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  3. Bundesverfassungsgericht: Rundfunkbeitrag ist rechtens - bis auf ein Detail

Bundesverfassungsgericht
18.07.2018

Rundfunkbeitrag ist rechtens - bis auf ein Detail

Streitthema Rundfunkgebühren: Privatleute zahlen im Moment 17,50 Euro im Monat.
Foto: Arno Burgi, dpa

Seit Jahren wehren sich Kritiker der Öffentlich-Rechtlichen gegen den neuen Rundfunkbeitrag. Jetzt gibt das Bundesverfassungsgericht dem Modell seinen Segen.

Menschen mit Zweitwohnung müssen künftig nicht mehr den doppelten Rundfunkbeitrag zahlen. Die bisherige Regelung verstoße gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit, entschied das Bundesverfassungsgericht mit dem am Mittwoch in Karlsruhe verkündeten Urteil. Betroffene können ab sofort einen Antrag auf Befreiung von dem zweiten Beitrag stellen - in einigen wenigen Fällen sogar rückwirkend. Der Gesetzgeber muss bis spätestens Ende Juni 2020 nachbessern. Ansonsten ist der 2013 eingeführte Rundfunkbeitrag mit dem Grundgesetz vereinbar.

Kirchhof: Höhe des Rundfunkbeitrags "angemessen"

Entscheidend sei das Angebot eines öffentlich-rechtlichen Rundfunks, sagte Vizegerichtspräsident Ferdinand Kirchhof. "Die bundesweite Ausstrahlung der Programme gibt jedem in Deutschland die realistische Möglichkeit ihres Empfangs." Das rechtfertige eine zusätzliche finanzielle Belastung. Ob der Einzelne ein Empfangsgerät hat oder die Angebote vielleicht nicht nutzen will, spielt demnach keine Rolle.

Privatleute zahlen im Moment für ihre Wohnung 17,50 Euro im Monat. Die Höhe dieses Beitrags ist laut Kirchhof angesichts von fast 90 bundesweit ausgestrahlten Programmen auch angemessen.

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Je Wohnung wird der Rundfunkbeitrag seit 2013 erhoben - unabhängig davon, wie viele Menschen dort leben und ob es überhaupt einen Fernseher oder ein Radio gibt. Die Kläger finden das neue System ungerecht. Sie stören sich unter anderem daran, dass ein Single unterm Strich stärker belastet wird als jemand, der mit mehreren Leuten in einer Wohngemeinschaft lebt. Diese Ungleichbehandlung beruht laut Urteil aber "auf Sachgründen, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen noch genügen".

Rundfunkbeitrag: Betroffene können eine Befreiung beantragen

Die Richter des Ersten Senats halten es auch für vertretbar, den Beitrag an die Wohnung zu knüpfen. Denn dort werde der Rundfunk typischerweise genutzt. Der Gesetzgeber habe hier weiten Spielraum.

Dass jemand mit zwei oder mehr Wohnsitzen mehr als einen Beitrag zahlen soll, geht den Verfassungsrichtern aber zu weit. "Denn er kann den Rundfunk nur einmal nutzen", sagte Kirchhof. Die Regelung könne auch nicht mit Verwaltungsvereinfachung begründet werden.

Bis eine neue Lösung gefunden ist, bleibt sie formal trotzdem in Kraft. Betroffene können bis dahin aber die Befreiung beantragen. Rückwirkend geht das nur, wenn man schon gegen den Beitragsbescheid Widerspruch eingelegt hatte und darüber noch nicht entschieden ist.  

Die alte Rundfunkgebühr hatte sich danach bemessen, wie viele Geräte tatsächlich im Haushalt waren. Das machte Kontrollen erforderlich. Das Modell stieß auch deshalb an Grenzen, weil immer mehr Menschen die öffentlich-rechtlichen Angebote mobil über das Internet nutzen.

Rundfunkbeitrag stammt zu 90 Prozent von Privatleuten

Unter den Karlsruher Klägern war auch der Autoverleiher Sixt, den jeder Mietwagen einen Drittel-Beitrag kostet. Abhängig von der Zahl der Mitarbeiter muss das Unternehmen zusätzlich für jeden Standort Beiträge entrichten. Das halten die Richter für verfassungsgerecht: Unternehmen hätten aus den Rundfunkangeboten einen wirtschaftlichen Nutzen, denn sie könnten damit Mitarbeiter wie Kunden informieren und unterhalten. Im Auto laufe beispielsweise der Verkehrsfunk. Bei Mietwagen sei das Radio auch ein Preisfaktor. Davon profitiere Sixt.

Der Rundfunkbeitrag ist die wichtigste Einnahmequelle für ARD, ZDF und Deutschlandradio. 2017 kamen knapp acht Milliarden Euro zusammen. Rund 90 Prozent dieses Geldes stammt von Privatleuten.

Gegen den Beitrag hatte es zahlreiche Klagen gegeben, die allermeisten erfolglos. So hatte das Bundesverwaltungsgericht das Modell in den wesentlichen Punkten mehrfach bestätigt. Auch die Verfassungsgerichtshöfe von Bayern und Rheinland-Pfalz erklärten den Rundfunkbeitrag für rechtmäßig. Mit dem Urteil aus Karlsruhe ist jetzt das letzte Wort in dem langen Streit gesprochen. (dpa)

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Die Diskussion ist geschlossen.

18.07.2018

Zitat: "Die bundesweite Ausstrahlung der Programme gibt jedem in Deutschland die realistische Möglichkeit ihres Empfangs." Das rechtfertige eine zusätzliche finanzielle Belastung. Ob der Einzelne ein Empfangsgerät hat oder die Angebote nicht nutzen will, spielt demnach keine Rolle.

... ich formuliere dann mal um: "die bundesweite Fruchtbarkeit der Bürger gibt jedem in Deutschland die realistische Möglichkeit der Fortpflanzung. Das rechtfertigt einen zusätzlichen finanziellen Bezug von Kinder- und Erziehungsgeld. Ob der Einzelne nun Kinder will oder nicht, spielt demnach keine Rolle.

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17.07.2018

Eine Zwangsabgabe kann auch steuerfinanziert sein.
Die Unabhängigkeit kann trotzdem gewahrt sein - Gerichte sind ja auch - so sagt man - unabhängig und steuerfinanziert.
Evtl. könnten damit einige Millionen eingespart werden, die heute für die "Gebühren-Eintreibung" aufgewendet werden müssen - und schon haben wir hochbezahlte - evtl. sogar "hochqualifizierte" Arbeitskräfte frei, die wir unserem angespannten Arbeitsmarkt zuführen können - es gibt immer etwas Sinnvolles zu tun!