Weiter mit Tracking durch Dritte

Besuchen Sie unsere Website mit externen Inhalten, personalisierter Werbung und Werbetracking durch Dritte. Details und Informationen zu Cookies, Verarbeitungszwecken sowie Ihrer jederzeitigen Widerrufsmöglichkeit finden Sie in der Datenschutzerklärung und in den Privatsphäre-Einstellungen.

Weiter mit dem PUR-Abo

Nutzen Sie unser Angebot ohne Werbetracking durch Dritte für 4,99 Euro/Monat. Kunden mit einem bestehenden Abo (Tageszeitung, e-Paper oder PLUS) zahlen nur 0,99 Euro/Monat. Informationen zur Datenverarbeitung im Rahmen des PUR-Abos finden Sie in der Datenschutzerklärung.

Zum Angebot Bereits PUR-Abonnent? Hier anmelden

Einwilligung: Durch das Klicken des "Akzeptieren und weiter"-Buttons stimmen Sie der Verarbeitung der auf Ihrem Gerät bzw. Ihrer Endeinrichtung gespeicherten Daten wie z.B. persönlichen Identifikatoren oder IP-Adressen für die beschriebenen Verarbeitungszwecke gem. § 25 Abs. 1 TTDSG sowie Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO durch uns und unsere bis zu 220 Partner zu. Darüber hinaus nehmen Sie Kenntnis davon, dass mit ihrer Einwilligung ihre Daten auch in Staaten außerhalb der EU mit einem niedrigeren Datenschutz-Niveau verarbeitet werden können.

Tracking durch Dritte: Zur Finanzierung unseres journalistischen Angebots spielen wir Ihnen Werbung aus, die von Drittanbietern kommt. Zu diesem Zweck setzen diese Dienste Tracking-Technologien ein. Hierbei werden auf Ihrem Gerät Cookies gespeichert und ausgelesen oder Informationen wie die Gerätekennung abgerufen, um Anzeigen und Inhalte über verschiedene Websites hinweg basierend auf einem Profil und der Nutzungshistorie personalisiert auszuspielen.

Externe Inhalte: Zur Ergänzung unserer redaktionellen Texte, nutzen wir in unseren Angeboten externe Inhalte und Dienste Dritter („Embeds“) wie interaktive Grafiken, Videos oder Podcasts. Die Anbieter, von denen wir diese externen Inhalten und Dienste beziehen, können ggf. Informationen auf Ihrem Gerät speichern oder abrufen und Ihre personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten.

Verarbeitungszwecke: Personalisierte Werbung mit Profilbildung, externe Inhalte anzeigen, Optimierung des Angebots (Nutzungsanalyse, Marktforschung, A/B-Testing, Inhaltsempfehlungen), technisch erforderliche Cookies oder vergleichbare Technologien. Die Verarbeitungszwecke für unsere Partner sind insbesondere:
Informationen auf einem Gerät speichern und/oder abrufen

Für die Ihnen angezeigten Verarbeitungszwecke können Cookies, Gerätekennungen oder andere Informationen auf Ihrem Gerät gespeichert oder abgerufen werden.

Personalisierte Anzeigen und Inhalte, Anzeigen und Inhaltsmessungen, Erkenntnisse über Zielgruppen und Produktentwicklungen

Anzeigen und Inhalte können basierend auf einem Profil personalisiert werden. Es können mehr Daten hinzugefügt werden, um Anzeigen und Inhalte besser zu personalisieren. Die Performance von Anzeigen und Inhalten kann gemessen werden. Erkenntnisse über Zielgruppen, die die Anzeigen und Inhalte betrachtet haben, können abgeleitet werden. Daten können verwendet werden, um Benutzerfreundlichkeit, Systeme und Software aufzubauen oder zu verbessern.

  1. Startseite
  2. Panorama
  3. Erdogan-Satire: Böhmermanns Schmähgedicht bleibt größtenteils verboten

Erdogan-Satire
15.05.2018

Böhmermanns Schmähgedicht bleibt größtenteils verboten

Wesentliche Passagen von Jan Böhmermanns "Schmähgedicht" bleiben weiterhin verboten.
Foto: Ben Knabe, dpa (Archiv)

Viele Passagen von Jan Böhmermanns Schmähgedicht über Erdogan wurden vor über einem Jahr verboten. Böhmermann ging in Berufung – nun fiel ein erneutes Urteil.

