Gericht: 13-Jährige im Internet sexuell missbraucht
Ein 21-Jähriger hat ein Mädchen belästigt und muss nun wegen „Cyber-Grooming“ 50 Arbeitsstunden ableisten. Was sich hinter diesem Begriff verbirgt.
Wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und Besitzes kinderpornografischer Schriften musste sich gestern ein 21-Jähriger aus einer südlichen Landkreisgemeinde vor dem Neuburger Amtsgericht verantworten. Der Mann hatte über das Internet einem Kind ein Nacktbild geschickt und das Mädchen zu sexuellen Handlungen ausgefragt. Außerdem wurden auf seinem Computer Videodateien mit kinderpornografischem Inhalt gefunden. Das Gericht verhängte letztlich 50 Arbeitsstunden gegen den Mann.
„Cyber-Grooming“ – gezieltes Einwirken auf Personen im Internet mit dem Ziel der Anbahnung sexueller Kontakte – ist in Deutschland seit dem 1. April 2004 bei unter 14-Jährigen verboten. Das wusste wohl der damals 19-jährige Angeklagte nicht, als er im Januar 2019 auf einer Internetseite eine Single-Gruppe fand, die zum Chatten und Kennenlernen gedacht war. Hauptsächlich wurde der Chatroom von 15- bis 17-jährigen Jugendlichen genutzt. Der Mann hatte sich als 15-Jähriger ausgegeben und Kontakt zu einem 13 Jahre alten Mädchen aufgebaut. Er wollte von dem Kind wissen, ob es sich im Intimbereich rasieren würde und, ob es schon sexuelle Handlungen an sich selbst ausgeführt habe. Außerdem schickte der Angeklagte dem Mädchen ein Bild von seinem entblößten Penis. Das Kind brach daraufhin den Kontakt, der nur ein bis zwei Tage gedauert hatte, sofort ab.
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