Weiter mit Tracking durch Dritte

Besuchen Sie unsere Website mit externen Inhalten, personalisierter Werbung und Werbetracking durch Dritte. Details und Informationen zu Cookies, Verarbeitungszwecken sowie Ihrer jederzeitigen Widerrufsmöglichkeit finden Sie in der Datenschutzerklärung und in den Privatsphäre-Einstellungen.

Weiter mit dem PUR-Abo

Nutzen Sie unser Angebot ohne Werbetracking durch Dritte für 4,99 Euro/Monat. Kunden mit einem bestehenden Abo (Tageszeitung, e-Paper oder PLUS) zahlen nur 0,99 Euro/Monat. Informationen zur Datenverarbeitung im Rahmen des PUR-Abos finden Sie in der Datenschutzerklärung.

Zum Angebot Bereits PUR-Abonnent? Hier anmelden

Einwilligung: Durch das Klicken des "Akzeptieren und weiter"-Buttons stimmen Sie der Verarbeitung der auf Ihrem Gerät bzw. Ihrer Endeinrichtung gespeicherten Daten wie z.B. persönlichen Identifikatoren oder IP-Adressen für die beschriebenen Verarbeitungszwecke gem. § 25 Abs. 1 TTDSG sowie Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO durch uns und unsere bis zu 220 Partner zu. Darüber hinaus nehmen Sie Kenntnis davon, dass mit ihrer Einwilligung ihre Daten auch in Staaten außerhalb der EU mit einem niedrigeren Datenschutz-Niveau verarbeitet werden können.

Tracking durch Dritte: Zur Finanzierung unseres journalistischen Angebots spielen wir Ihnen Werbung aus, die von Drittanbietern kommt. Zu diesem Zweck setzen diese Dienste Tracking-Technologien ein. Hierbei werden auf Ihrem Gerät Cookies gespeichert und ausgelesen oder Informationen wie die Gerätekennung abgerufen, um Anzeigen und Inhalte über verschiedene Websites hinweg basierend auf einem Profil und der Nutzungshistorie personalisiert auszuspielen.

Externe Inhalte: Zur Ergänzung unserer redaktionellen Texte, nutzen wir in unseren Angeboten externe Inhalte und Dienste Dritter („Embeds“) wie interaktive Grafiken, Videos oder Podcasts. Die Anbieter, von denen wir diese externen Inhalten und Dienste beziehen, können ggf. Informationen auf Ihrem Gerät speichern oder abrufen und Ihre personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten.

Verarbeitungszwecke: Personalisierte Werbung mit Profilbildung, externe Inhalte anzeigen, Optimierung des Angebots (Nutzungsanalyse, Marktforschung, A/B-Testing, Inhaltsempfehlungen), technisch erforderliche Cookies oder vergleichbare Technologien. Die Verarbeitungszwecke für unsere Partner sind insbesondere:
Informationen auf einem Gerät speichern und/oder abrufen

Für die Ihnen angezeigten Verarbeitungszwecke können Cookies, Gerätekennungen oder andere Informationen auf Ihrem Gerät gespeichert oder abgerufen werden.

Personalisierte Anzeigen und Inhalte, Anzeigen und Inhaltsmessungen, Erkenntnisse über Zielgruppen und Produktentwicklungen

Anzeigen und Inhalte können basierend auf einem Profil personalisiert werden. Es können mehr Daten hinzugefügt werden, um Anzeigen und Inhalte besser zu personalisieren. Die Performance von Anzeigen und Inhalten kann gemessen werden. Erkenntnisse über Zielgruppen, die die Anzeigen und Inhalte betrachtet haben, können abgeleitet werden. Daten können verwendet werden, um Benutzerfreundlichkeit, Systeme und Software aufzubauen oder zu verbessern.

  1. Startseite
  2. Panorama
  3. Rente: Renten-Irrtümer: Diesen Mythen sollten Sie nicht glauben

Rente
20.04.2024

Renten-Irrtümer: Diesen Mythen sollten Sie nicht glauben

Wenn es um die Rente geht, gibt es zahlreiche Irrtümer.
Foto: Marijan Murat, dpa (Symbolbild)

Um die Rente ranken sich viele Irrtümer und Mythen. Damit Sie diesen nicht auf den Leim gehen, stellen wir sie in diesem Artikel richtig.

