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Pflege
18.09.2023

Pflege 2024: Was ändert sich ab 1. Januar?

Pflegebedürftige profitieren ab 2024 von verbesserten Leistungen.
Foto: Monika Skolimowska, dpa (Symbolbild)

Ab Januar 2024 ändert sich in der Pflege einiges. So gelten dann für einige Pflegeleistungen etwa höhere Beträge. Alle Änderungen im Überblick.

Die im Juni beschlossene Pflegereform 2023 hat schon in diesem Jahr die ein oder andere Änderung mit sich gebracht. So sind etwa die Beiträge zur Pflegeversicherung zum 1. Juli angepasst und insbesondere für Menschen ohne Kinder angehoben worden. Den Angaben des Bundesministeriums für Gesundheit zufolge soll die gesetzliche Pflegeversicherung nämlich in zwei Schritten reformiert werden. Der erste Schritt zur Stabilisierung der Finanzgrundlage wurde mit den Änderungen zum 1. Juli 2023 bereits getan und bildet die Grundlage für Schritt Nummer zwei: Leistungsverbesserungen ab Januar 2024. Was ändert sich in der Pflege dann aber genau?

Übrigens: Wer das neue Pflegeunterstützungs- und entlastungsgesetz (PUEG) im Wortlaut lesen möchte, kann die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt 2023 Nr. 155 online einsehen.

Pflege 2024: Welche Leistungen werden ab Januar angepasst?

Während die Änderungen in der Pflege zum 1. Juli 2023 für einige Menschen eher höhere Kosten und Mehrbelastung zur Folge hatten, bedeuten die Änderungen ab 1. Januar 2024 für Pflegebedürftige und ihre pflegenden Angehörigen vor allem Leistungsverbesserungen.

Diese Änderungen gelten ab Januar 2024 laut dem Bundesgesundheitsministerium:

  • Erhöhung des Pflegegelds
  • Anhebung der Beträge für ambulante Pflegesachleistungen
  • Jährlicher statt einmaliger Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld
  • Vorgezogenes Entlastungsbudget für Pflegebedürftige bis 25 Jahre
  • Erhöhung der Zuschläge für Pflegebedürftige in vollstationären Pflegeeinrichtungen

Erhöhung des Pflegegelds: Wie hoch ist es ab Januar 2024?

Mit der Pflegereform 2023 soll unter anderem die Pflege zuhause gestärkt werden. Laut dem Bundesgesundheitsministerium wird das Pflegegeld daher zum 1. Januar 2024 um fünf Prozent erhöht. Dem Pflegeportal pflege.de zufolge ist das die erste Anpassung bzw. Erhöhung seit 2017. Um sie zu erhalten, müssen Pflegebedürftige aber nichts tun. Wer bereits Pflegegeld bekommt, erhält ab 1. Januar automatisch mehr Geld.

Pflegegeld steht laut dem Bundesgesundheitsministerium Pflegebedürftigen mit einem Pflegegrad von 2 bis 5 zu, mit Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch. So erhöht sich die Leistung:

Pflegebedarf Pflegegeld aktuell Pflegegeld ab 2024
Pflegegrad 1 kein Anspruch kein Anspruch
Pflegegrad 2 316 Euro 332 Euro
Pflegegrad 3 545 Euro 572 Euro
Pflegegrad 4 728 Euro 764 Euro
Pflegegrad 5 901 Euro 946 Euro

Ab 1. Januar 2025 soll das Pflegegeld übrigens erneut erhöht werden - um 4,5 Prozent. Danach soll die Leistung alle drei Jahre an die Preisentwicklung angepasst werden. Die nächste Erhöhung steht dann also am 1. Januar 2028 an.

Anhebung der Pflegesachleistungen: Was verbessert sich ab 2024?

Genau wie das Pflegegeld werden laut dem Bundesgesundheitsministerium auch die ambulanten Sachleistungsbeträge zum 1. Januar 2024 um fünf Prozent angehoben. Auch hier gilt: Wer bereits Anspruch hat, erhält ab 2024 automatisch mehr Geld von der Pflegekasse.

