
Bergheims reicher Bodenschatz


Im Bergheimer Boden schlummert wohl die weltweit einzigartige Neuburger Kieselerde. Bohrungen sollen die Vermutungen bestätigen. Was das für die Grundstückseigentümer bedeutet
Die Firma Hoffmann Mineral könnte die begehrte Neuburger Kieselerde, die es weltweit in dieser Zusammensetzung nur in der Gegend um Neuburg gibt, in etlichen Jahren auch auf Bergheimer Flur abbauen. Geologische Gutachten haben nämlich gezeigt, dass es zwischen Attenfeld, Unterstall und Bergheim höchstwahrscheinlich Vorkommen dieses seltenen Bodenschatzes gibt. Um Gewissheit über Lage und Menge der Kieselerdeablagerungen zu bekommen, will das Unternehmen in der Gemeinde Bohrungen durchführen. In der jüngsten Gemeinderatssitzung haben Firmenchef Manfred Hoffmann und Mitgesellschafter Karlheinz Schmidt den Gemeinderäten ihr Vorhaben erläutert.
Eines vorweg: Mit einem Abbau ist so schnell nicht zu rechnen. Das sei erst in 15 oder 20 Jahren ein Thema, sagte Schmidt. Zunächst ginge es nur darum, Bohrungen vorzunehmen, um exakte Daten über das Vorkommen zu erhalten. Dafür braucht Hoffmann Mineral die Zustimmung der jeweiligen Grundstückseigentümer. Zunächst soll ein Gebiet zwischen Unterstall, Joshofen und Ried untersucht werden, das 750 bis 800 Grundstücke umfasst. Hoffmann Mineral muss also alle Grundstückseigentümer anschreiben und Verträge für die Probebohrungen abschließen. „In Bergen hat das etwa drei Jahre gedauert“, sagte Schmidt. Sobald die Verträge vorliegen, könnten auf den bewilligten Flächen die Erkundungen starten. Im Abstand von 30 bis 50 Metern werden dann Löcher gebohrt, die anschließend wieder wie gehabt verschlossen werden. Dabei nähern sich die Arbeiter bis zu 150 Metern der Wohnbebauung, was in der Folge bedeuten kann, dass 150 Meter von der Wohnbebauung entfernt ein Tagebau entstehen könnte. Der Eigentümer bekommt das Ergebnis der Untersuchung sowie eine Pauschale von sechs Euro pro Bohrloch – „ein eher symbolischer Betrag“, sagte Schmidt. Im Gegensatz dazu haftet die Bergbaufirma für Schäden am Bewuchs, bei Beeinträchtigungen des Anbaus, bei bleibenden Schäden des Grundstücks, bei Schäden an Feld- und Waldwegen, bei einer Bodenverdichtung sowie bei Schäden im Waldbestand.
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