Ein Parkplatz für 181 Euro
Um das Stadtberger Volksfest zu besuchen, stellt eine Augsburgerin ihr Fahrzeug auf einem Behindertenparkplatz ab. Sie erhält eine deftige Rechnung – dagegen hat sie geklagt.
An diesen Besuch des Stadtberger Stadtfestes wird eine Augsburgerin noch lange zurück denken: Am ersten Abend des Volksfestes, das jedes Jahr im Mai über 25000 Menschen anlockt, sah sich auch die Frau aus der Nachbarstadt das Treiben auf dem Festplatz an der B17 an. Sie stellte ihr Auto in der Nähe des Bierzelts ab – und staunte nicht schlecht, als sie wieder in ihren Wagen steigen wollte: Von diesem fehlte jede Spur. Ein Anruf bei der Polizei ergab: Das Auto wurde abgeschleppt, weil es auf einem Behindertenparkplatz abgestellt war. Kosten hierfür: 181,28 Euro. Die Frau weigerte sich aber, dies zu bezahlen – und beteuert, die Schilder nicht gesehen zu haben.
Hinweisschilder seien nicht sichtbar gewesen
Weil sie sich rechtlichen Beistand besorgte, wurde der Fall gestern am Verwaltungsgericht Augsburg verhandelt. Die Argumentation der Klägerin, die sich von Anwältin Beate Krug-Braunmiller vertreten ließ: Auf den Parkplatz in der Nähe der Panzerstraße stelle sie ihr Auto regelmäßig ab – und bis auf die fünf Tage jedes Jahr im Mai gibt es dort nie ein Halteverbot. Krug-Braunmiller pochte deswegen auf den Vertrauensschutz und führte noch einen weiteren Punkt an: Die beiden mobilen Schilder, die auf den Behindertenparkplatz hinweisen, seien nicht sichtbar gewesen. „Auf der einen Seite waren sie durch einen Busch, auf der anderen durch ein anderes Auto verdeckt.“ Ihrer Ansicht nach hätte die Stadt Stadtbergen die Schilder höher als in nur eineinhalb Metern aufstellen müssen.
Dieser Sichtweise widersprach Julia Dempf. Die Juristin am Polizeipräsidium wies auf die Sorgfaltspflicht der Verkehrsteilnehmer hin. Demnach gilt für Autofahrer, die ihren Wagen abstellen: „Es gibt für Autofahrer eine gesetzliche Pflicht, den Parkplatz im Umkreis von 40 Metern zu untersuchen.“ Sollte die Augsburgerin die Schilder tatsächlich übersehen haben, würde dies also keinen Unterschied darstellen. Krug-Braunmiller bezeichnete diese Forderung als „lebensfremd“. Dass an diesem Tag eine Ausnahmesituation an dem Sportplatz bestanden habe, sei aber eindeutig gewesen, so Dempf: „Das Volksfest war zu diesem Zeitpunkt in vollem Betrieb, deswegen wurde die Verkehrssituation auch geändert.“ Der Parkplatz für die Besucher befand sich zudem an anderer Stelle als der Bereich hinter dem Bierzelt, wo die Frau das Auto abgestellt hatte.
Gericht weist Klage ab
Richterin Karina Port hegte nach einem Blick auf die Fotos, die die Klägerin und die Stadt Stadtbergen von dem Parkplatz präsentierten, Zweifel an der Darstellung der Klägerin: „Einen Vertrauensschutz gibt es im Straßenverkehr nicht.“ Zwei zusätzliche Beweisanträge von Krug-Braunmiller mit dem Ziel, einen Ortstermin zu machen oder Zeugen anzuhören, lehnte die Richterin ab. Denn dass die Sicht eingeschränkt war, könne zwar als erwiesen gelten: „Im ruhenden Verkehr gelten aber erhöhte Sorgfaltspflichten.“ Spätestens als die Frau aus ihrem Wagen ausstieg, hätten ihr die Schilder auffallen müssen.
Die hohen Kosten resultierten im Übrigen nur zum kleineren Teil aus dem Bußgeld: Sein Auto unberechtigt auf einem Behindertenparkplatz abzustellen, kostet „nur“ 35 Euro – so viel wie das Parken in einer Feuerwehrzufahrt. In beiden Fällen ist es damit aber noch nicht getan: Der größere Teil setzt sich aus der Rechnung zusammen, die das Abschleppunternehmen stellt. Laut Polizeisprecher Siegfried Hartmann gibt es dafür sowohl Ober- als auch Untergrenzen, um Wucherbeträge zu verhindern: „Fällt ein Unternehmen auf, kann es sein, dass es nicht mehr abschleppen darf.“
Die Augsburgerin wird um das Zahlen des Betrages kaum herumkommen: Das Gericht wies ihre Klage ab. "Kommentar
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Wer die Kennzeichnung von Behindertenparkplätzen nicht wahrnimmt ist entweder ignorant - oder so sehbehindert, dass er nicht an das Steuer eines Autos gehört! Anstatt Zeit und Mühe in einen Prozess zu investieren, hätte die Dame sich lieber mal überlegen sollen, dass auch Mitmenschen mit Behinderung solche Veranstaltungen besuchen möchten - was oft genug vereitelt wird, weil die Sonderparkplätze von Uneinsichtigen rechtswidrig benutzt werden. Durch eine Erkrankung bin ich selbst stark gehbehindert und habe deswegen einen blauen Parkausweis, der mir die Benutzung der Behindertenparkplätze gestattet - wenn sie denn frei bleiben.