dass mit ihrer Einwilligung ihre Daten auch in Staaten außerhalb der EU mit einem niedrigeren Datenschutz-Niveau verarbeitet werden können.

Tracking durch Dritte: Zur Finanzierung unseres journalistischen Angebots spielen wir Ihnen Werbung aus, die von Drittanbietern kommt. Zu diesem Zweck setzen diese Dienste Tracking-Technologien ein. Hierbei werden auf Ihrem Gerät Cookies gespeichert und ausgelesen oder Informationen wie die Gerätekennung abgerufen, um Anzeigen und Inhalte über verschiedene Websites hinweg basierend auf einem Profil und der Nutzungshistorie personalisiert auszuspielen.

Externe Inhalte: Zur Ergänzung unserer redaktionellen Texte, nutzen wir in unseren Angeboten externe Inhalte und Dienste Dritter („Embeds“) wie interaktive Grafiken, Videos oder Podcasts. Die Anbieter, von denen wir diese externen Inhalten und Dienste beziehen, können ggf. Informationen auf Ihrem Gerät speichern oder abrufen und Ihre personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten.

Verarbeitungszwecke: Personalisierte Werbung mit Profilbildung, externe Inhalte anzeigen, Optimierung des Angebots (Nutzungsanalyse, Marktforschung, A/B-Testing, Inhaltsempfehlungen), technisch erforderliche Cookies oder vergleichbare Technologien. Die Verarbeitungszwecke für unsere Partner sind insbesondere:
Informationen auf einem Gerät speichern und/oder abrufen

Für die Ihnen angezeigten Verarbeitungszwecke können Cookies, Gerätekennungen oder andere Informationen auf Ihrem Gerät gespeichert oder abgerufen werden.

Personalisierte Anzeigen und Inhalte, Anzeigen und Inhaltsmessungen, Erkenntnisse über Zielgruppen und Produktentwicklungen

Anzeigen und Inhalte können basierend auf einem Profil personalisiert werden. Es können mehr Daten hinzugefügt werden, um Anzeigen und Inhalte besser zu personalisieren. Die Performance von Anzeigen und Inhalten kann gemessen werden. Erkenntnisse über Zielgruppen, die die Anzeigen und Inhalte betrachtet haben, können abgeleitet werden. Daten können verwendet werden, um Benutzerfreundlichkeit, Systeme und Software aufzubauen oder zu verbessern.

▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌ ▉▌▌▉▍▉▌▌▉▍▉▍▉▍ ;▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌
  1. Startseite
  2. Geld & Leben
  3. Verpflegungspauschalen 2023: Mehr Geld bei Dienstreisen

Dienstreisen
04.01.2023

Verpflegungspauschalen steigen 2023

Wer auf Dienstreise ist, wird steuerlich entlastet - mit sogenannten Verpflegungspauschalen.
Foto: Christin Klose, dpa (Symbolbild)

Auf einer Dienstreise fallen oft hohe Kosten an: Restaurantbesuche und Hotelübernachtungen gehen ins Geld. Finanzämter kommen Betroffenen mit Verpflegungspauschalen entgegen.

Reisen können teuer sein. Oft kann man nicht selbst kochen und muss hohe Restaurantrechnungen bezahlen. Für den Mehraufwand gewähren Finanzämter sogenannte Verpflegungspauschalen, die je nach Land unterschiedlich hoch ausfallen. Am 1. Januar wurden die Sätze angepasst. Die jeweiligen Pauschalen können einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums entnommen werden.

Verpflegungspauschalen in der Steuererklärung angeben

Die Pauschale können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Werbungskosten in der Steuererklärung angeben – sofern der Arbeitgeber die Pauschale nicht bereits im Rahmen der Reisekostenabrechnung erstattet hat, so Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Unternehmer, die viel auf Reisen sind, können die Pauschalen als Betriebsausgabe geltend machen.

Verpflegungspauschalen richten sich nach Lebenshaltungskosten der Länder

Wie hoch die Verpflegungspauschale ist, hängt von den Lebenshaltungskosten des jeweiligen Landes ab. Zudem sind sie abhängig von der Dauer des Aufenthalts. Bei Inlandsreisen gelten weiterhin 14 Euro bei einer über achtstündigen Abwesenheit von der Wohnung oder der Tätigkeitsstätte. Bei ganztägigen Reisen sind es sogar 28 Euro. Besonders hoch sind die Pauschalen im Vergleich dazu in Hongkong (China) mit 74 Euro, in Dänemark mit 75 Euro und in Atlanta (USA) mit 77 Euro pro Kalendertag bei ganztägigen Reisen.

Hält man sich an einem Tag in mehreren Ländern auf, für die unterschiedlich hohe Pauschbeträge gelten, gilt immer der Pauschbetrag für den ausländischen Staat, in dem man zuletzt war. Das gilt auch dann, wenn er sich an diesem Tag überwiegend im Inland aufgehalten hat, so der Bund der Steuerzahler. (mit dpa)

Wir wollen wissen, was Sie denken: Die Augsburger Allgemeine arbeitet daher mit dem Meinungsforschungsinstitut Civey zusammen. Was es mit den repräsentativen Umfragen auf sich hat und warum Sie sich registrieren sollten, lesen Sie hier.

Wir benötigen Ihre Einwilligung, um die Umfrage von Civey anzuzeigen

Hier kann mit Ihrer Einwilligung ein externer Inhalt angezeigt werden, der den redaktionellen Text ergänzt. Indem Sie den Inhalt über „Akzeptieren und anzeigen“ aktivieren, kann die Civey GmbH Informationen auf Ihrem Gerät speichern oder abrufen und Ihre personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten. Die Einwilligung kann jederzeit von Ihnen über den Schieberegler wieder entzogen werden. Datenschutzerklärung