Weiter mit Tracking durch Dritte

Besuchen Sie unsere Website mit externen Inhalten, personalisierter Werbung und Werbetracking durch Dritte. Details und Informationen zu Cookies, Verarbeitungszwecken sowie Ihrer jederzeitigen Widerrufsmöglichkeit finden Sie in der Datenschutzerklärung und in den Privatsphäre-Einstellungen.

Weiter mit dem PUR-Abo

Nutzen Sie unser Angebot ohne Werbetracking durch Dritte für 4,99 Euro/Monat. Kunden mit einem bestehenden Abo (Tageszeitung, e-Paper oder PLUS) zahlen nur 0,99 Euro/Monat. Informationen zur Datenverarbeitung im Rahmen des PUR-Abos finden Sie in der Datenschutzerklärung.

Zum Angebot Bereits PUR-Abonnent? Hier anmelden

Einwilligung: Durch das Klicken des "Akzeptieren und weiter"-Buttons stimmen Sie der Verarbeitung der auf Ihrem Gerät bzw. Ihrer Endeinrichtung gespeicherten Daten wie z.B. persönlichen Identifikatoren oder IP-Adressen für die beschriebenen Verarbeitungszwecke gem. § 25 Abs. 1 TTDSG sowie Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO durch uns und unsere bis zu 220 Partner zu. Darüber hinaus nehmen Sie Kenntnis davon, dass mit ihrer Einwilligung ihre Daten auch in Staaten außerhalb der EU mit einem niedrigeren Datenschutz-Niveau verarbeitet werden können.

Tracking durch Dritte: Zur Finanzierung unseres journalistischen Angebots spielen wir Ihnen Werbung aus, die von Drittanbietern kommt. Zu diesem Zweck setzen diese Dienste Tracking-Technologien ein. Hierbei werden auf Ihrem Gerät Cookies gespeichert und ausgelesen oder Informationen wie die Gerätekennung abgerufen, um Anzeigen und Inhalte über verschiedene Websites hinweg basierend auf einem Profil und der Nutzungshistorie personalisiert auszuspielen.

Externe Inhalte: Zur Ergänzung unserer redaktionellen Texte, nutzen wir in unseren Angeboten externe Inhalte und Dienste Dritter („Embeds“) wie interaktive Grafiken, Videos oder Podcasts. Die Anbieter, von denen wir diese externen Inhalten und Dienste beziehen, können ggf. Informationen auf Ihrem Gerät speichern oder abrufen und Ihre personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten.

Verarbeitungszwecke: Personalisierte Werbung mit Profilbildung, externe Inhalte anzeigen, Optimierung des Angebots (Nutzungsanalyse, Marktforschung, A/B-Testing, Inhaltsempfehlungen), technisch erforderliche Cookies oder vergleichbare Technologien. Die Verarbeitungszwecke für unsere Partner sind insbesondere:
Informationen auf einem Gerät speichern und/oder abrufen

Für die Ihnen angezeigten Verarbeitungszwecke können Cookies, Gerätekennungen oder andere Informationen auf Ihrem Gerät gespeichert oder abgerufen werden.

Personalisierte Anzeigen und Inhalte, Anzeigen und Inhaltsmessungen, Erkenntnisse über Zielgruppen und Produktentwicklungen

Anzeigen und Inhalte können basierend auf einem Profil personalisiert werden. Es können mehr Daten hinzugefügt werden, um Anzeigen und Inhalte besser zu personalisieren. Die Performance von Anzeigen und Inhalten kann gemessen werden. Erkenntnisse über Zielgruppen, die die Anzeigen und Inhalte betrachtet haben, können abgeleitet werden. Daten können verwendet werden, um Benutzerfreundlichkeit, Systeme und Software aufzubauen oder zu verbessern.

  1. Startseite
  2. Panorama
  3. Bundesverfassungsgericht: Urteil: "ACAB" ist nicht automatisch Polizisten-Beleidigung

Bundesverfassungsgericht
24.06.2016

Urteil: "ACAB" ist nicht automatisch Polizisten-Beleidigung

ACAB-Schmierei in Königsbrunn (Archivbild): Der Schriftzug ist nicht automatisch eine Polizisten-Beleidigung, entschied das Bundesverfassungsgericht.
Foto: Marion Kehlenbach/Archiv

Der Schriftzug ACAB - kurz für: all cops are bastards - ist nicht automatisch eine Beleidigung von Polizisten. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden.