Laut pflege.de folgt die nächste Anpassung am 1. Januar 2025 und liegt ebenfalls bei 4,5 Prozent.

Pflegeunterstützungsgeld 2024: Der Zugang für Angehörige verbessert sich

Aktuell können pflegende Angehörige das Pflegeunterstützungsgeld nur einmal für insgesamt zehn Arbeitstage pro pflegebedürftiger Person in Anspruch nehmen. Laut pflege.de können sie sich dank der Leistung in akuten Notsituationen der Pflege von der Arbeit freistellen lassen, ohne auf ihr Einkommen verzichten zu müssen.

Dem Bundesgesundheitsministerium zufolge verbessert sich der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld ab 1. Januar 2024. Pflegende Angehörige haben dann jedes Jahr Anspruch auf bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person und nicht nur einmal pro Pflegefall.

Entlastungsbudget schon ab Januar 2024: Für wen wird es vorgezogen?

Mit dem Entlastungsbudget soll die Finanzierung von Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege erleichtert werden. Bislang werden diese nämlich aus getrennten Töpfen finanziert, Leistungsbeträge können aber teilweise übertragen werden.

Um die Finanzierung zu erleichtern, werden die Leistungsbeträge laut dem Bundesgesundheitsministerium ab 1. Juli 2025 in einem neuen gemeinsamen Jahresbetrag zusammengefasst. Damit steht Pflegebedürftigen dann ein Gesamtleistungsbetrag von bis zu 3.539 Euro zur Verfügung, der flexibel für Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege eingesetzt werden kann.

Für junge Pflegebedürftige wird die Einführung des Entlastungsbudgets bereits auf 1. Januar 2024 vorgezogen. Sie bzw. ihre Familien sollen dem Ministerium zufolge nämlich sofort unterstützt werden. Genutzt werden kann das Entlastungsbudget schon ab 2024 von Pflegebedürftigen bis 25 Jahre mit Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5.

Laut pflege.de bedeutet das auch eine Vereinheitlichung der Voraussetzungen für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege. Demnach entfällt die Voraussetzung von mindestens sechs Monaten vorangegangener häuslicher Pflege bei der Verhinderungspflege und die Höchstdauer steigt von sechs auf acht Monate wie bei der Kurzzeitpflege. Auch das halbe Pflegegeld wird dann für bis zu acht statt bisher sechs Wochen während der Verhinderungspflege weiterbezahlt.

Pflegekosten in stationärer Pflege: Wie hoch sind die Zuschläge ab 2024?

Auch für Pflegebedürftige, die in einer vollstationären Pflegeeinrichtung untergebracht sind, ändert sich ab 1. Januar 2024 etwas.

Zum Hintergrund: Seit 1. Januar 2022 beteiligt sich die Pflegeversicherung neben den Leistungen für die stationäre Pflege mit einer zusätzlichen Leistung an den stationären Pflegekosten. Abhängig ist diese Entlastung beim Eigenanteil von der Aufenthaltsdauer in einem Pflegeheim. Geregelt ist das in § 43c SGB XI.

Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad von 2 bis 5 erhalten aktuell je nach Aufenthaltsdauer Zuschläge zwischen fünf und 70 Prozent des Eigenanteils. Zum 1. Januar 2024 werden die Sätze laut dem Bundesgesundheitsministerium folgendermaßen angehoben:

  • bis zwölf Monate Aufenthalt: 15 statt bisher fünf Prozent des Eigenanteils
  • ab zwölf Monaten Aufenthalt: 30 statt bisher 25 Prozent des Eigenanteils
  • ab 24 Monaten Aufenthalt: 50 statt bisher 45 Prozent des Eigenanteils
  • ab 36 Monaten Aufenthalt: 75 statt bisher 70 Prozent des Eigenanteils