Weiter mit Tracking durch Dritte

Besuchen Sie unsere Website mit externen Inhalten, personalisierter Werbung und Werbetracking durch Dritte. Details und Informationen zu Cookies, Verarbeitungszwecken sowie Ihrer jederzeitigen Widerrufsmöglichkeit finden Sie in der Datenschutzerklärung und in den Privatsphäre-Einstellungen.

Weiter mit dem PUR-Abo

Nutzen Sie unser Angebot ohne Werbetracking durch Dritte für 4,99 Euro/Monat. Kunden mit einem bestehenden Abo (Tageszeitung, e-Paper oder PLUS) zahlen nur 0,99 Euro/Monat. Informationen zur Datenverarbeitung im Rahmen des PUR-Abos finden Sie in der Datenschutzerklärung.

Zum Angebot Bereits PUR-Abonnent? Hier anmelden

Einwilligung: Durch das Klicken des "Akzeptieren und weiter"-Buttons stimmen Sie der Verarbeitung der auf Ihrem Gerät bzw. Ihrer Endeinrichtung gespeicherten Daten wie z.B. persönlichen Identifikatoren oder IP-Adressen für die beschriebenen Verarbeitungszwecke gem. § 25 Abs. 1 TTDSG sowie Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO durch uns und unsere bis zu 220 Partner zu. Darüber hinaus nehmen Sie Kenntnis davon, dass mit ihrer Einwilligung ihre Daten auch in Staaten außerhalb der EU mit einem niedrigeren Datenschutz-Niveau verarbeitet werden können.

Tracking durch Dritte: Zur Finanzierung unseres journalistischen Angebots spielen wir Ihnen Werbung aus, die von Drittanbietern kommt. Zu diesem Zweck setzen diese Dienste Tracking-Technologien ein. Hierbei werden auf Ihrem Gerät Cookies gespeichert und ausgelesen oder Informationen wie die Gerätekennung abgerufen, um Anzeigen und Inhalte über verschiedene Websites hinweg basierend auf einem Profil und der Nutzungshistorie personalisiert auszuspielen.

Externe Inhalte: Zur Ergänzung unserer redaktionellen Texte, nutzen wir in unseren Angeboten externe Inhalte und Dienste Dritter („Embeds“) wie interaktive Grafiken, Videos oder Podcasts. Die Anbieter, von denen wir diese externen Inhalten und Dienste beziehen, können ggf. Informationen auf Ihrem Gerät speichern oder abrufen und Ihre personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten.

Verarbeitungszwecke: Personalisierte Werbung mit Profilbildung, externe Inhalte anzeigen, Optimierung des Angebots (Nutzungsanalyse, Marktforschung, A/B-Testing, Inhaltsempfehlungen), technisch erforderliche Cookies oder vergleichbare Technologien. Die Verarbeitungszwecke für unsere Partner sind insbesondere:
Informationen auf einem Gerät speichern und/oder abrufen

Für die Ihnen angezeigten Verarbeitungszwecke können Cookies, Gerätekennungen oder andere Informationen auf Ihrem Gerät gespeichert oder abgerufen werden.

Personalisierte Anzeigen und Inhalte, Anzeigen und Inhaltsmessungen, Erkenntnisse über Zielgruppen und Produktentwicklungen

Anzeigen und Inhalte können basierend auf einem Profil personalisiert werden. Es können mehr Daten hinzugefügt werden, um Anzeigen und Inhalte besser zu personalisieren. Die Performance von Anzeigen und Inhalten kann gemessen werden. Erkenntnisse über Zielgruppen, die die Anzeigen und Inhalte betrachtet haben, können abgeleitet werden. Daten können verwendet werden, um Benutzerfreundlichkeit, Systeme und Software aufzubauen oder zu verbessern.

  1. Startseite
  2. Panorama
  3. Immissionsschutzgesetz: Holzofen-Verbot: Diese Öfen müssen bis Ende 2024 stillgelegt oder nachgerüstet werden

Immissionsschutzgesetz
23.04.2024

Holzofen-Verbot: Diese Öfen müssen bis Ende 2024 stillgelegt oder nachgerüstet werden

Einige Holzöfen müssen bis Ende des Jahres 2024 nachgerüstet oder ausgetauscht werden, sonst dürfen sie nicht mehr benutzt werden.
Foto: Bernd Weißbrod, dpa/dpa-tmn (Symbolbild)

Einige Holzöfen könnten ab 2025 kalt bleiben. Grund dafür ist eine neue Verordnung. Welche Öfen nachgerüstet werden müssen und was die Kosten sind, lesen Sie hier.

