Weiter mit Tracking durch Dritte

Besuchen Sie unsere Website mit externen Inhalten, personalisierter Werbung und Werbetracking durch Dritte. Details und Informationen zu Cookies, Verarbeitungszwecken sowie Ihrer jederzeitigen Widerrufsmöglichkeit finden Sie in der Datenschutzerklärung und in den Privatsphäre-Einstellungen.

Weiter mit dem PUR-Abo

Nutzen Sie unser Angebot ohne Werbetracking durch Dritte für 4,99 Euro/Monat. Kunden mit einem bestehenden Abo (Tageszeitung, e-Paper oder PLUS) zahlen nur 0,99 Euro/Monat. Informationen zur Datenverarbeitung im Rahmen des PUR-Abos finden Sie in der Datenschutzerklärung.

Zum Angebot Bereits PUR-Abonnent? Hier anmelden

Einwilligung: Durch das Klicken des "Akzeptieren und weiter"-Buttons stimmen Sie der Verarbeitung der auf Ihrem Gerät bzw. Ihrer Endeinrichtung gespeicherten Daten wie z.B. persönlichen Identifikatoren oder IP-Adressen für die beschriebenen Verarbeitungszwecke gem. § 25 Abs. 1 TTDSG sowie Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO durch uns und unsere bis zu 220 Partner zu. Darüber hinaus nehmen Sie Kenntnis davon, dass mit ihrer Einwilligung ihre Daten auch in Staaten außerhalb der EU mit einem niedrigeren Datenschutz-Niveau verarbeitet werden können.

Tracking durch Dritte: Zur Finanzierung unseres journalistischen Angebots spielen wir Ihnen Werbung aus, die von Drittanbietern kommt. Zu diesem Zweck setzen diese Dienste Tracking-Technologien ein. Hierbei werden auf Ihrem Gerät Cookies gespeichert und ausgelesen oder Informationen wie die Gerätekennung abgerufen, um Anzeigen und Inhalte über verschiedene Websites hinweg basierend auf einem Profil und der Nutzungshistorie personalisiert auszuspielen.

Externe Inhalte: Zur Ergänzung unserer redaktionellen Texte, nutzen wir in unseren Angeboten externe Inhalte und Dienste Dritter („Embeds“) wie interaktive Grafiken, Videos oder Podcasts. Die Anbieter, von denen wir diese externen Inhalten und Dienste beziehen, können ggf. Informationen auf Ihrem Gerät speichern oder abrufen und Ihre personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten.

Verarbeitungszwecke: Personalisierte Werbung mit Profilbildung, externe Inhalte anzeigen, Optimierung des Angebots (Nutzungsanalyse, Marktforschung, A/B-Testing, Inhaltsempfehlungen), technisch erforderliche Cookies oder vergleichbare Technologien. Die Verarbeitungszwecke für unsere Partner sind insbesondere:
Informationen auf einem Gerät speichern und/oder abrufen

Für die Ihnen angezeigten Verarbeitungszwecke können Cookies, Gerätekennungen oder andere Informationen auf Ihrem Gerät gespeichert oder abgerufen werden.

Personalisierte Anzeigen und Inhalte, Anzeigen und Inhaltsmessungen, Erkenntnisse über Zielgruppen und Produktentwicklungen

Anzeigen und Inhalte können basierend auf einem Profil personalisiert werden. Es können mehr Daten hinzugefügt werden, um Anzeigen und Inhalte besser zu personalisieren. Die Performance von Anzeigen und Inhalten kann gemessen werden. Erkenntnisse über Zielgruppen, die die Anzeigen und Inhalte betrachtet haben, können abgeleitet werden. Daten können verwendet werden, um Benutzerfreundlichkeit, Systeme und Software aufzubauen oder zu verbessern.

  1. Startseite
  2. Panorama
  3. Sozialhilfe: Bürgergeld und Wohnungsgröße: So groß darf Ihre Wohnung sein

Sozialhilfe
24.03.2024

Bürgergeld und Wohnungsgröße: So groß darf Ihre Wohnung sein

Wie groß und teuer darf es denn sein? Jobcenter überprüfen, ob eine Wohnung für Bürgergeld-Bezieher angemessen ist.
Foto: Patrick Pleul, picture alliance/dpa (Symbolbild)

Seit Beginn des Jahres 2023 gibt es das Bürgergeld. Bei Bezugsberechtigten schauen die Jobcenter auch auf die Größe der Wohnung. Worauf gilt es hier zu achten?

Beim Bürgergeld handelt es sich um ein Projekt der Ampel-Regierung. Es löste das Arbeitslosengeld II – besser bekannt als Hartz IV – ab und soll laut Arbeitsminister Hubertus Heil (SPD) den sozialen Zusammenhalt stärken und Menschen absichern, deren Existenz bedroht ist.

