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16.07.2010

Viele Interessen, eine Klage und lange Diskussionen

Egling/Heinrichshofen Kurz vor halb zehn Uhr abends: Im Eglinger Rathaus beschließt der Gemeinderat einstimmig die Satzung für den Alt-ortbebauungsplan "Mühlstraße" in Heinrichshofen. Was sich nach einer Formalie anhört, war zuvor zwei Stunden lang harte Arbeit.

Zu diskutieren gab es jede Menge. Zum Beispiel den neuen Plan, den Architekt Walter Rohrmoser nach der Infoveranstaltung am 17. Juni vorgelegt hatte. "Es war ja fast jeder Eigentümer anwesend und ich habe versucht, die Anregungen einzuarbeiten." Dabei ging es zum Beispiel um die Verschiebung eines künftigen Einfamilienhauses oder um die Teilung eines Grundstückes, um zwei Häuser bauen zu können. Den schwierigsten Fall hatte Rohrmoser beim Grundstück von Johann Hartmann zu bewältigen. Der Geschäftsstellenleiter der Gemeinde Denklingen besitzt, wie er dem LT auf Anfrage erklärte, in Heinrichshofen 2480 Quadratmeter Grund. Am liebsten würde er vier Wohneinheiten, sprich vier Wohnhäuser darin platzieren, sagt er.

Die Gemeinde Egling hatte sich dagegen ausgesprochen. Wie Hartmann sagt, musste das Landratsamt wenig später nachziehen, weil die Gemeinde eine Veränderungssperre erließ. "Mit dieser Veränderungssperre war es dem Landratsamt nicht mehr möglich, die Bauvoranfrage zu genehmigen", so der 52-Jährige. Um dagegen vorgehen zu können, habe er daraufhin bei der Behörde beantragt, die Voranfrage auch formell - per Bescheid - abzulehnen. "Gegen diesen Bescheid erhob ich mit der Begründung, dass die Voraussetzungen zum Erlass einer Änderungssperre nicht vorgelegen haben, Klage beim Verwaltungsgericht in München." Wie der Verwaltungsexperte weiter sagt, sei es für eine Veränderungssperre notwendig, dass eine konkrete gemeindliche Planung bereits vorliegt. "Die Gemeinde Egling führt hierzu zwar ihren Altortrahmenplan aus dem Jahr 2001 an. Dieser darf aber nach meiner Auffassung nicht für die Mindestkonkretisierung verwendet werden, weil bisher jeder Antrag auf Baugenehmigung, der dem Altortrahmenplan nicht entsprochen hat, das Einvernehmen erhalten hat - und das über neun Jahre hinweg." Erst beim streitgegenständlichen Bauantrag sei die Gemeinde eingeschritten, habe aber durch ihr Handeln in diesen neun Jahren verwirkt, so vorzugehen.

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