Weiter mit Tracking durch Dritte

Besuchen Sie unsere Website mit externen Inhalten, personalisierter Werbung und Werbetracking durch Dritte. Details und Informationen zu Cookies, Verarbeitungszwecken sowie Ihrer jederzeitigen Widerrufsmöglichkeit finden Sie in der Datenschutzerklärung und in den Privatsphäre-Einstellungen.

Weiter mit dem PUR-Abo

Nutzen Sie unser Angebot ohne Werbetracking durch Dritte für 4,99 Euro/Monat. Kunden mit einem bestehenden Abo (Tageszeitung, e-Paper oder PLUS) zahlen nur 0,99 Euro/Monat. Informationen zur Datenverarbeitung im Rahmen des PUR-Abos finden Sie in der Datenschutzerklärung.

Zum Angebot Bereits PUR-Abonnent? Hier anmelden

Einwilligung: Durch das Klicken des "Akzeptieren und weiter"-Buttons stimmen Sie der Verarbeitung der auf Ihrem Gerät bzw. Ihrer Endeinrichtung gespeicherten Daten wie z.B. persönlichen Identifikatoren oder IP-Adressen für die beschriebenen Verarbeitungszwecke gem. § 25 Abs. 1 TTDSG sowie Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO durch uns und unsere bis zu 220 Partner zu. Darüber hinaus nehmen Sie Kenntnis davon, dass mit ihrer Einwilligung ihre Daten auch in Staaten außerhalb der EU mit einem niedrigeren Datenschutz-Niveau verarbeitet werden können.

Tracking durch Dritte: Zur Finanzierung unseres journalistischen Angebots spielen wir Ihnen Werbung aus, die von Drittanbietern kommt. Zu diesem Zweck setzen diese Dienste Tracking-Technologien ein. Hierbei werden auf Ihrem Gerät Cookies gespeichert und ausgelesen oder Informationen wie die Gerätekennung abgerufen, um Anzeigen und Inhalte über verschiedene Websites hinweg basierend auf einem Profil und der Nutzungshistorie personalisiert auszuspielen.

Externe Inhalte: Zur Ergänzung unserer redaktionellen Texte, nutzen wir in unseren Angeboten externe Inhalte und Dienste Dritter („Embeds“) wie interaktive Grafiken, Videos oder Podcasts. Die Anbieter, von denen wir diese externen Inhalten und Dienste beziehen, können ggf. Informationen auf Ihrem Gerät speichern oder abrufen und Ihre personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten.

Verarbeitungszwecke: Personalisierte Werbung mit Profilbildung, externe Inhalte anzeigen, Optimierung des Angebots (Nutzungsanalyse, Marktforschung, A/B-Testing, Inhaltsempfehlungen), technisch erforderliche Cookies oder vergleichbare Technologien. Die Verarbeitungszwecke für unsere Partner sind insbesondere:
Informationen auf einem Gerät speichern und/oder abrufen

Für die Ihnen angezeigten Verarbeitungszwecke können Cookies, Gerätekennungen oder andere Informationen auf Ihrem Gerät gespeichert oder abgerufen werden.

Personalisierte Anzeigen und Inhalte, Anzeigen und Inhaltsmessungen, Erkenntnisse über Zielgruppen und Produktentwicklungen

Anzeigen und Inhalte können basierend auf einem Profil personalisiert werden. Es können mehr Daten hinzugefügt werden, um Anzeigen und Inhalte besser zu personalisieren. Die Performance von Anzeigen und Inhalten kann gemessen werden. Erkenntnisse über Zielgruppen, die die Anzeigen und Inhalte betrachtet haben, können abgeleitet werden. Daten können verwendet werden, um Benutzerfreundlichkeit, Systeme und Software aufzubauen oder zu verbessern.

  1. Startseite
  2. Panorama
  3. Corona-Regeln Thüringen im März 2023: Quarantäne & Maskenpflicht im ÖPNV

Übersicht
27.02.2023

Corona-Regeln in Thüringen: Welche Maßnahmen gelten im März 2023

In Kliniken, Arztpraxen, Pflegeheimen und anderen Gesundheitseinrichtungen gilt bundesweit eine FFP2-Maskenpflicht.
Foto: Stefan Sauer, dpa (Symbolbild)

Seit Anfang Oktober gibt es bundesweit neue Corona-Regeln. Zum März fallen allerdings manche Regeln und Pflichten weiter weg. Eine Übersicht.

Die vergangenen Wellen der Corona-Pandemie flachen ab, die Pandemie könnte zur Endemie werden. Deshalb lockerten bereits viele Bundesländer die eigenen Corona-Regeln. Nur Thürigen war lange zurückhaltend. Trotz geringer Inzidenzzahlen und günstiger Impfquote schwenkte das östliche Bundesland nicht in den Kurs der Bundesländer wie Bayern, Sachsen-Anhalt oder auch Nachbarland Hessen ein, die sich bereits von Corona-Regeln zur Quarantäne oder der Maskenpflicht im ÖPNV verabschiedet haben. Heike Werner (Linke) ließ lange lieber Vorsicht statt Nachsicht walten.

Mit dem Februar sind nun aber auch in Thüringen Lockerungen gekommen. Nach Angaben des Thüringer Gesundheitsministeriums ist es die voraussichtlich letzte Corona-Verordnung auf Landesebene. Die Ermächtigung des Bundes ende am 7. April, anschließend soll laut Bundesregierung alle restlichen Regeln fallen. Dann heißt es für die Bundesländer: "Geregelt werden nur noch Erleichterungen gegenüber dem Bundesrecht.". Welche Maßnahmen zur Bekämpfung des Corona-Virus im März 2023 in Thüringen gelten, lesen Sie hier.

