Kirche will lesbischer Mutter kündigen
Weil sie sich zu ihrer Homosexualität bekennt, soll eine Frau ihren Job verlieren. Das Gewerbeaufsichtsamt will aber nicht zustimmen. Nun zieht die Diözese vor Gericht.
Die Geschichte klingt so fantastisch, als stamme sie aus der Gedankenwelt eines Schreibers von Seifenopern – doch sie ist vor Kurzem in einem Kindergarten im Landkreis Neu-Ulm geschehen. Die Leiterin der katholischen Einrichtung erwartete ein Kind und ging in den Mutterschutz. Jetzt reichte die 39-Jährige bei ihrem Arbeitgeber, der Pfarrkirchenstiftung vertreten durch die Diözese Augsburg, eine Geburtsurkunde ein. Und dazu eine Kopie ihrer eingetragenen Partnerschaft. Das Papier bescheinigt der Frau, mit ihrer Freundin als Paar zusammenzuleben. Die Juristen der Diözese wurden daraufhin aktiv: Eine homosexuelle Beziehung von Angestellten gilt nach der „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ als Kündigungsgrund. Beim Gewerbeaufsichtsamt in München beantragte man, der Entlassung der Kindergärtnerin zuzustimmen. Doch in der Landeshauptstadt wollten die Verantwortlichen nicht einwilligen, denn Arbeitnehmer in Elternzeit unterliegen laut Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) besonderem Kündigungsschutz. Nun kommt die Sache vors Augsburger Verwaltungsgericht: Am Dienstag, 19. Juni, um 10 Uhr heißt es in Sitzungssaal zwei „Katholische Pfarrkirchenstiftung gegen Freistaat Bayern“.
Einen solchen Fall hat es in der Diözese noch nicht gegeben
Einen solchen Fall hat es in der Diözese zuvor noch nicht gegeben: „Das ist das erste Mal“, sagt Pressesprecher Markus Kremser auf Anfrage unserer Zeitung. Er betont, dass die Kündigung der Frau noch nicht ausgesprochen worden ist. Zunächst wurde beim Gewerbeaufsichtsamt nachgefragt. Die Gründe für die geplante Entlassung findet Kremser in der „Grundordnung für kirchliche Arbeitsverhältnisse“. Demnach sind die Mitarbeiter der Kirche zur Loyalität verpflichtet. In Artikel vier heißt es etwa: „Von den katholischen Mitarbeitern wird erwartet, dass sie die Grundsätze der katholischen Glaubens- und Sittenlehre anerkennen und beachten.“ Und: „Sie dürfen in ihrer persönlichen Lebensführung und in ihrem dienstlichen Verhalten die Glaubwürdigkeit der Kirche und der Einrichtung, in der sie beschäftigt sind, nicht gefährden.“ Nach sogenannten schwerwiegenden Verletzungen seien Kündigungen möglich. Beispiele für Verstöße sind unter anderen ein „öffentliches Eintreten gegen Grundsätze der katholischen Kirche“ und „Handlungen, die (...) als eindeutige Distanzierung von der (...) Kirche anzusehen sind“.
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