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Verkehr
29.06.2015

60 Euro! Ab 1. Juli wird das Schwarzfahren richtig teuer

Rund 1000 Schwarzfahrer werden pro Jahr in Augsburg angezeigt. Schwarzfahren kostet künftig 60 statt 40 Euro.
Foto: Ruth Plössel, Archiv

Schwarzfahren im öffentlichen Nahverkehr wird teurer. Ab 1. Juli 2015 wird in solchen Fällen ein "erhöhtes Beförderungsgeld" von 60 Euro fällig - statt 40.

Schwarzfahren in Bussen, U-Bahnen und Straßenbahnen wird deutlich teurer. Wer ertappt wird, zahlt ab 1. Juli 60 Euro. Bisher waren es 40 Euro. Der Bundesrat hatte im Mai einer Verordnung der Bundesregierung zugestimmt, die das „erhöhte Beförderungsentgelt“ für Fahren ohne gültiges Ticket im öffentlichen Personennahverkehr anhebt. Die Änderung ist nun auch im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Was man dazu wissen muss:

Das erhöhte Beförderungsentgelt wird im Prinzip auch dann fällig, wenn man seine Monats- oder Jahreskarte zwar gekauft, aber nicht dabei hat. Die Beförderungsbedingungen der öffentlichen Nahverkehrsbetriebe können allerdings auch regeln, dass für den Fall, dass die Karte nachgereicht wird, das erhöhte Entgelt erlassen oder erstattet wird.

Eine Straftat, nämlich das sogenannte Leistungserschleichen, begeht man in solchen Fällen nicht. Nach dem Strafgesetzbuch macht sich strafbar, „wer sich die Beförderung durch ein Verkehrsmittel in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten“. Es kommt dabei zum einen darauf an, dass beim Betreten des öffentlichen Verkehrsmittels keine gültige Fahrkarte vorhanden ist. Zum anderen muss die Beförderung "erschlichen" werden, und zwar in der Absicht, kein Geld zu bezahlen.

Wer eine gültige Monatskarte besitzt, diese aber daheim vergessen hat, hat das Geld für die Beförderung bereits entrichtet. Der Straftatbestand des Erschleichens ist also nicht erfüllt. Zudem gehört es nicht zum Tatbestandsmerkmal, dass der Fahrschein bei sich geführt werden muss. Wird die Monatskarte also nachgereicht, so wird bewiesen, dass das notwendige Geld bezahlt worden ist.

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Anders der Fall, wenn man schlichtweg keine Fahrkarte gekauft hat. Wer öffentliche Verkehrsmittel ohne gültigen Fahrschein nutzt, begeht eine „Leistungserschleichung“. Darauf steht Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.

Was ist zu tun, wenn der Fahrkartenautomat kaputt ist? In diesem Fall sollte man sich die Nummer des Automaten notieren und direkt dem Zugbegleiter mitteilen. Dieser wird die Angabe prüfen und ein reguläres Ticket bis zum Zielort ausstellen. Hat man die Nummer des defekten Automaten nicht notiert, stellt der Zugbegleiter in der Regel eine „Fahrpreisnacherhebung“ mit einem Zusatzbeleg aus. Daraus geht hervor, dass aufgrund der Störung kein Fahrausweis gezogen werden konnte. Der Sachverhalt wird dann geprüft.

Auf Nummer sicher geht man bei defekten Automaten, wenn man einen Zeugen dabei hat und dieser den Defekt beim Zugbegleiter bestätigen kann. AZ, bo

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