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29.07.2010

Stichwort: Aufhebung eines Haftbefehls

Laut Strafprozessordnung ist ein Haftbefehl aufzuheben, "sobald die Voraussetzungen der Untersuchungshaft nicht mehr vorliegen"

Außerdem ist der Haftbefehl aufzuheben, wenn "die weitere Untersuchungshaft zu der Bedeutung der Sache (...) außer Verhältnis stehen würde" - etwa, wenn der Beschuldigte schon so lange in Haft ist, dass er auch bei einer Verurteilung nicht mehr viel Strafe zu verbüßen hätte. Grundsätzlich darf ein Tatverdächtiger nur unter besonderen Umständen länger als sechs Monate in Untersuchungshaft gehalten werden.

Der Beschuldigte kann jederzeit eine Haftprüfung beantragen. Dann entscheidet das Gericht, ob der Haftbefehl aufzuheben oder außer Vollzug zu setzen ist. Wurde der Haftbefehl wegen Fluchtgefahr erlassen, so muss er ausgesetzt werden, wenn auch mildere Mittel ausreichen - etwa die Leistung einer Kaution. Nach Auffassung von Rechtswissenschaftlern könnte auch die elektronische Fußfessel in vielen Fällen die Untersuchungshaft überflüssig machen. dpa

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