Video: ProSieben

Corona-Regeln Thüringen im März 2023: Wo gilt überall FFP2-Maskenpflicht und Testpflicht?

Seit dem 1. Oktober gilt in dem Bundesland - wie auch bundesweit - ein Corona-Basisschutz, der zu Neujahr außerdem gelockert wurde. Seit Februar ist etwa die Pflicht zum Tragen einer Maske im Fernverkehr aufgehoben.

Ab 1. März werden die bundesweiten Regeln weiter gelockert. Das Bundeskabinett hat dazu die sogenannte "Erste Verordnung zur Änderung der Schutzmaßnahmenaussetzungsverordnung" beschlossen. Das heißt konkret: Beschäftigte und Bewohner in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen müssen sich nicht mehr testen lassen, die Maskenpflicht entfällt für sie.

Die einzige Maskenpflicht, die dann bis 7. April weiterhin greift, gilt für Besucher in Arztpraxen, Krankenhäusern und Pflegeheimen.

Außerdem betont die Bundesregierung, dass das Hausrecht der Gesundheitseinrichtungen von dem Beschluss unberührt bleibe. Die Einrichtungen könnten nach den Begebenheiten vor Ort entscheiden, welche Schutzmaßnahmen insbesondere für die vulnerablen Gruppen notwendig sind.

Lesen Sie dazu auch

Corona-Regeln Thüringen im März 2023: Zusätzliche Maßnahmen sind möglich

Die Bundesländer können zusätzlich zu der bundesweit festgelegten Maskenpflicht eigenständig weitere Corona-Maßnahmen seit Oktober einführen, um die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur zu gewährleisten. Folgende weitere Corona-Regeln wären möglich:

  • Innenräume: In Innenräumen könnte eine Pflicht für medizinische oder FFP2-Masken eingeführt werden.
  • Restaurants, Bars, Kultur- und Freizeitbereich und Sport: Auch hier könnte eine Maskenpflicht eingeführt werden. Es soll dabei aber eine Ausnahme geben. Wer über einen Testnachweis verfügt, soll von der Maskenpflicht ausgenommen sein. Die Länder können diese Ausnahme auf Personen ausweiten, die nachweisen können, dass sie frisch geimpft oder genesen sind.
  • Schulen und Kitas: Die Länder können eine Testpflicht an Schulen und Kindertageseinrichtungen sowie eine Maskenpflicht in Schulen ab dem fünften Schuljahr vorschreiben.

Corona-Regeln Thüringen im März 2023: Veranstaltungen und Restaurants

Sollte die Regierung von Thüringen eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur für das gesamte Bundesland oder eine bestimmte Region feststellen, könnte sie folgende weitere Maßnahmen gegen die Corona-Pandemie einführen:

  • Veranstaltungen: Bei Veranstaltungen im Außenbereich können die Länder eine Maskenpflicht vorschreiben, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann. Zusätzlich ist eine Maskenpflicht ohne Ausnahmeregelung bei Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen möglich. Auch eine Personenobergrenze für Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen kann eingeführt werden. Zudem kann ein Hygienekonzept gefordert werden.
  • Restaurants, Bars, Kultur- und Freizeitbereich und Sport: Für Groß- und Einzelhandel, Betriebe, Einrichtungen, Gewerbe und bei Veranstaltungen im Freizeit-, Kultur- und Sportbereich kann die Erstellung von Hygienekonzepten verpflichtend werden.

Corona-Regeln Thüringen im März 2023: Quarantäne und Isolationspflicht

Seit dem 2. Februar gilt die Isolationspflicht für Corona-Infizierte in Thüringen als abgeschafft. Betroffene müssen sich nicht mehr "häuslich absondern", wie es bislang die Corona-Verordnung des Freistaates vorgesehen hatte. Stattdessen greift dann eine "generelle Maskenpflicht" außerhalb der eigenen Wohnung. Der Zutritt zu Krankenhäusern oder Pflegeheimen sowie zu bestimmten Gemeinschaftsunterkünften ist ihnen nicht gestattet. Medizinische oder pflegerische Tätigkeiten sind bei einer Infektion außerdem weiter untersagt. Diese Vorgaben gelten für Infizierte über fünf Tage bzw. bis mindestens 48 Stunden nach dem Ende der Symptome. Ohne Symptome enden die Einschränkungen spätestens nach zehn Tagen.

Einige Länder wie Bayern, haben die die Isolationspflicht für Conona-Erkrankte schon deutlich früher abgeschafft.

Wir wollen wissen, was Sie denken: Die Augsburger Allgemeine arbeitet daher mit dem Meinungsforschungsinstitut Civey zusammen. Was es mit den repräsentativen Umfragen auf sich hat und warum Sie sich registrieren sollten, lesen Sie hier.

Wir benötigen Ihre Einwilligung, um die Umfrage von Civey anzuzeigen

Hier kann mit Ihrer Einwilligung ein externer Inhalt angezeigt werden, der den redaktionellen Text ergänzt. Indem Sie den Inhalt über „Akzeptieren und anzeigen“ aktivieren, kann die Civey GmbH Informationen auf Ihrem Gerät speichern oder abrufen und Ihre personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten. Die Einwilligung kann jederzeit von Ihnen über den Schieberegler wieder entzogen werden. Datenschutzerklärung