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  3. BGH-Urteil: Umweltzonen-Bewohner können nicht gegen Verstöße klagen

BGH-Urteil
14.06.2022

Umweltzonen-Bewohner können nicht gegen Verstöße klagen

Durchfahrtsverbots-Schild für Lastwagen an der Bundesstraße 10 bei Stuttgart-Hedelfingen.
Foto: Bernd Weißbrod, dpa

Es ging um eine wegweisende Entscheidung: Wenn sich manche nicht an die Fahrverbote halten, die zur Reduzierung von Schadstoffen eingerichtet wurden, können Anwohner kaum etwas dagegen unternehmen.

Einmal mehr dicke Luft um Abgase: Mit Hilfe von Umweltzonen und Durchfahrtsverboten für Lastwagen wollen Städte die Schadstoffbelastung senken. Doch immer wieder halten sich Lkw-Fahrer aus Sicht von Anwohnern nicht daran.

Betroffene aus Stuttgart haben sich durch die Gerichtsinstanzen geklagt - zugunsten der Gesundheit. Zum ersten Mal musste der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe nun klären, ob sie als Privatleute ein rechtliche Handhabe haben, dagegen vorzugehen. Jedoch urteilten Deutschlands oberste Zivilrichter und -richterinnen am Dienstag, "unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt" stehe ihnen ein Unterlassungsanspruch zu. (Az. VI ZR 110/21)

Um diesen Fall ging es konkret

Im konkreten Fall ging es um Lastwagen einer Speditionsfirma, die eine Straße zum Stuttgarter Hafen nutzen, für die ein Lkw-Durchfahrtsverbot gilt. Nur Lieferverkehr ist gemäß der Beschilderung erlaubt. Mehrmals täglich nutzten die Laster die Strecke aber als bloße Durchfahrt von der Niederlassung zur Autobahn und verstießen so gegen das Verbot, behaupten die Kläger. Schon die Vorinstanzen hatten entschieden, als einzelne Bürger beziehungsweise Grundstücksanlieger könnten sie nicht gegen das Unternehmen vorgehen.

Der BGH betonte, das Lkw-Durchfahrtsverbot sei nicht für bestimmte Straßen angeordnet worden, um die Schadstoffkonzentrationen für die dortigen Anlieger zu reduzieren - sondern grundsätzlich für das gesamte Stadtgebiet, um allgemein die Luftqualität zu verbessern und der Überschreitung von Immissionsgrenzwerten entgegenzuwirken. "Die Kläger sind insoweit nur als Teil der Allgemeinheit begünstigt." Der Schutz von Einzelinteressen sei also nicht die Absicht des Verbots.

Um das zu beurteilen, kommt es laut BGH nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt, Zweck und Entstehungsgeschichte eines Gesetzes an. Man müsse also schauen, ob der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz zugunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt habe. Es reiche nicht aus, dass - wie in diesem Fall - quasi nebenbei die individuelle Gesundheit geschützt werden kann, wenn sich alle an das Gesetz halten.

Diese Möglichkeiten haben Städte

Städte haben verschiedene Möglichkeiten, die Belastung durch Abgase und Schadstoffe zu drosseln. Ein Beispiel sind Umweltzonen, in denen nur Fahrzeuge fahren dürfen, die bestimmte Abgasstandards einhalten. Hierfür gibt es Plaketten, die an der Windschutzscheibe angebracht werden. Laut Umweltbundesamt gibt es in Deutschland 56 Umweltzonen.

Stuttgart beispielsweise hat im Zuge des Luftreinhalteplans neben der Einführung der Umweltzone unter anderem ein Lkw-Durchfahrtsverbot beschlossen. Es gilt seit März 2010 für Lkw über 3,5 Tonnen. Der Lieferverkehr ist ausgenommen. So sollen Lkw, die die Stadt nur durchqueren wollen, zu anderen Wegen gezwungen und infolgedessen die Luftqualität in der Landeshauptstadt verbessert werden.

Zu den Klägern zählt ein Verein, der eine Kindertagesstätte mit Spielplatz betreibt. Die Kläger argumentierten laut Urteil des Stuttgarter Landgerichts, das Lkw-Durchfahrtsverbot diene als Teil des Aktionsplans Luftreinhaltung der Stadt dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung. Nach der zugrundeliegenden EU-Richtlinie solle es für weniger Feinstaub- und Stickoxidbelastung sorgen.

Spedition: Es gab keine Anweisung

Die Spedition bestritt den Angaben nach, Fahrer angewiesen zu haben, trotz des Verbots die Straße zu nutzen. Diese seien über die Durchfahrtszone belehrt und angehalten worden, sich an die Verkehrsregeln zu halten. Überdies handele es sich bei allen Fahrten in und aus der Zone um Lieferverkehr, solange der Container-Ladeplatz an der Niederlassung angefahren werde oder die Fahrt dort beginne.

Das Landgericht hatte seine Entscheidung unter anderem so begründet: Eine nur abstrakte Gefahr für die Gesundheit der Anlieger reiche nicht aus für Unterlassungsansprüche. Eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung der Kläger oder der ihnen anvertrauten Kinder im Sinne einer Krankheit liege nicht vor. Auch sei der Beitrag der Spedition zum Schadstoffausstoß nicht genau zu bemessen.

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