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  3. Bundesgerichtshof: Missbrauchsfall Staufen: Sicherungsverwahrung muss erneut geprüft werden

Bundesgerichtshof
09.05.2019

Missbrauchsfall Staufen: Sicherungsverwahrung muss erneut geprüft werden

Mitglieder der Initiative «Aktiv gegen Missbrauch» halten mit Bannern vor dem Landgericht in Freiburg eine Mahnwache.
Foto: Patrick Seeger/Archiv (dpa)

Ein Kind wird bei Freiburg jahrelang missbraucht und an Männer verkauft. Sieben Täter sowie die Mutter werden verurteilt. Vor dem BGH haben nun Revisionen Erfolg.

In dem Mitte Januar 2018 bekanntgewordenen Fall von jahrelangem Missbrauch eines Kindes in Staufen bei Freiburg sind acht Angeklagte - sieben Männer und eine Frau - im vergangenen Jahr zu Gefängnisstrafen verurteilt worden.

Für vier wurde die anschließende Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Verbrechen an dem heute zehn Jahre alten Jungen, die sich laut dem Landgericht Freiburg von Februar 2015 bis September 2017 ereignet hatten, beschäftigen jetzt erneut das Landgericht Freiburg: In zwei Fällen muss nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe neu über Sicherungsverwahrung entschieden werden.

Um welche Verbrechen handelt es sich?

Ein damals in Staufen lebender Junge war mehr als zwei Jahre lang von seiner Mutter und deren Lebensgefährten Männern aus dem In- und Ausland zum Vergewaltigen überlassen worden. Das Paar verging sich auch selbst jahrelang an dem Kind. In dem Fall, der überregional Schlagzeilen machte, gab es acht Anklagen. Verurteilt wurden die Mutter des Jungen und ihr Lebensgefährte sowie sechs Männer aus dem In- und Ausland wegen schweren sexuellen Missbrauchs. Alle acht haben vor Gericht gestanden, den Jungen missbraucht zu haben.

Um was geht es in den konkreten Fällen, die der BGH verhandelt hat?

Der BGH verhandelte in zwei Fällen über Revisionen. Die Staatsanwaltschaft hatte diese in beiden Fällen eingelegt, um vor allem Sicherungsverwahrung zu erreichen. Das Landgericht in Freiburg hatte diese abgelehnt. Konkret geht es um einen damals 50 Jahre alten Soldaten der Bundeswehr (Az.: 6 KLs 160 Js 33561/17) und um einen damals 33-Jährigen aus Spanien (Az.: 6 KLs 160 Js 32949/17).

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Welche Strafen hatten die beiden Männer bekommen?

Sie wurden am 16. Mai und am 6. August vergangenen Jahres vom Landgericht Freiburg zu jeweils mehrjährigen Haftstrafen verurteilt. Es wurde aber, im Gegensatz zu anderen Urteilen in dem Missbrauchsfall, keine der Haft folgende Sicherungsverwahrung angeordnet. Dafür fehle die notwendige rechtliche Grundlage, begründete das Gericht damals seine Entscheidung. Die beiden Männer seien zum Beispiel nicht vorbestraft gewesen. Die Staatsanwaltschaft und die Vertreterin der Nebenklage, die das Kind vor Gericht vertrat, hatten Sicherungsverwahrung gefordert.

Wie hat der BGH entschieden?

Der 4. Strafsenat hat beide Fälle im Punkt der Sicherungsverwahrung an das Landgericht Freiburg zurückgegeben. Die Beurteilung der Strafkammer in diesem Punkt sei rechtsfehlerhaft gewesen. Die Frage, ob eine Hangtäterschaft vorliege, ein Täter also eine über Jahre eingeschliffene Neigung zu derartigen Straftaten zeigt, müsse unabhängig von der Gefährlichkeitsprognose beantwortet werden. Das Landgericht habe beides vermischt. Außerdem geht es im Falle eines Täters auch um das Strafmaß. Die Schuldsprüche an sich sind rechtskräftig.

Der BGH hat sich bereits mit einem anderen Urteil im Missbrauchsfall Staufen befasst. Um was ging es?

Der BGH hat zuletzt die Revision eines Mannes aus der Schweiz verhandelt. Der damals 37 Jahre alte Mann aus dem Kanton St. Gallen war im Juli vergangenen Jahres zu neun Jahren Gefängnis sowie zur Zahlung von 14 000 Euro Schmerzensgeld verurteilt worden. Zudem ordneten die Richter Sicherungsverwahrung an. Gegen die Sicherungsverwahrung wehrte sich der Mann vor dem BGH, jedoch ohne Erfolg. Der Mann kommt auch nach Verbüßung der Haftstrafe erstmal nicht frei.

Die Mutter des Jungen und ihr Lebensgefährte gelten in dem Fall als Haupttäter. Welche Strafen erhielten sie?

Die Mutter (damals 48) und ihr Lebensgefährte (damals 39) wurden am 7. August vergangenen Jahres vom Landgericht Freiburg verurteilt: die Mutter zu zwölfeinhalb Jahren Haft und der einschlägig vorbestrafte Mann zu zwölf Jahren Haft mit anschließender Sicherungsverwahrung. Zudem müssen beide Verurteilte Schmerzensgeld zahlen. Die Mutter verzichtete noch im Gerichtssaal auf eine Revision. Der Lebensgefährte hingegen legte zunächst Rechtsmittel ein, zog diese aber später wieder zurück. (Az.: 6 KLs 160 Js 30250/17).

Was passierte mit dem Jungen?

Er ist seit der Festnahme der Täter in staatlicher Obhut und lebt unter Aufsicht der Behörden bei einer Pflegefamilie. (dpa)

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