Der Lichterumzug in Weichering ist rechtens, aber nicht richtig
Plus Es gibt niemanden, der Kindern den Spaß an einem Martinsumzug nicht gönnen würde. Aber muss dafür wirklich gleich ein Grundrecht herangezogen werden?
Keine Frage: Die für Freitag angemeldete Versammlung in Weichering ist rechtens. Das bayerische Versammlungsgesetz erlaubt es, dass sich Menschen öffentlich zu einer „gemeinschaftlichen Erörterung oder Kundgebung“ zusammentun. Einschränkungen gibt es nur, wenn dadurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung in Gefahr ist oder wenn nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft gebilligt, verherrlicht, gerechtfertigt oder verharmlost wird. Beides wird am Naherholungsgebiet in Weichering nicht der Fall sein. Insofern kann aus rechtlicher Sicht nichts gegen die Veranstaltung gesagt werden.
Lichterumzug in Weichering: Sie nutzen hohes Gut der Versammlungsfreiheit
Wohl aber aus moralischer Sicht. Die Veranstalter wollen sich den derzeitigen Kontaktbeschränkungen nicht beugen oder sehen keine Notwendigkeit dafür. Deshalb nutzen sie für ihren Protest das hohe Gut der Versammlungsfreiheit, das im Grundgesetz verankert ist und selbst in Corona-Zeiten nicht ausgehebelt wird. Doch muss man sich wirklich eines Grundrechts bedienen, um mit Kindern einen Martinsumzug veranstalten zu können? Die Verhältnismäßigkeit ist in diesem Fall nicht gegeben, zumal es in den allermeisten Kindergärten alternative Veranstaltungen geben dürfte.
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