Nachbarn müssen Zigarettenrauch vom Balkon nebenan nicht ertragen
Rauchen auf dem Balkon - laut einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs müssen Nachbarn den Qualm von nebenan nicht immer erdulden.
Nur zu bestimmten Zeiten auf dem Balkon rauchen - dazu können Raucher verpflichtet werden, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Freitag. Dafür gibt es aber eine bestimmte Voraussetzung. Nämlich, wenn der Zigarettenrauch des Nachbarn als wesentliche Beeinträchtigung" empfunden wird.
Ehepaar klagte wegen Zigarettenrauch vom Nachbarbalkon
Im konkreten Fall, in dem ein Ehepaar aus dem Premnitz in Brandeburg geklagt hatte, ist dies aber noch keine endgültige Entscheidung. Die Juristen wiesen den Fall an das Landgericht Potsdam zurück.
BGH gibt Nichtraucher-Ehepaar im Grundsatz recht
Das klagende Ehepaar, beide sind Nichtraucher, wollte nicht akzeptieren, dass es den Zigarettenqualm ihrer Nachbarn aus der unteren Etage ertragen soll. Der Bundesgerichtshof gab im Grundsatz dem klagenden Ehepaar recht. Der BGH legte jedoch keine allgemeingültigen rauchfreien Zeiten für Balkone fest. Diese müssten immer am Einzelfall orientiert bestimmt werden, hieß es.
Das Landgericht Potsdam muss jetzt genau klären, ob und wie stark die klagenden Nichtraucher durch den Zigarettenrauch gestört werden und dann gegebenenfalls die rauchfreien Zeiten festlegen. (Az.: V ZR 110/14) dpa/AZ
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