Gericht: Genervter Nachbar darf Drohne mit Luftgewehr abschießen
Muss man es hinnehmen, dass eine Foto-Drohne über dem eigenen Garten fliegt? Nein, sagt jetzt ein Gericht - und erlaubt auch drastische Mittel.
Immer mehr Menschen haben Drohnen - und immer mehr Menschen fühlen sich verfolgt und genervt, wenn ein solcher fliegender Fotoapparat über ihrem Kopf herumschwirrt.
In Riesa in Sachen eskalierte ein solcher Fall im vergangenen Jahr. Da stellte ein Mann fest, dass über dem Garten seine Hauses eine fremde Foto-Drohne flog - just zu dem Zeitpunkt, als seine beiden kleinen Töchter dort spielten.
Der genervte Mann griff kurzerhand zur Selbsthilfe. Er holte sich sein Luftgewehr und schoss laut einem Bericht des MDR die Foto-Drohne ab.
Wenig später meldete sich der Besitzer des Fluggeräts bei dem Schützen. Er forderte 1500 Euro Schadensersatz für seine zerstörte Drohne und zeigte diesen wegen Sachbeschädigung an.
Doch das Amtsgericht Riesa entschied jetzt: Freispruch. Der Luftgewehrschütze habe lediglich das Recht auf Selbsthilfe (§ 229 BGB) in Anspruch genommen. Demnach habe der Mann davon ausgehen können und müssen, dass jemand mit der Drohne Bilder machen und daher sein Persönlichkeitsrecht verletzten will.
"Da das Fluggerät bis zu einem Kilometer weit ferngesteuert werden könne, wäre es schwierig gewesen, den Besitzer ausfindig zu machen. Der Schütze hätte auch in sein Haus flüchten können, um zu verhindern, weiter gefilmt zu werden. Dann bliebe das Problem, dass vielleicht schon Bilder gemacht wurden", zitiert der MDR aus der Urteilsbegründung. Insofern sei der Abschuss der Drohne verhältnismäßig gewesen.
Drohnen-Flüge über Wohngebiete sind tabu
Seit Oktober 2017 gelten verschärfte Regeln für den Drohnenflug in Deutschland, über Flughäfen sowie im An- und Abflugbereich etwa darf nur mit Genehmigung der jeweiligen Behörden geflogen werden. Auch über Menschenansammlungen und Einsätzen von Rettungskräften und Polizei gelten Einschränkungen.
Generell dürfen private Drohnen maximal 100 Meter hoch aufsteigen. Ausnahmen gelten für Modellfluggelände oder wenn der Steuerer einen Kenntnisnachweis hat. (AZ)
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