Das Gedicht "Schmähkritik" des TV-Satirikers Jan Böhmermann (37) über den türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdogan bleibt in größeren Teilen verboten. Das entschied das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) am Dienstag in Hamburg. Die verbotenen Passagen beinhalteten schwere Herabsetzungen mit Bezügen zum Intimen und Sexuellen, für die es in der Person oder dem Verhalten von Erdogan (64) keinerlei tatsächliche Anknüpfungspunkte gebe, urteilte das Gericht. Anders als die übrigen Verse dienten die untersagten Äußerungen allein dem Angriff auf die "personale Würde" Erdogans und seien deshalb rechtswidrig. 

Böhmermann hatte die Verse am 31. März 2016 in seiner Sendung "Neo Magazin Royale" (ZDFneo) vorgetragen und darin das türkische Staatsoberhaupt unter anderem mit Kinderpornografie und Sex mit Tieren in Verbindung gebracht.

Jan Böhmermann kann Beschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen

Die OLG-Entscheidung dürfte nicht die letzte in der juristischen Auseinandersetzung sein: Das Berufungsurteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts ist nicht rechtskräftig. Der Senat habe keine Revision zugelassen, weil sich keine Rechtsfragen stellten, die noch nie entschieden worden wären, erläuterte ein OLG-Sprecher. Dagegen können die Parteien aber Beschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe einlegen. 

Böhmermanns Anwalt kündigte dies umgehend an und sagte der Deutschen Presse-Agentur, notfalls - wie geplant - bis vor das Bundesverfassungsgericht zu gehen. "Das Urteil verwundert nicht", sagte Rechtsanwalt Christian Schertz, der die Kunstfreiheit nicht gewürdigt sah. Erdogans Anwalt Mustafa Kaplan zeigte sich mit dem Urteil zufrieden: "Türken- und Islamfeindlichkeit sind nicht mit Kunstfreiheit zu rechtfertigen", sagte er der Deutschen Presse-Agentur. 

Der 7. OLG-Zivilsenat wies sowohl die Berufung Böhmermanns gegen das vorinstanzliche Urteil vom 10. Februar 2017 als auch das Rechtsmittel Erdogans zurück. Das Staatsoberhaupt wollte sämtliche in dem Gedicht enthaltenen Äußerungen in Bezug auf seine Person untersagen lassen. 

Lesen Sie dazu auch

Das OLG führte aus, bei seiner Entscheidung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und der Meinungsfreiheit abgewogen zu haben. Das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen gewinne umso mehr an Gewicht, "je weiter die satirische Einkleidung von dem Gegenstand der Kritik entfernt ist und sich auf die bloße Herabsetzung der Person des Kritisierten fokussiert". 

Jan Böhmermann und Erdogan gingen gegen Schmähgedicht-Urteil in Berufung

Anders als Böhmermann ist das Gericht der Auffassung, dass es sich bei der Gesamtpräsentation durch den Moderator nicht um eine vorlesungs- oder seminarähnliche Demonstration möglicher Arten von Meinungsäußerungen handelt. Vielmehr sollte konkrete Kritik am Kläger geübt werden, befand das Gericht und stellte fest: "Weder die Sendung insgesamt noch das Gedicht bildet ein einheitliches, untrennbares Werk, dessen Zulässigkeit nur insgesamt beurteilt werden könnte." 

Böhmermanns Anwalt Schertz bewertete dieses Auseinanderpflücken erneut als "falschen Ansatz und verfassungsrechtlich bedenklich". Er bekräftigte, dass das Gedicht mit seiner Einbettung in die Sendung als Gesamtkunstwerk gesehen werden müsse. Die Kunstfreiheit sei erneut nicht gewürdigt worden, monierte Schertz. (dpa)

Themen folgen

Die Diskussion ist geschlossen.