Walzverbot ist verschoben
Wegen des Wetters gilt Verbot erst ab 1. April
Mit dem Inkrafttreten des Volksbegehrens „Artenvielfalt & Naturschönheit in Bayern“ ist es bei der landwirtschaftlichen Nutzung ab 2020 grundsätzlich verboten, Grünlandflächen nach dem 15. März zu walzen. Lassen Witterungs- oder Bodenverhältnisse das Walzen vorher nicht zu, sind aber Ausnahmen möglich. Vor diesem Hintergrund hat die Regierung von Oberbayern das Walzen in allen oberbayerischen Landkreisen und kreisfreien Städten bis einschließlich 1. April 2021 erlaubt. Keine Fristverschiebung gibt es dagegen für ausgewiesene Wiesenbrütergebiete; für diese gilt in ganz Oberbayern weiterhin ein Walzverbot nach dem 15. März. Das Walzen von Grünland zu Beginn des Frühjahrs dient dazu, dass der Boden sich nach dem Winterfrost rückverfestigen kann und die Durchwurzelung angeregt wird. Der Boden darf dabei weder zu nass noch zu trocken sein, die verfügbare Zeitspanne mit optimalen Bedingungen dauert meist nur wenige Tage. Die Entscheidung zur Fristverschiebung stützt sich auf aktuelle Daten und Prognosen des Deutschen Wetterdienstes (DWD) sowie eine darauf aufbauende Empfehlung der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) für die jeweiligen Regionen. Die Herausnahme der ausgewiesenen Wiesenbrütergebiete orientiert sich an einer Prognose des Bayerischen Landesamts für Umwelt (LfU) für den zu erwartenden Brutbeginn in den Wiesenbrütergebieten.
Das Walzverbot nach dem 15. März zum Schutz von Wiesenbrütern dient dem verstärkten Schutz der Gelege von Wiesenbrütern. Es berücksichtigt insbesondere das Brutverhalten von Brachvogel und Kiebitz, das bereits ab Mitte März beginnt. Durch die Verschiebung der Frist für das Walzverbot in bestimmten Gebieten bei gleichzeitiger besonderer Berücksichtigung der Wiesenbrütergebiete können sowohl die Anforderungen des Vogelschutzes als auch der praxisgerechten Bewirtschaftung der Grünlandflächen gleichermaßen berücksichtigt werden. (nr)
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