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Entlastungen
05.10.2022

Einmalzahlung für Rentner beschlossen

Zwei Rentner sitzen auf einer Bank.
Foto: Sebastian Kahnert/dpa-Zentralbild, dpa

Erleichterungen eigens für die Rentnerinnen und Rentner suchte man bei den ersten Entlastungspaketen vergebens. Das holte die Ampel dann nach - rechtzeitig vor Weihnachten soll das Geld nun fließen.

Die Rentnerinnen und Rentner in Deutschland sollen bis zum 15. Dezember eine Einmalzahlung in Höhe von 300 Euro zum Ausgleich der hohen Energiepreise erhalten. Das Bundeskabinett billigte am Mittwoch in Berlin eine entsprechende Vorlage von Sozialminister Hubertus Heil (SPD). Auf die Energiepreispauschale für Renten- und Versorgungsbeziehende hatten sich die Koalitionsspitzen Anfang September mit ihrem dritten Entlastungspaket wegen der hohen Energiepreise verständigt.

Zudem beschloss das Kabinett die Anhebung der Obergrenze für sogenannte Midi-Jobs auf eine Verdienstgrenze von maximal 2000 Euro monatlich. Derzeit sind es 1600 Euro. Auch dies war Teil des dritten Entlastungspakets der Ampelkoalition. Beschäftigung knapp über der Mini-Job-Schwelle mit geringeren Sozialbeiträgen soll erleichtert werden.

Heil sagte: "Die stark gestiegenen Preise für Energie und Lebensmittel belasten die Bürgerinnen und Bürger stark." Mit den Maßnahmen des dritten Entlastungspakets könne ein Teil der gestiegenen Kosten abgefedert werden. Allein durch die Anhebung der Midijob-Grenze würden sozialversicherungspflichtig Beschäftigte mit geringem Arbeitsentgelt um 1,3 Milliarden Euro entlastet, ohne dabei auf sozialen Schutz verzichten zu müssen. "Damit entlasten wir gezielt Menschen mit geringen Einkommen."

Die Energiepreispauschale erhält, wer zum Stichtag 1. Dezember 2022 Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Versorgungsbezüge nach dem Beamten- oder dem Soldatenversorgungsgesetz hat. Anspruch besteht nur bei einem Wohnsitz im Inland. Die Einmalzahlung erfolgt automatisch durch die Rentenzahlstellen. Die Energiepreispauschale wird nicht bei einkommensabhängigen Sozialleistungen angerechnet und unterliegt auch nicht der Beitragspflicht in der Sozialversicherung. Sie soll jedoch der Steuerpflicht unterliegen, wie das Ministerium weiter mitteilte.

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