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Horror-Clowns
26.10.2016

Warum "Streiche" von Horror-Clowns nicht harmlos sind

Horror-Clowns sind ein Phänomen, das aus den USA nach Europa übergeschwappt ist.
Foto: Paul Zinken, dpa (Symbolbild)

Meldungen von sogenannten Horror-Clowns häufen sich. Doch was als Scherz beginnt, kann schnell ausarten. Warum ein Polizist Trittbrettfahrer davor warnt, auf den Zug aufzuspringen.

Geht es um Horror-Clowns, wird Siegfried Hartmann ganz deutlich. "Wir sehen das nicht als Scherz", betont der Sprecher des Polizeipräsidiums Schwaben Nord. Denn auch in der Region häufen sich Fälle, in denen Verkleidete Passanten verunsichern, ihnen gar Angst einjagen. Auch Fake-Videos machen - wie am vergangenen Donnerstag in Augsburg - in den sozialen Netzwerken binnen Minuten die Runde.

In Richtung all jener, die überlegen, auf den Trend aufzuspringen und sich eine Clownsmaske überzustreifen, sagt Hartmann klar: "Man sollte sich gut überlegen, ob so etwas nicht nach hinten losgeht." Irgendwann könne die Stimmung in der Bevölkerung kippen und Horror-Clowns könnten attackiert werden - so wie es etwa in Berlin bereits der Fall war. Auf Facebook und Co. häufen sich inzwischen Aufrufe zur Selbstjustiz. "Die wollen anständig Haue, sonst würden die nicht so betteln", schreibt beispielsweise ein Nutzer in einem Facebook-Kommentar.

Niemand kann garantieren, dass es beim Erschrecken bleibt

Damit nicht genug: Wer als Horror-Clown unterwegs ist, um andere zu erschrecken, begibt sich auch juristisch auf dünnes Eis. Leute zu erschrecken sei zwar per se keine Straftat, erklärt Polizeisprecher Hartmann. Es könne aber als Ordnungswidrigkeit geahndet werden - je nach Schwere des Falls. Ordnungwidrigkeiten ziehen meist Bußgelder nach sich.

Hartmann betont zudem, ein Maskierter könne sich nie sicher sein, dass es beim reinen Erschrecken bleibe. Ein Beispiel: Ein Senior erschrickt sich, stürzt unglücklich und stirbt an seinen Verletzungen. "Dann sind wir ganz schnell bei Körperverletzung mit Todesfolge", sagt Hartmann und schiebt hinterher: "Ich kann nur raten: Leute, lasst den Schmarrn."

Welche Strafen für Horror-Clowns infragekommen, hängt vom Einzelfall ab

Geht ein Horror-Clown von vorneherein weiter und beispielsweise mit einer Waffe auf Menschen zu, kann er sich der Nötigung, Bedrohung oder Körperverletzung strafbar machen. Straftaten, für die man ins Gefängnis kommen kann.

Der Strafrahmen für Nötigung (§ 240 Strafgesetzbuch) reicht von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Im Falle einer Bedrohung (§ 241 Strafgesetzbuch) ist eine Geldstrafe ebenso möglich wie eine Freiheitsstrafe von einem Jahr. Wer der Körperverletzung (§ 223 Strafgesetzbuch) schuldig gesprochen wird, dem drohen bis zu fünf Jahre Haft.

Pauschal zu sagen, welche Strafen Horror-Clowns drohen, sei nicht möglich, betont der Augsburger Oberstaatsanwalt Matthias Nickolai auf Anfrage. "Da muss man jeden Einzelfall ansehen." In manchen Fällen könne ein Maskierter ohne Strafe davonkommen, in anderen ins Gefängnis müssen. "Die persönliche Schuld des Einzelnen ist zu ermitteln."

Strafbar machen kann sich wiederum auch, wer zur Selbstjustiz greift und einen Clown, der einfach nur da steht, angreift. "Wenn ich angegriffen werde, darf ich mich natürlich wehren", erläutert Polizeisprecher Hartmann. Um als Notwehr zu gelten, müsse sie allerdings verhältnismäßig sein und mit angemessenen Mitteln erfolgen. So könne es beispielsweise einen Unterschied ausmachen, ob hinter der Clownsmaske ein zwölfjähriger Junge oder ein zwei Meter großer Erwachsener stecke. Hartmann rät dazu, umgehend die Polizei zu verständigen und gegebenenfalls andere zur Hilfe zu rufen.

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