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  3. Neuburg-Schrobenhausen: Corona & Spargel: Das gilt für Saisonarbeit in Neuburg-Schrobenhausen

Neuburg-Schrobenhausen
26.02.2021

Corona & Spargel: Das gilt für Saisonarbeit in Neuburg-Schrobenhausen

Wer Saisonarbeiter beschäftigt, muss sich mit einigen Corona-Regelungen vertraut machen.
Foto: Alice Lauria (Symbolfoto)

Wegen der anhaltenden Pandemie müssen Arbeitgeber im Landkreis Neuburg-Schrobenhausen gewisse Regeln und Vorkehrungen für die Einreise ihrer Saisonarbeiter beachten. Das sind sie.

Arbeitgeber müssen bei der Einreise von Saisonarbeitskräften wegen der Infektionsschutzmaßnahmen eine Reihe an Vorkehrungen treffen und die Test- und Anzeigepflicht berücksichtigen. Das Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen macht in einem Presseschreiben darauf aufmerksam, dass dabei folgende Regelungen zu beachten sind:

Saisonarbeit im Raum Neuburg: Einreisequarantäne und Corona-Tests

  • Die Einreisequarantäneverordnung für Bayern gilt für alle Betriebe, unabhängig von der Betriebsgröße und der Anzahl der Einreisenden. Die Betriebe müssen ihre Saisonarbeitskräfte, die länger als drei Wochen im Freistaat tätig sind, vor der Arbeitsaufnahme beim Landratsamt per E-Mail an gewerbe@neuburg-schrobenhausen.de anmelden. Zudem müssen die getroffenen Maßnahmen dokumentiert werden. Im Quartier vor Ort hat der Arbeitgeber Sorge dafür zu tragen, dass die Arbeitsgruppe in den ersten zehn Tagen nach der Einreise keinen Kontakt nach außen hat, was mit einer häuslichen Absonderung vergleichbar ist. Außerdem, so heißt es in dem Schreiben weiter, ist den eingereisten Mitarbeitern das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung der Tätigkeit gestattet. Einkaufen und ähnliche Aktivitäten sind nicht erlaubt. Bitte dringend beachten: Eine gruppenbezogene Quarantäne sowie eine Arbeitsaufnahme ist nicht möglich, wenn die Saisonarbeitskräfte aus Virusvariantengebieten einreisen.
  • Darüber hinaus gilt eine Allgemeinverfügung für landwirtschaftliche Betriebe zur Beschränkung des Einsatzes von Arbeitnehmern zur Bekämpfung des Coronavirus Sars-CoV-2. Diese richtet sich an Arbeitgeber in der Landwirtschaft und im Gartenbau mit drei oder mehr Saisonarbeitskräften bzw. Leiharbeitern oder mit gleichzeitig mehr als zehn Beschäftigten. Dazu zählen auch unentgeltliche Mitarbeiter, wie Familienangehörige. Diese Allgemeinverfügung regelt, dass vor Beginn der Beschäftigung ein ärztliches Zeugnis in Deutsch oder Englisch vorliegen muss. Diesem Zeugnis muss ein PCR-Test zugrunde liegen, welcher höchstens 48 Stunden vor Beginn der Beschäftigung vorgenommen werden darf. Der Betriebsinhaber muss die Arbeitsaufnahme 14 Tage vor Beschäftigungsbeginn beim Landratsamt per E-Mail an gewerbe@neuburg-schrobenhausen.de anzeigen. Die Anzeige muss folgende Angaben beinhalten: Name des Beschäftigten, Unterbringungsort, Art und Zeitraum der Tätigkeit, Kontaktdaten des Betriebsinhabers.

Für Saisonarbeiter aus Hochinzidenzgebieten gibt es spezielle Regeln

  • Daneben sind weitere Bestimmungen zu beachten – die Einreisebestimmungen des Bundes (Coronavirus-Einreiseverordnung) und des Freistaates (Allgemeinverfügung: Testnachweis von Einreisenden aus Risikogebieten) zum Beispiel sind für die einreisenden Arbeitnehmer bindend. Deshalb sind sie zu einer digitalen Einreiseanmeldung unter www.einreiseanmeldung.de verpflichtet. Zudem muss der Einreisende auch nach diesen Bestimmungen ein ärztliches Zeugnis oder ein Testergebnis beim örtlich zuständigen Gesundheitsamt vorlegen, das bei Einreise nicht älter als 48 Stunden ist. Alternativ ist auch eine Testung in Deutschland innerhalb von 48 Stunden und die Vorlage des Ergebnisses beim Gesundheitsamt möglich.
  • Für Saisonarbeitskräfte aus Hochinzidenz- oder Virusvariantengebieten gibt es spezielle Fristen beziehungsweise Einreisebeschränkungen, die es zu beachten gilt. Schließlich gelten für die Arbeitgeber noch die speziell auf Corona bezogenen Vorgaben des Arbeitsschutzes, die sogenannte Sars-CoV-2-Arbeitsschutzregeln.

Weiterführende Informationen zu den Regelungen und Bestimmungen für Saisonarbeiter erhalten die betreffenden Arbeitgeber auf den Internetseiten des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten unter www.stmelf.bayern.de sowie auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft unter www.bmel.de. (nr)

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