Zugleich lautet ein Ziel, diesen Bürgern die Integration in den Arbeitsmarkt zu erleichtern. Das Bürgergeld hängt dabei jedoch auch von verschiedenen Faktoren ab. In diesem Text wird erklärt, wie sich die Wohnungsgröße auf die Unterstützung auswirkt.

Bürgergeld: Für wen ist es gedacht?

Laut dem Arbeitsministerium steht Bürgergeld grundsätzlich Personen zu, die erwerbstätig sind und ihren Lebenshalt nicht aus dem eigenen Einkommen decken können. Zudem dürfen vorrangige Leistungen wie Arbeitslosengeld, Wohngeld oder Kinderzuschlag nicht ausreichend sein.

Bezugsberechtigt sind auch nicht erwerbsfähige Bürger, die mit einem Bürgergeld-Berechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenleben. Genauso haben Personen Anspruch auf Bürgergeld, die vorher Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld erhalten haben.

Bürgergeld und Wohnungsgröße: Wie groß darf die Wohnung sein?

Hier gibt es laut Arbeitsministerium keine verbindlichen Regeln oder Grenzen. Welche Kosten für eine Wohnung angemessen sind, wird demnach in einer "Richtlinie" durch die Kommunen bestimmt. Zu bedenken ist dabei, dass in einer Großstadt oft eine höhere Kaltmiete akzeptiert wird als auf dem Land. Folgende Richtwerte gibt das Heil-Haus an:

  • 45 bis 50 Quadratmeter-Wohnung für eine Person
  • ca. 60 Quadratmeter oder zwei Wohnräume für zwei Personen
  • ca. 75 Quadratmeter oder drei Wohnräume für drei Personen
  • ca. 85 bis 90 Quadratmeter oder vier Wohnräume für vier Personen
  • für jedes weitere Familienmitglied ca. 15 Quadratmeter oder ein Wohnraum mehr

Es wird aber auch darauf verwiesen, dass viele Kommunen die Wohnfläche nicht als Kriterium für die Angemessenheit heranziehen, "in diesen Fällen sind Höchstmieten oder Quadratmeterpreise bestimmt". Es bleibt ihnen jedoch offen, die Angemessenheit der Aufwendungen für eine Wohnung abhängig von der Bruttokaltmiete oder der Bruttowarmmiete – also zuzüglich Heizkosten – zu ermitteln.

Bürgergeld und Wohnungsgröße: Was passiert, wenn die Wohnung als zu groß angesehen wird?

Das Arbeitsministerium spricht hier davon, dass die Miete zu hoch ist, da ja zumeist der Preis als Richtwert herangezogen wird. Nach einer einjährigen Karenzzeit werde zunächst die volle Miete als Bedarf berücksichtigt. Dies gilt jedoch nur solange, wie es dem Bürgergeld-Berechtigten nicht möglich oder zumutbar ist, "sich eine angemessene Wohnung zu suchen oder die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung z.B. durch Untervermietung zu senken". Ist die Karenzzeit abgelaufen, vergehen demnach in der Regel sechs weitere Monate, ehe nur noch die angemessenen Kosten der Wohnung anerkannt und im Rahmen des Bürgergelds ausbezahlt werden.

Wichtig sei: "Die Jobcenter fordern jedoch nicht zu einem Umzug, sondern zu einer Kostensenkung auf." Umzugskosten und Mietkaution oder Genossenschaftsanteile werden demnach in der Regel übernommen, sollte ein Umzug von Amts wegen befürwortet oder veranlasst werden.

Bürgergeld und Wohnungsgröße: Was gilt es bei einem Umzug zu beachten?

Wird dies nicht als notwendig angesehen, aber eine Bürgergeld beziehende Person zieht von einer als angemessen eingestuften in eine teurere Wohnung im Bereich desselben Jobcenters, werden weiterhin nur die bisherigen angemessenen Kosten übernommen. Grundsätzlich gilt: Bevor der Vertrag für eine neue Unterkunft unterschrieben wird, muss "die Zusicherung des Jobcenters zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft" eingeholt werden. Das jeweils zuständige Jobcenter trifft dann eine Entscheidung. Eine Zusicherung ist dabei verpflichtend, "wenn der Umzug erforderlich und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind".

Bei Bürgergeld-Bezugsberechtigten, die ihr 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann es vorkommen, dass das Jobcenter bei einem geplanten Umzug auf die Rückkehr in die elterliche Wohnung verweist. Hier gibt es jedoch Fälle, in denen die Erteilung der Zusicherung vom Gesetzgeber verpflichtend vorgegeben wird. Diese Vorgabe greift, wenn die Person "aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern verwiesen werden kann (Beispiel: Gewaltanwendung in der Familie)", "der Bezug der neuen Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist" oder bei ähnlich schwerwiegenden Gründen, wobei als Beispiel der Zusammenzug einer Schwangeren mit ihrem Partner genannt wird. So soll sichergestellt werden, dass der Auszug von Bürgergeld-Empfängern unter 25 Jahren nur in begründeten Fällen aus Steuermitteln finanziert wird.