Pflichtaufgabe oder freiwillig?
Die Behörde erklärt, was sein muss
Welche Aufgaben muss eine Kommune, in diesem Fall der Landkreis, übernehmen und welche nicht, das ist eine immer wieder diskutierte Frage, die auch das Bürgerforum aufwirft (siehe nebenstehenden Bericht). Das LT hat nachgefragt: Die sogenannten Pflichtaufgaben des Landkreises ergeben sich entweder direkt aus der Landkreisordnung (beispielsweise Krankenhäuser) oder aus anderen Gesetzen. Dies ist beim Unterhalt von Kreisstraßen, Schulaufwandträgerschaft für weiterführende Schulen oder Sozial- und Jugendhilfe der Fall. „Bei den Pflichtaufgaben hat der Landkreis ein sogenanntes Auswahlermessen, das heißt, er kann entscheiden, wie er eine Pflichtaufgabe erfüllt, also beispielsweise, wo und in welcher Form er ein erforderliches Schulgebäude errichtet.“ Daneben müsse der Landkreis vom Staat übertragene Aufgaben erfüllen.
Hinzu kommen die Aufgaben, die der Landkreis „freiwillig“ übernimmt, wie beispielsweise die Freibäder. Zum Thema Asyl, das das Bürgerforum anspricht, schreibt das Landratsamt, dass die Unterbringung eine Aufgabe des Staatlichen Landratsamtes sei, der Landkreis aber freiwillig die soziale Betreuung der Asylsuchenden übernehme, wofür er auch staatliche Förderung erhalte. Diese Aufgabe, die zunächst das BRK für den Landkreis gegen Kostenerstattung durchgeführt habe, habe 2015 europaweit ausgeschrieben werden müssen. Nachdem keine Angebote eingingen, habe der Landkreis diese Aufgabe selbst übernommen. Pflichtaufgaben und freiwillige Aufgaben ließen sich gut trennen, schwieriger sei die Frage, wo die zulässige Grenze von freiwilligen Aufgaben liege, insbesondere in Abgrenzung zu gemeindlichen Aufgaben. (smi)
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