Der Fasching und die Jugend
Kreisjugendpflegerin Anne Heiß sagt, was das Jugendschutzgesetz erlaubt
Auch im Landkreis Neuburg-Schrobenhausen kommt der Fasching immer mehr auf Touren. Viele Jugendliche lieben die narrische Zeit und freuen sich auf die zahlreichen Bälle, Parties und Umzüge. Aber was sagt das Jugendschutzgesetz dazu? Wer darf eigentlich wie lange ausgehen? Ab welchem Alter dürfen Bier, Wein und Schnaps getrunken werden? Anne Heiß ist im Landkreis zuständig für die Kommunale Jugendarbeit. Die Kreisjugendpflegerin kennt die gesetzlichen Vorschriften und kann die wichtigsten Fragen beantworten. Wo liegen die Altersbegrenzungen des Jugendschutzgesetzes beim Besuch eines Faschingsballs? Anne Heiß: Faschingsbälle fallen im Jugendschutzgesetz unter den Begriff „öffentliche Tanzveranstaltungen“. Diese dürfen Jugendliche ab 16 Jahren ohne Begleitung der Eltern besuchen. Wer jünger ist, darf nur mit Eltern oder einer erziehungsbeauftragten Person an einem Ball teilnehmen.
Wie lange dürfen Jugendliche bleiben? 16- und 17-Jährige dürfen bis 24 Uhr auf einem Faschingsball bleiben. Für Volljährige gibt es keine Beschränkung. Sind die Minderjährigen in Begleitung ihrer Eltern oder einer erziehungsbeauftragten Person unterwegs, gibt es keine zeitliche Beschränkung durch das Jugendschutzgesetz.
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