Weiter mit Tracking durch Dritte

Besuchen Sie unsere Website mit externen Inhalten, personalisierter Werbung und Werbetracking durch Dritte. Details und Informationen zu Cookies, Verarbeitungszwecken sowie Ihrer jederzeitigen Widerrufsmöglichkeit finden Sie in der Datenschutzerklärung und in den Privatsphäre-Einstellungen.

Weiter mit dem PUR-Abo

Nutzen Sie unser Angebot ohne Werbetracking durch Dritte für 4,99 Euro/Monat. Kunden mit einem bestehenden Abo (Tageszeitung, e-Paper oder PLUS) zahlen nur 0,99 Euro/Monat. Informationen zur Datenverarbeitung im Rahmen des PUR-Abos finden Sie in der Datenschutzerklärung.

Zum Angebot Bereits PUR-Abonnent? Hier anmelden

Einwilligung: Durch das Klicken des "Akzeptieren und weiter"-Buttons stimmen Sie der Verarbeitung der auf Ihrem Gerät bzw. Ihrer Endeinrichtung gespeicherten Daten wie z.B. persönlichen Identifikatoren oder IP-Adressen für die beschriebenen Verarbeitungszwecke gem. § 25 Abs. 1 TTDSG sowie Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO durch uns und unsere bis zu 220 Partner zu. Darüber hinaus nehmen Sie Kenntnis davon, dass mit ihrer Einwilligung ihre Daten auch in Staaten außerhalb der EU mit einem niedrigeren Datenschutz-Niveau verarbeitet werden können.

Tracking durch Dritte: Zur Finanzierung unseres journalistischen Angebots spielen wir Ihnen Werbung aus, die von Drittanbietern kommt. Zu diesem Zweck setzen diese Dienste Tracking-Technologien ein. Hierbei werden auf Ihrem Gerät Cookies gespeichert und ausgelesen oder Informationen wie die Gerätekennung abgerufen, um Anzeigen und Inhalte über verschiedene Websites hinweg basierend auf einem Profil und der Nutzungshistorie personalisiert auszuspielen.

Externe Inhalte: Zur Ergänzung unserer redaktionellen Texte, nutzen wir in unseren Angeboten externe Inhalte und Dienste Dritter („Embeds“) wie interaktive Grafiken, Videos oder Podcasts. Die Anbieter, von denen wir diese externen Inhalten und Dienste beziehen, können ggf. Informationen auf Ihrem Gerät speichern oder abrufen und Ihre personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten.

Verarbeitungszwecke: Personalisierte Werbung mit Profilbildung, externe Inhalte anzeigen, Optimierung des Angebots (Nutzungsanalyse, Marktforschung, A/B-Testing, Inhaltsempfehlungen), technisch erforderliche Cookies oder vergleichbare Technologien. Die Verarbeitungszwecke für unsere Partner sind insbesondere:
Informationen auf einem Gerät speichern und/oder abrufen

Für die Ihnen angezeigten Verarbeitungszwecke können Cookies, Gerätekennungen oder andere Informationen auf Ihrem Gerät gespeichert oder abgerufen werden.

Personalisierte Anzeigen und Inhalte, Anzeigen und Inhaltsmessungen, Erkenntnisse über Zielgruppen und Produktentwicklungen

Anzeigen und Inhalte können basierend auf einem Profil personalisiert werden. Es können mehr Daten hinzugefügt werden, um Anzeigen und Inhalte besser zu personalisieren. Die Performance von Anzeigen und Inhalten kann gemessen werden. Erkenntnisse über Zielgruppen, die die Anzeigen und Inhalte betrachtet haben, können abgeleitet werden. Daten können verwendet werden, um Benutzerfreundlichkeit, Systeme und Software aufzubauen oder zu verbessern.

▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌ ▉▌▌▉▍▉▌▌▉▍▉▍▉▍ ;▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌
Newsticker
Selenskyj richtet Kampfansage an russische Führung
  1. Startseite
  2. Panorama
  3. Pflege: Pflegegrad 1: Welche Leistungen und Voraussetzungen gibt es?

Pflege
26.05.2023

Pflegegrad 1: Welche Leistungen und Voraussetzungen gibt es?

Für Pflegegrad 1 gelten gewisse Voraussetzungen der Beeinträchtigung.
Foto: Markus Scholz, dpa (Symbolbild)

Pflegegrad 1 betrifft Menschen mit geringer Beeinträchtigung. Doch welche Kriterien müssen genau erfüllt sein, und wie viel Geld steht ihnen zu?

Wer einen Pflegeantrag stellen will, muss sich auf eine anschließende Begutachtung über den angemessenen Pflegegrad einstellen. Welche Leistungen - Entlastungshilfen, Zuschüsse und Geldbeträge - Betroffene letztendlich erhalten, hängt von den Pflegegraden 1 bis 5 ab. Die Entscheidung darüber wird von einem Medizinischen Dienst oder einem unabhängigen Gutachter getroffen, den die Pflegekasse mit der Einstufung beauftragt. Wir erklären Ihnen in diesem Artikel, welche Voraussetzungen für Pflegegrad 1 erfüllt sein müssen und mit welchen Leistungen Betroffene und Angehörige rechnen können.

