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  3. Einzelhandel: Erweiterung wird größer als die Glacis-Galerie

Einzelhandel
11.11.2011

Erweiterung wird größer als die Glacis-Galerie

Noch leer und ohne Erweiterung: das Mutschler-Center.
Foto: Foto: Alexander Kaya

Kritik an Mahler-Vergrößerung, die Nachbarprojekt in den Schatten stellt

Neu-Ulm Die Erweiterungsabsichten des neuen Eigentümers des früheren „Mutschler-Centers“ rufen jetzt Kritiker auf den Plan. Laut Industrie- und Handelskammer (IHK) Schwaben verdichten sich die Hinweise, dass auf dem Areal in großem Umfang Textil- und Sportfachgeschäfte mit überwiegend „innenstadtrelevantem Sortiment“ – wie Kleidung und Sportartikel – planungsrechtlich zugelassen werden sollen. „Große Bedenken“ hat IHK-Regionalgeschäftsführer Oliver Stipar. Denn durch den geplanten Erweiterungsbau würde sich demnach im Vergleich mit dem geltenden Bebauungsplan aus dem Jahr 1998 die Verkaufsfläche von 59000 Quadratmetern auf 90000 Quadratmeter vergrößern. Damit wäre die Vergrößerung der Verkaufsfläche größer als das gesamte geplante Einkaufszentrum Glacis-Galerie (24800 Quadratmeter). Und das, sehr zum Verdruss der IHK, mit späteren Erweiterungsmöglichkeiten ohne Begrenzung der Verkaufsfläche und kompletter Öffnung für so ziemlich alle Sortimente. IHK-Mann Stipar, sein Ulmer Kollege Otto Sälzle und Wolfgang Puff vom Handelsverband Bayern – die Unterzeichner eines Schreibens an Neu-Ulms OB Gerold Noerenberg und alle Fraktionsvorsitzende im Neu-Ulmer Stadtrat – sehen dadurch eine Zentralisierung des Einzelhandels, die negative Auswirkungen auf Einzelhändler von Illertissen bis Günzburg haben könnte.

Als „Träger öffentlicher Belange“ ist unter anderem auch die IHK aufgefordert, eine Stellungnahme zur vorgelegten Planung abzugeben. Und die fordert jetzt einen Stopp des „beschleunigten Verfahrens“. Erst sollten die Auswirkungen einer solchen Änderung des Bebauungsplans für den umliegenden Handel untersucht werden. Stipar: „Wir haben erhebliche Zweifel daran, dass die laufende Trägerbeteiligung und die dabei vorgelegten Unterlagen den rechtlichen Erfordernissen genügen.“

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