Wer zahlt wann, wieviel und warum?
Wo dennoch Spielräume gegeben sind und warum bei den Thermengesellschaften eine große Ausnahme gelten soll
Die Berechnung des Fremdenverkehrsbeitrages ist keine einfache Sache. Wer zahlt wann, wieviel und warum? Die MZ stellte diese Fragen Bürgermeister Paul Gruschka und der Stadtverwaltung, die mit den entsprechenden Gesetzestexten antwortete.
Grundsätzlich können Gemeinden, in denen die Zahl der Fremdenübernachtungen im Jahr in der Regel das Siebenfache der Einwohnerzahl übersteigt, den Fremdenverkehrsbeitrag erheben – und dies von selbstständig tätigen, natürlichen und juristischen Personen, Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften (Artikel 6 Kommunalabgabengesetz). Sie haben diesen dann zur Deckung des gemeindlichen Aufwands zur verwenden. Die Abgabe bemisst sich nach den wirtschaftlichen Vorteilen, die dem einzelnen Abgabepflichtigen aus dem Fremdenverkehr erwachsen. Gemeinden können auch auf die Beitragsschuld eines Kalenderjahres bereits während dieses Jahres Vorauszahlungen verlangen.
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