Wann bekommt man Pflegegrad 1 zugesprochen?

Grundsätzlich gilt als Voraussetzung für Pflegegrad 1 laut dem Gesundheitsportal pflege.de eine "geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit". Eine Gutachterin oder ein Gutachter muss im Rahmen des aktuellen Begutachtungsverfahrens, dem sogenannten "NBA", zwischen 12,5 und unter 27 Punkte ermitteln, damit der Antragsteller Pflegegrad 1 und entsprechende Leistungen aus der Pflegekasse zugesprochen bekommt. Doch welche Kriterien gelten dabei?

Lesen Sie auch: Pflege im Allgäu: kompliziert, abweisend, teuer

Welche Kriterien für Pflegegrad 1 gibt es?

Ist der Pflegeantrag geschrieben und eingereicht, folgt eine Einstufung zum Pflegegrad der Betroffenen. Die Kriterien für die angemessene Einstufung für Pflegegrad 1 sehen laut pflege.de wie folgt aus:

  • Mobilität: Entscheidend für die Einstufung des angemessenen Pflegegrads ist unter anderem, wie selbstständig sich der Begutachtete fortbewegen, ob er oder sie noch aufrecht sitzen und Treppen steigen kann.
  • Auch die kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten fallen bei der Entscheidung enorm ins Gewicht: Kann sich jemand im Alltag orientieren und zurecht finden? Kann er oder sie für sich selbst Entscheidungen treffen, Risiken erkennen, Gespräche führen und seine Bedürfnisse mitteilen?
  • Ebenfalls steht die psychische Verfassung des Betroffenen im Blickpunkt. Wie oft benötigt er oder sie Hilfe wegen psychischen Leidens?
  • Wichtig für das Gutachten ist zudem die Frage nach der Selbstversorgung: Wie selbstständig kann sich der Begutachtete noch täglich selbst waschen, pflegen und ernähren?
  • Auch die selbständige Bewältigung im Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen stehen auf dem Prüfstand der Gutachter: Können Therapien und Behandlungen, etwa bei der Dialyse oder einem Verbandswechsel, weitgehend autark gemeistert werden?
  • Nicht zuletzt entscheidet auch die Gestaltung des privaten Alltagslebens über den Pflegrad der Betroffenen: Wie autonom kann noch der Tagesablauf absolviert werden, bestehen soziale Kontakte, gibt es Hobbys und eventuelle Verpflichtungen etwa im Vereinsleben?

Leistungen bei Pflegegrad 1: Mit welchen Entlastungshilfen und Zuschüssen können Angehörige rechnen?

Da Hilfsbedürftige mit der Einstufung für Pflegegrad 1 eben noch weitgehend selbstständig sein sollten, sind Betroffene laut pflege.de nicht auf die Pflege durch Angehörige oder einen professionellen ambulanten Pflegedienst angewiesen. Es besteht daher kein Anspruch auf Pflegegeld. Dagegen haben Versicherte mit Pflegegrad 1 Anspruch auf monatliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen, Zuschüsse zu Pflegehilfsmittel sowie den Hausnotruf und Mittel zur Wohnraumanpassung. Doch welche Zuschüsse können im einzelnen beansprucht werden?

Pflegegrad 1: Wie viel Geld gibt es?

Durch die relative Selbstständigkeit der Betroffenen, können laut dem Pflegeportal pflege.de bei Pflegegrad 1 vor allem Zuschüsse und Entlastungsleistungen beansprucht werden. Welche das genau sind, lesen Sie hier :

  • 125 Euro pro Monat für Betreuungs- und Entlastungsleistungen
  • bis zu 40 Euro je Monat für Pflegehilfsmittel
  • 25,50 Euro pro Monat für den Hausnotruf
  • 4000 Euro pro Gesamtmaßnahme für die Wohnraumanpassung
  • 214 Euro pro Monat als Wohngruppenzuschuss

Kostenlose Beratung und Beratungsbesuche bei Pflegegrad 1

Neben Zuschüssen zu Betreuungs- und Entlastungsmitteln sowie Sachleistungen steht Betroffenen mit Pflegegrad 1 laut pflege.de ein ständiger Beratungsdienst zu, zum Beispiel für die bessere pflegerische Versorgung oder zum altersgerechten Wohnraumumbau. Die Kosten für etwaige regelmäßige Beratungsbesuche, die durch geschulte Pflegekräfte durchgeführt werden müssen, bezahlt die Pflegekasse.

Das könnte Sie auch interessieren: Pflege 2023: So viel Geld dürfen Sie im Pflegeheim besitzen