ACAB steht für "all cops are bastards", übersetzt in etwa mit "Alle Polizisten sind Bastarde" und wird in bestimmten Szenen gerne verwendet, um Polizeibeamte zu provozieren. Aber ist ACAB auch automatisch eine strafbare Beamtenbeleidigung? In dieser Frage, die in den vergangenen Jahren immer wieder die Gerichte beschäftigte, hat das Bundesverfassungsgericht jetzt ein Machtwort gesprochen.

Die Richter entschieden, dass die Kundgabe der Buchstabenkombination „ACAB“ im öffentlichen Raum vor dem Hintergrund der Freiheit der Meinungsäußerung nicht ohne weiteres strafbar sei. Die Verurteilung wegen Beleidigung gemäß § 185 Strafgesetzbuch (StGB) setze voraus, dass sich die Äußerung auf eine hinreichend überschaubare und abgegrenzte Personengruppe bezieht. Ansonsten sei der Eingriff in die Meinungsfreiheit nicht gerechtfertigt, entschied der Erste Senat.

Verfassungsrichter: ACAB nicht immer eine Beleidigung

Die Parole „ACAB“ sei nicht von vornherein offensichtlich inhaltlos, sondern bringe "eine allgemeine Ablehnung der Polizei und ein Abgrenzungsbedürfnis gegenüber der staatlichen Ordnungsmacht zum Ausdruck", hieß es beim Bundesverfassungsgericht zur Begründung. Es handele sich damit um eine Meinungsäußerung im Sinne der vom Grundgesetz geschützten Meinungsfreiheit. Denn beleidigt werde in diesem Fall nicht der einzelne Beamte, sondern das gesamte Kollektiv und seine soziale Funktion.

Die Richter entschieden damit gleichzeitig über zwei ähnlich gelagerte Fälle. Beim Besuch eines Fußballspiels hatte ein Mann eine schwarze Hose mit dem Schriftzug ACAB getragen und war daraufhin von Bereitschaftspolizisten angezeigt worden. Das Amtsgericht verurteilte den Mann wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB. Die Berufung zum Landgericht und die Revision zum Oberlandesgericht blieben erfolglos.

Im zweiten Fall ging es um ein Plakat, das in einem Fußballstadion hochgehalten worden war. Auch hier war ein Betroffener wegen Beleidigung verurteilt worden (BVerfG - Beschluss vom 17. Mai 2016, Beschluss vom 17. Mai 2016 - 1 BvR 257/141 BvR 2150/14).

Das Gericht bekräftigte damit erneut seine Maßstäbe zur sogenannten Kollektivbeleidigung. In seinem "Alle Soldaten sind Mörder"-Urteil von 1995 hatte Karlsruhe entschieden, dass sich die herabsetzende Äußerung auf alle Soldaten der Welt beziehe und deshalb nicht geeignet sei, auf die persönliche Ehre des Individuums durchzuschlagen. bo

Themen folgen

Die Diskussion ist geschlossen.

25.06.2016

M.E. liegt mit Sicherheit eine Volksverhetzung gemäß §130 StGB vor, da es sich bei all cops um eine stratifizierbare und verwaschungsfrei abgrenzbare Bevölkerungsschicht einheitlicher Struktur handelt.

Diese als are bastards zu bezeichnen ist eine appellative Geringwertschätzung, die implizit zur Aggression gegen diese aufrufen will.

Wieso das BVerfG unsere einfachsten Strafgesetze nicht (er)kennen will erschließt sich meinem Verstand nicht.

24.06.2016

"setze voraus, dass sich die Äußerung auf eine hinreichend überschaubare und abgegrenzte Personengruppe bezieht."

Na prima, jetzt müssen sich also nicht nur die Verteidiger unserer Demokratie (auch am Hindukusch) offiziell beleidigen lassen, sondern sogar unsere Ordnungshüter.

Dann könnte ich ja, wenn ich mich auf dieses und das "Soldaten sind Mörder"-Urteil berufe, also ich würde das niemals behaupten, und das ist auch nicht meine Meinung, aber ich könnte quasi und folgerichtig straffrei sagen:

"Alle Richter sind [setzen Sie hier ein Substantiv Ihrer Wahl ein]!" - oder?