Mitarbeiter der Polizei unter Kinderpornografie-Verdacht
Die Aufgabe des Mitarbeiters war es, sichergestellte Daten aufzubereiten - seine Abteilung kämpft auch gegen Kinderpornografie. Die Ermittlungen laufen.
Gegen einen Mitarbeiter der Polizei in Paderborn wird ermittelt, weil er selbst kinderpornografisches Material besitzen soll. Ein Sprecher der Staatsanwaltschaft Detmold sagte, es werde "wegen Kinderpornografie gegen einen Regierungsbeschäftigten der Kreispolizeibehörde Paderborn" ermittelt. Zuvor hatten das Westfalen-Blatt und die Neue Westfälische über den Verdacht berichtet. Auch die Bielefelder Polizei bestätigte am Donnerstag die gemeinsamen Ermittlungen, machte aber ebenfalls keine weiteren Angaben. Die Polizei in Paderborn teilte mit, der Mitarbeiter sei mit sofortiger Wirkung freigestellt worden. Hinweise gegen den Mann "wegen des Verdachts auf den Besitz von Kinderpornografie" hätten sich erhärtet.
Polizeisprecher betont, es gebe keine Anzeichen, "dass er sich über uns Material besorgt haben könnte"
Bei einer internen Untersuchung habe sich herausgestellt, dass gegen ihn ein Strafverfahren im Kreis Lippe anhängig sei. Ein Paderborner Polizeisprecher betonte: "Es gibt keine Anzeichen dafür, dass er sich über uns Material besorgt haben könnte." Der Mann sei in der Direktion Kriminalität als IT-Ermittlungsunterstützer eingestellt worden. Seine Aufgabe sei gewesen, dort Material aus Datenträgern so aufzubereiten, dass es Polizeibeamte im Anschluss sichten konnten, erläuterte der Sprecher. Die Direktion Kriminalität sei auch mit der Bekämpfung von Abbildungen sexuellen Kindesmissbrauchs befasst.
Der Paderborner Polizei zufolge ergab sich erst nach der Einstellung des Mannes, dass gegen ihn das Strafverfahren im Kreis Lippe laufe. Zum Inhalt äußerte sich der Sprecher nicht. Auf die Frage, warum der Mann nicht bei einer Überprüfung vor der Einstellung aufgefallen sei, sagte der Polizeisprecher, im polizeilichen Führungszeugnis habe "nichts Entsprechendes" gestanden. Aus dem Innenministerium hieß es, dass im entsprechenden Bundeszentralregister nur rechtskräftige Verurteilungen aufgeführt werden, Ermittlungen nicht. (dpa)
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