Viele Menschen wärmen sich im Winter gerne an ihrem eigenen Holzofen. Das könnte für einige bald vorbei sein, denn eine neue Verordnung verpflichtet dazu, dass einige Holzöfen, die viel Feinstaub produzieren bis 2025 mit Filtern nachgerüstet oder gar nicht mehr betrieben werden dürfen. Alle Informationen finden Sie im Artikel.

Holzofen-Verbot: Bis wann müssen Öfen nachgerüstet oder ausgetauscht werden?

Die Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV) sieht vor, dass alte Holz- und Kaminöfen, die zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 21. März 2010 installiert wurden, nachgerüstet oder stillgelegt werden müssen. Besitzerinnen und Besitzer haben dafür bis zum 31. Dezember 2024 Zeit.

Welche Grenzwerte sind bei Holzöfen einzuhalten?

Laut Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz müssen die Holzöfen bestimmte Emissionsgrenzwerte einhalten, damit sie weiter in Betrieb bleiben dürfen. Das kann entweder durch eine Bescheinigung des Herstellers oder durch den Schornsteinfeger erfolgen. Zudem können die entsprechenden Informationen aus dem Feuerstättenbescheid entnommen werden, der vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ausgegeben wird.

Eingehalten werden müssen Grenzwerte für Staub von 0,15 Gramm je Kubikmeter Abgasluft sowie für Kohlenstoffmonoxid von vier Gramm je Kubikmeter Abgasluft.

Wer den Nachweis nicht erbringen kann, muss den Ofen nachrüsten lassen. Ansonsten muss er außer Betrieb genommen werden. Wie Sie mit Holz sparsam und umweltbewusst heizen, erfahren Sie hier.

Welche Öfen fallen unter die 1. BImSchV?

In der Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV) wird zwischen Einzelraumfeuerungsanlagen und Heizkesseln differenziert. Zu Einzelraumfeuerungsanlagen zählen zum Beispiel Kachelöfen, Kaminöfen, Kachelöfeneinsätze und Herde.

Die Verordnung wurde erlassen, da diese Feuerungsanlagen gesundheitsgefährdende Stoffe, wie Feinstaub und Polyzyklisch Aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) erzeugen.

Damit die Feinstaubbelastung in Deutschland reduziert wird, wurde die 1. BImSchV 2010 angepasst.

Übrigens: Holz ist nicht gleich Holz. Einige Holzarten brennen besser als andere.

Welche Öfen müssen nach der 1. BImSchV nicht nachgerüstet werden?

  • Historische Öfen und Kamine, die vor 1950 hergestellt oder errichtet wurden
  • Offene Kamine
  • Nicht gewerblich genutzte Herde und Backöfen mit einer Nennwärmeleistung unter 15 Kilowatt
  • Badeöfen
  • Grundöfen, zum Beispiel Einzelraumfeuerungsanlagen aus mineralischen Speichermaterialien, die als Wärmespeicherofen genutzt werden
  • Einzelraumfeuerungsanlagen in Wohneinheiten (Wärmeversorgung erfolgt ausschließlich durch diese Anlage)

Welche Alternative gibt es für veraltete Holzöfen?

Wer alte Holzöfen nicht nachrüsten möchte, kann dafür auch einen Pelletkessel oder einen Pelletkaminofen einbauen lassen. Pelletfeuerungen stoßen nur geringe Emissionen aus, weil der Verbrennungsvorgang und die Brennstoffmenge vollautomatisch aufeinander abgestimmt sind, wie das Deutsche Pelletinstitut (DEPI) mitteilt.

Kosten für Holzofen-Nachrüstung: Was kostet ein Feinstaubfilter für den Kamin?

Wenn der Ofen oder der Kamin den neuesten Voraussetzungen nicht mehr entspricht, kann er durch Staubabscheider oder Feinstaubfilter nachgerüstet werden. Welche Kosten dafür entstehen, hängt vom jeweiligen System ab. Passive Feinstaubfilterilter kosten laut co2online.de etwa 300 Euro, aktive Filter hingegen um die 1000 Euro.

Zu bedenken ist, dass die passiven Feinstaubfilter alle ein bis zwei Jahre gewechselt werden müssen. Bei aktiven Filtern ist das nicht nötig, diese verursachen allerdings Stromkosten.

Genaue Kosten kann zum Beispiel der Schornsteinfeger nennen, nachdem er sich den Ofen angeschaut hat.