Vesperkirche: Der Armenspeisung droht das Aus
Wegen einer neuen Gesetzgebung könnte die 25. Ausgabe der Ulmer Vesperkirche auch die letzte sein. Ehrenamtliche Helfer sind frustriert, Politiker protestieren.
Am Abend des 22. Januar wird die Ulmer Vesperkirche 2020 eröffnet. Es ist die 25. Ausgabe der Aktion, bei der im Winter Menschen mit sehr schmalem Geldbeutel in der Pauluskirche an schön gedeckten Tischen ein komplettes Menü essen können – zu der aber auch andere Menschen kommen können, die Gemeinschaft suchen, egal ob sie Einheimische oder Zufallspassanten sind. Einen Grund zum Feiern sieht Pauluskirchenpfarrer Peter Heiter in der 25. Auflage der Aktion aber nicht: Dass es die Vesperkirche überhaupt benötigt, bei der im Lauf eines Wintermonats etwa 13000 Essen ausgegeben werden, sei grundsätzlich kein Anlass zu feiern, sagt Heiter. Zudem gefährdet eine neue Gesetzgebung ab 2021 die Existenz der Vesperkirche.
Ulmer Vesperkirche steht finanziell im Vergleich zu anderen Vesperkirchen schlecht da
2016 wurde eine Reform – und damit Verschärfung – der Umsatzsteuer beschlossen, die dann auch kirchliche und kommunale Einrichtungen betrifft. Bis zum 1. Januar 2021 gilt eine Übergangsregelung. Letztendlich bedeutet die Reform, dass ab 2021 diejenigen Bereiche kirchlicher oder kommunaler Angebote mehrwertsteuerpflichtig werden, die mit Angeboten privater Anbieter in Konkurrenz stehen oder stehen können. Angebote, deren Umsatz jährlich unter 17500 Euro liegt, können von der sogenannten Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen und sind in diesem Fall umsatzsteuerbefreit. Diese Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer kommt aber für die Vesperkirche nicht infrage. Die Ulmer Vesperkirche steht finanziell im Vergleich zu anderen Vesperkirchen wie der in Stuttgart schlechter da, weil das Spendenaufkommen geringer ist; regelmäßig entsteht ein – meist nicht sehr großes – Defizit am Ende der vierwöchigen Veranstaltung, die Kosten der Ulmer Vesperkirche belaufen sich aber auf etwa 100000 Euro. Der Umsatz – der steuerrechtlich mit einem möglichen Gewinn nichts zu tun hat – liegt höher als eine Kleinunternehmerregelung dies zuließe.
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