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Neuburg/Ingolstadt/Schrobenhausen
16.03.2018

Wohin im Notfall?

Wer zu einem Notdienst habenden Arzt oder Zahnarzt geht, der darf nicht abgewiesen werden, weil er aus einem anderen oder dem „falschen“ Kreis kommt. Grundsätzlich besteht die Behandlungspflicht für jeden Patienten – sie gilt unabhängig von Herkunft oder Wohnsitz des Betroffenen.
Foto: AOK-Mediendienst

Eine Frau von einem Notdienst habenden Zahnarzt in Schrobenhausen abgewiesen worden sein. Der Grund dafür und was Neuburger Ärzte dazu sagen.

Mal angenommen, eine Frau hat Zahnbeschwerden. Sie will zum Arzt, doch der hat zu – es ist Sonntag. Nun macht sie sich im Notdienstverzeichnis auf die Suche nach dem nächstgelegenen Mediziner, wird fündig und fährt dorthin. Der Arzt aber schickt die Betroffene mit der Erklärung weiter, sie stamme nicht aus dem Einzugsgebiet und so sei er nicht für sie zuständig. Ein ernüchterndes Erlebnis, das sich in Schrobenhausen vor Kurzem so abgespielt haben soll.

Die Patientin, die eigentlich aus Pöttmes kommt, pendelt an diesem Tag im Januar weiter zu einem Arzt nach Obergriesbach. Dieser Arzt nimmt sich ihrer Zahnbeschwerden schließlich an. Von Pöttmes aus gesehen, liegt Obergriesbach je nach gewählter Route gut zehn Kilometer weiter weg als Schrobenhausen im Nachbarlandkreis. Ob die Patientin gleich in die Gemeinde südwestlich von Aichach hätte fahren müssen? „Nein“, sagt Leo Hofmeier, Pressesprecher der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns (KZVB). „Selbstverständlich kann jeder Schmerzpatient den nächstgelegenen zahnärztlichen Notdienst aufsuchen“, klärt dieser in einer schriftlichen Stellungnahme auf. Dies sei zum Beispiel dann ganz wichtig, sagt Hofmeier, wenn ein Mensch auf Reisen Zahnprobleme bekommt. Der Kassenarzt dürfe ihn im Notdienst nicht abweisen, nur weil er nicht in seinem Bereich wohnt. Auch Neuburgs Zahnärztesprecher Dr. Michael Schmiz betont, dass die Behandlungspflicht unabhängig von Herkunft und Wohnort des Betroffenen besteht: „Es ist ganz gleich, woher der Patient kommt. Seine Schmerzen müssen behandelt werden.“ Kommt ein Arzt seiner Behandlungspflicht dagegen nicht nach, kann das laut KZVB disziplinarrechtliche Konsequenzen haben wie eine Verwarnung oder ein Bußgeld.

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