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  3. Tourismus: Wörishofer erhöhen Kurbeitrag in der Nebensaison

Tourismus
08.06.2018

Wörishofer erhöhen Kurbeitrag in der Nebensaison

In einem Kurort wird nicht nur Geld fürs Zimmer fällig sondern auch eine Kurabgabe.
Foto: Martina Diemand

Künftig muss ab 16 Jahren gezahlt werden. Auch für Zweitwohner ändert sich viel.

Wer in Bad Wörishofen Urlaub macht oder eine Kur verbringt, zahlt in der Regel einen Kurbeitrag – und zwar künftig schon ab 16 Jahren. Das ist nur eine der zahlreichen Neuerungen, welche der Stadtrat jetzt beschlossen hat. Die amtliche Mustersatzung in Sachen Kurbeiträge stammt nämlich noch dem Jahr 1974. „Überholt ist da harmlos ausgedrückt“, stellt Kämmerin Beate Ullrich dazu fest. Deshalb hat der Stadtrat jetzt selbst gehandelt. Als Vorlage dient eine nicht-amtliche Mustersatzung des bayerischen Gemeindetags. Als Folge daraus werden ab dem 1. September die Inhaber von Zweitwohnungen pauschal zur Kasse gebeten. Wer seine Wohnung im Kurbezirk eins hat, zahlt künftig 80,40 Euro pro Jahr, im Kurbezirk zwei kostet es 40,20 Euro pro Jahr. Das gilt auch für Wohnmobile oder Wohnwagen, die länger als drei Monate in den beiden Gebieten stehen. Mit Familienangehörigen von Zweitwohnungsbesitzern kann die Stadt ebenfalls Pauschalen vereinbaren, wenn die Angehörigen beitragspflichtig sind. Gezahlt werden muss auch hier künftig ab 16 Jahren.

Kurgebiet ist das Stadtgebiet ohne Dorschhausen, Schlingen, Frankenhofen, Stockheim, Ober- und Untergammenried sowie Oberes und Unteres Hart. Im Kurbezirk eins, dem größten Teil des Stadtkerns, beträgt der tägliche Kurbeitrag 2,70 Euro, im Kurbezirk zwei sind es 1,35 Euro. Zum Kurbezirk zwei zählen etwa die Gartenstadt oder die Wohnmobilparkplätze der Therme. Ehrenkurgäste sind vom Kurbeitrag befreit. Ehrenkurgast kann werden, wer mindestens 600 Übernachtungen in Bad Wörishofen vorweisen kann. Es gibt auch andere Ausnahmen. Wer zum Beispiel einen kurenden Angehörigen besucht, ist drei Tage lang vom Kurbeitrag befreit. Auch wer ausschließlich beruflich in Bad Wörishofen weilt, muss nicht zahlen. Auch aus „wichtigen Gründen“ können Befreiungen ausgesprochen werden.

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