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Nordrhein-Westfalen
14.06.2016

Oberlandesgericht entscheidet: Länder haften für ihre beschädigten Straßen

Schlaglöcher, abgefahrenes Bankett und tiefe Risse machen manche Landstraßen sehr gefährlich.
Foto: Sonja Diller/Archiv

Ein Gericht hat nach dem Unfall einer Motorradfahrerin, die auf glattem Fahrbahnbelag bei Regen ins Rutschen gekommen war, Schadenersatz zuerkannt. Das ist kein Einzelfall.

Baustellen, Schlaglöcher, Spurrillen – oft nur notdürftig geflickt: Viele Straßen sind in Deutschland in einem miserablen Zustand, wie der Bundesrechnungshof bereits vor Jahren beklagte. Das kann für den Staat aber unangenehme Folgen haben. Wenn nämlich der Sanierungsstau zu Unfällen führt, können Länder oder Kommunen, im Fachjargon Baulastenträger genannt, dafür zur Haftung herangezogen werden.

Diese Erfahrung machte kürzlich Nordrhein-Westfalen. Das Land muss für die Folgen eines Motorradunfalls einer jungen Frau bezahlen, die auf einem rutschigen Fahrbahnbelag ins Schleudern geraten war. Das Problem mit der Straße sei den zuständigen Stellen in den Ämtern bekannt gewesen, stellte das Oberlandesgericht Hamm nun in seinem Urteil fest. Doch diese hätten nichts unternommen (AZ: 11 U 166/14).

In dem Fall aus Nordrhein-Westfalen war eine Motorradfahrerin auf einer Landstraße gleich nach einer Ortsdurchfahrt gestürzt. Sie fuhr zu diesem Zeitpunkt nur 40 Stundenkilometer; es regnete. Die Frau landete mit ihrer Beifahrerin im Straßengraben, beide blieben unverletzt. Am Motorrad entstand allerdings ein Schaden in Höhe von rund 2100 Euro. Auch ein vor ihr fahrender Motorradfahrer kam ins Schleudern und stürzte. Die herbeigerufene Polizei stellte dann offiziell fest, dass die Fahrbahn rutschig und nass war. Und die Bikerin klagte – wie auch der andere Motorradfahrer.

Oberlandesgericht Hamm: "Nichts zu tun, sei das falsche Vorgehen"

Das Oberlandesgericht Hamm erkannte der Frau schließlich einen Schadenersatz von 1575 Euro zu. Denn die Straße an der Unfallstelle, so heißt es in der Begründung, sei bereits 2008 untersucht und als mangelhaft bewertet worden, da ihre Griffigkeit unter den geforderten Schwellenwerten liege. Damit habe ein erhöhtes Unfallrisiko bestanden.

Der Landesbetrieb Straßenbau NRW hätte dem Gericht zufolge für Abhilfe sorgen oder zumindest ein Warnschild „Schleudergefahr bei Nässe“ mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 Stundenkilometer aufstellen müssen. Solange nichts zu tun, bis es zu einem oder mehreren Unfällen komme, sei das falsche Vorgehen.

Auf die Gefahren aufmerksam machen

Das Gericht sprach der Bikerin zwar keinerlei Mitverschulden an dem Unfall zu. Sie musste jedoch aufgrund der sogenannten „Betriebsgefahr ihres Motorrades“ – der Gefahr, die alleine deshalb schon besteht, weil sie ein solches Fahrzeug im Straßenverkehr bewegt – ein Viertel des ihr entstandenen Schadens selbst tragen.

Das Urteil ist kein Einzelfall. Immer wieder kommt es zu Rechtsstreitigkeiten wegen Unfällen, die durch schlechte Straßen zustande kommen. Städte und Kommunen sind verpflichtet, auf die Gefahren durch Schlaglöcher oder schlechten Fahrbahnbelag aufmerksam zu machen. Stellen die Straßenbauämter Warnschilder und Tempolimits auf, so befreien sie sich damit im Regelfall von der Haftung.

Vor allem im Frühjahr sind viele Wege durch Frost geschädigt. Doch auch ein intakter, aber ungeeigneter Belag kann zu Unfällen führen. Bei der Frage der Haftung komme es daher darauf an, inwieweit dem Eigentümer der Straße eine Verletzung seiner Pflichten vorzuwerfen sei, sagt eine Rechtsexpertin.

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