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  3. Justiz: Brandstifter: Zwei Mal klicken die Handschellen

Justiz
15.03.2014

Brandstifter: Zwei Mal klicken die Handschellen

Der 39-jährige Angeklagte, der aus der Justizvollzugsanstalt ins Landgericht Memmingen gekommen war, wurde seine Handschellen nach der Verhandlung los: Er wurde zu einem Jahr und zehn Monaten Gefängnis auf Bewährung verurteilt. Die beiden anderen Angeklagten müssen indessen hinter Gitter.
Foto: Karl-Josef Hildenbrand/dpa

Der 37-jährige und der 23-jährige Angeklagte müssen ins Gefängnis, der dritte wurde zu einer Bewährungsstrafe verurteilt. In die Entscheidung des Gerichts flossen zahlreiche Faktoren ein

Zur selben Haftstrafe wie Uli Hoeneß ist einer der Bad Wörishofer Brandstifter am gestrigen Freitag verurteilt worden: Er muss für drei Jahre und sechs Monate ins Gefängnis. Die 1. Strafkammer des Landgerichts Memmingen um Richterin Brigitte Grenzstein sah es als erwiesen an, dass der 37-Jährige aus Nordrhein-Westfalen gemeinsam mit seinem 23-jährigen Arbeitskollegen im Mai vergangenen Jahres ein Feuer in einer Heilerpraxis in Bad Wörishofen gelegt hat (wir berichteten). Der Jüngere wurde zu zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Der dritte Angeklagte hatte bei der Tat Schmiere gestanden und nach einer Explosion in der Praxis die beiden schwer verletzten Brandstifter zum Rasthof nach Türkheim gebracht und den Rettungswagen rufen lassen. Er wurde zu einem Jahr und zehn Monaten Haft auf Bewährung verurteilt.

Den Angeklagten kam neben ihren Geständnissen und Entschuldigungen auch die Schadenswiedergutmachung an die Hausbesitzerin Ulla Salzgeber zugute. In der gestrigen Verhandlung übergab der Verteidiger des jüngsten Angeklagten einen Scheck in Höhe von 47059 Euro an die Dressurreiterin, der das Anwesen gehört, das an die Heilerin und ihre Familie vermietet war. Die Summe entspricht den Kosten für die Wiederherstellung, die ein Gutachter der Versicherung ermittelt hatte. „Eine Schadenswiedergutmachung in dieser Höhe habe ich noch nicht erlebt“, sagte Richterin Brigitte Grenzstein in ihrer Urteilsbegründung.

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