Anfang März vergangenen Jahres hat der Eigentümer eines Hauses, das sich in der Nähe des Hauptplatzes in Landsberg befindet, ein Storchennest vom Dach entfernen lassen. Eine dringend erforderliche Ausnahmegenehmigung konnte er nicht vorweisen, weshalb nach Auffassung des Landratsamts ein Straftatbestand vorliegt. Unsere Redaktion hat sich nach dem aktuellen Stand erkundigt.
Das Storchennest wurde vor knapp einem Jahr mithilfe eines Hubsteigers von dem Altstadtdach entfernt. Dafür hätte der Hauseigentümer eigentlich über die Regierung von Oberbayern eine Ausnahmegenehmigung beantragen müssen. Gegenüber unserer Redaktion erklärte Wolfgang Rupp, Pressesprecher der Regierung von Oberbayern, nach dem Vorfall, dass es bei besonders geschützten Tierarten grundsätzlich verboten sei, „deren Fortpflanzungs- und Ruhestätten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.“
Fall geht erst jetzt an die Staatsanwaltschaft
Da Störche ihre Nester wiederkehrend nutzten, gelte das Verbot auch, wenn die Art nicht anwesend sei. „Die ungenehmigte Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten besonders geschützter Tierarten kann eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat nach dem Bundesnaturschutzgesetz darstellen“, so Rupp.
Wie Wolfgang Müller, Pressesprecher des Landratsamts, nun auf Nachfrage mitteilt, soll der Fall von der Unteren Naturschutzbehörde an die Staatsanwaltschaft übergeben werden. Die Staatsanwaltschaft werde die Unterlagen demnach in dieser Woche erhalten. „Es fehlten – nach Absprache mit der Staatsanwaltschaft – einige maßgebliche Zeugenaussagen, die einzuholen sehr zeitaufwendig waren. So konnten erst kürzlich die Vorermittlungen vollständig abgeschlossen werden“, sagt Wolfgang Müller.
Weißstörche sind streng und besonders geschützte Tiere
Der Hauseigentümer, der das Nest vom Kamin auf dem Altstadtdach entfernen ließ, sagte seinerzeit gegenüber unserer Redaktion, er habe aus Brandschutzgründen gehandelt – und zwar auch auf Aufforderung einer anderen Behörde. Das Material aus dem Nest (Äste und anderes) sei in den Kamin gelangt, und das ginge bei einem Kamin, Abzug oder Dunstabzug nicht, der auch für eine Gastronomie zuständig sei.
Weißstörche sind streng und besonders geschützte Tiere. Die Entfernung eines Storchennestes ist beispielsweise nur zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt zulässig, für Zwecke der Forschung oder im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit oder der Umwelt. Bei diesen Ausnahmefällen ist eine Ausnahmegenehmigung dringend erforderlich.
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