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Messerangriff in Mindelheim: AfD-Fragen zur Asylunterbringung und Abschiebung

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Messerangriff im Mindelheimer Schwesterngarten ist Thema im Landtag

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    Einen Polizeieinsatz gab es im vergangenen Sommer in Mindelheim im Schwesterngarten. Der Park wurde von den Beamten abgesperrt.
    Einen Polizeieinsatz gab es im vergangenen Sommer in Mindelheim im Schwesterngarten. Der Park wurde von den Beamten abgesperrt. Foto: Axel Schmidt

    Ende März ist ein 20-Jähriger zu zwei Jahren Jugendstrafe ohne Bewährung verurteilt worden, weil er im vergangenen Sommer in Mindelheim eine Reihe von Straftaten verübt hat, darunter auch einen Messerangriff im Schwesterngarten. Nun ist der Fall Thema im Landtag gewesen: AfD-Abgeordneter Christoph Maier wollte in seiner Anfrage von der Staatsregierung wissen, warum der türkische Asylbewerber „trotz seiner Gefährlichkeit zunächst in seiner Unterkunft verbleiben“ konnte und warum er nicht früher abgeschoben wurde.

    Eine Antwort dazu kam vom bayerischen Innenministerium: Der junge Türke war demnach im September 2023 nach Deutschland eingereist und hatte einen Asylantrag gestellt, weshalb er sich hier aufhalten durfte. Strafrechtlich in Erscheinung getreten sei er viermal im Zeitraum von Mitte Juli bis Mitte August 2024. Seit 9. September befinde er sich in Haft. Seinen Asylantrag habe das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 11. September abgelehnt, nachdem die zuständige Ausländerbehörde das Amt gebeten habe, den Fall wegen der Straftaten bevorzugt zu bearbeiten. „Der Betroffene ist seit 26. September 2024 vollziehbar ausreisepflichtig“, heißt es in der Antwort der Staatsregierung.

    Der Messerangreifer soll abgeschoben werden

    Ihn vor den Straftaten beziehungsweise der Inhaftierung abzuschieben, sei wegen des noch offenen Asylverfahrens rechtlich unzulässig gewesen. Der 20-Jährige sei bereits in einer dezentralen Unterkunft mit Sicherheitsdienst untergebracht gewesen. Bei wiederholten oder gravierenden Verstößen gegen die dort geltenden Regeln könne jemand in eine andere Unterkunft verlegt werden. „Die Unterbringungspflicht in einer Asylunterkunft bleibt aber bestehen, solange keine Haft oder psychiatrische Unterbringung angeordnet ist.“ Die Ausländerbehörde wird den Betroffenen – wie in solchen Fällen üblich – unverzüglich nach Vorliegen der entsprechenden rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen direkt aus der Haft beziehungsweise unmittelbar im Anschluss daran abschieben, kündigte die Staatsregierung an.

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