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Trennungsjahr: Getrennt unter einem Dach: Scheidungsantrag kann scheitern

Trennungsjahr

Getrennt unter einem Dach: Scheidungsantrag kann scheitern

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    Getrennte Schlafzimmer und Bäder reichen nicht aus: Wer die Scheidung beantragen möchte, darf keine Fortsetzung der Haushaltsgemeinschaft erkennen lassen.
    Getrennte Schlafzimmer und Bäder reichen nicht aus: Wer die Scheidung beantragen möchte, darf keine Fortsetzung der Haushaltsgemeinschaft erkennen lassen. Foto: Christin Klose/dpa-tmn

    Wer sich scheiden lassen möchte, muss das berühmte Trennungsjahr abwarten. Und mit dem Scheidungsantrag muss man dieses dann auch nachweisen.

    Als Anhaltspunkt dafür, dass zwei Menschen getrennt leben, gilt die sogenannte Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft. Am einfachsten lässt sich die nachweisen, wenn die Verheirateten nicht mehr zusammenleben, also etwa eine Person aus der gemeinsamen Wohnung auszieht.

    Es ist jedoch auch möglich, innerhalb der Ehewohnung getrennt zu leben, also nicht in häuslicher Gemeinschaft. In dem Fall muss aber konkret dargelegt werden, wie das Getrenntleben organisiert wird. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin. In einem Urteil hatte das Oberlandesgericht Brandenburg (AZ: 3 WF 93/24) gegen den Antragsteller entschieden.

    Haushalt, Einkauf, Kochen: vermeidbare Gemeinsamkeiten

    Der Mann hatte Verfahrenskostenhilfe für seinen Scheidungsantrag beantragt und scheiterte damit. Denn er konnte nicht ausreichend beweisen, dass er mit seiner Ehefrau zwar noch in einer Wohnung, aber nicht mehr in häuslicher Gemeinschaft gelebt hatte. Es reichte nicht aus, dass die beiden getrennte Schlafzimmer und Bäder genutzt haben.

    Laut der Frau hatte die nämlich weiterhin den Haushalt für die gesamte Familie erledigt, Einkäufe getätigt und fast täglich gemeinsame Mahlzeiten mit den Kindern übernommen. Zudem hätten sie weiterhin ein gemeinsames Konto für den familiären Unterhalt genutzt. Das entkräftete die Behauptung des Mannes, die häusliche Gemeinschaft sei bereits vor über einem Jahr aufgehoben worden.

    Laut den Richtern darf es zu solchen vermeidbaren Gemeinsamkeiten zumindest regelmäßig nicht kommen, wenn man die Scheidung beantragen möchte. Denn darin sei eine Fortsetzung der Haushaltsgemeinschaft zu erkennen. Das notwendige Trennungsjahr ist damit nicht eingehalten.

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