Nach einem langen Berufsleben freuen sich viele auf den wohlverdienten Ruhestand. Doch auch der ein oder andere, der noch nicht so lange arbeitet, schielt schon sehnsüchtig auf diese Zeit. Allerdings kursieren einige Irrtümer über die Rente. Welche das sind, erfahren Sie hier.

Welche Mythen gibt es über die Rente?

Einige Gerüchte über die Rente halten sich hartnäckig. Wir klären die Mythen auf.

Renten-Irrtum: Die Rente kommt automatisch

Nein, die Rente gibt es nicht automatisch, sondern sie muss erst beantragt werden. Dazu brauchen Versicherte die Rentenversicherungsnummer. Wichtig: Der Deutschen Rentenversicherung zufolge muss der Rentenantrag rechtzeitig gestellt werden, also drei Monate vor dem geplanten Rentenbeginn.

Wer diesen Zeitraum verpasst, kann die Rente auch bis zu drei Monate rückwirkend beantragen. In der Zeit, die bis dahin verstreicht, kommt aber auch kein Geld an. Wer noch später dran ist, schaut in die Röhre, denn dann gibt es für die verpasste Zeit keine Nachzahlungen mehr.

Es gibt mehrere Möglichkeiten die Rente zu beantragen. Formulare liegen entweder in Beratungsstellen oder Gemeindeverwaltungen bereit oder können angefordert werden. Die Deutsche Rentenversicherung hilft bei allen Fragen rund um die Rente. Wer sie dann einmal hat, bekommt auch einen Rentenausweis, der viele Vorteile mit sich bringt.

Außerdem können Rentnerinnen und Rentner von vielen Zuschüssen profitieren. Nun wurde auch ein Härtefallfonds eingerichtet, bei dem Rentner bis zu 5000 Euro bekommen können.

Renten-Irrtum: Ehemänner haben keinen Anspruch auf Witwenrente

Das ist falsch, denn auch Ehemänner bekommen eine Witwerrente beziehungsweise eine Hinterbliebenenrente. Voraussetzung dafür ist, dass der verstorbene Partner mindestens fünf Jahre in die Rentenversicherung eingezahlt hat. Außerdem muss die Ehe oder die eingetragene Lebenspartnerschaft mindestens ein Jahr bestanden haben.

Es besteht aber auch bei einer kürzeren Ehe ein Rentenanspruch, wenn der Ehepartner zum Beispiel durch eine plötzliche Erkrankung stirbt, bei einem Unfall oder es ein gemeinsames minderjähriges Kind gibt.

Renten-Irrtum: Die letzten Jahre vor der Rente sind besonders wichtig

Das stimmt so nicht, denn die Rentenhöhe ergibt sich aus allen Beiträgen, die man über die Jahre eingezahlt hat und hängt nicht von den letzten Einzahlungen ab. Allerdings sorgen die Jahre, in denen man besonders viel verdient hat, für einen besonders hohen Rentenzuwachs. 2023 steigt die Rente wieder. Der Tabelle können Sie entnehmen, wie viel mehr Geld Sie dann auf dem Konto haben.

Renten-Irrtum: Wenn ich 45 Jahre eingezahlt habe, kann ich mit 63 ohne Abzug in Rente gehen

Ganz richtig ist das so nicht. Wann man in Rente gehen kann, hängt von der Beitragszeit und vom Geburtsjahr ab. Diejenigen, die 45 Jahre lang in die Rentenversicherung eingezahlt haben, haben zwar einen Anspruch auf die Altersrente für besonders langjährig Versicherte und können daher auch ohne Abzüge in Rente gehen, allerdings müssen sie auch erst das entsprechende Alter erreicht haben. Je nachdem, wann der Versicherte oder die Versicherte geboren wurde, können sie trotz 45 Beitragsjahren erst zwischen 63 Jahren und 65 Jahren in Rente gehen.

Renten-Irrtum: Jeder muss bis 67 arbeiten

Nein, nicht alle Versicherten in Deutschland müssen bis 67 arbeiten. Das gilt erst für die Jahrgänge, die ab 1964 geboren wurden. Alle, die davor geboren wurden, können früher in Rente gehen und zwar zwischen 65 und 67. Wann man genau in Rente gehen kann, lässt sich ermitteln.

Wer kann früher in Rente gehen?

Nicht alle Menschen müssen bis zur regulären Altersgrenze arbeiten. Personen, die bestimmte Krankheiten haben oder eine Schwerbehinderung können schon früher in Rente gehen - und zwar ohne Abschläge.

Renten-Irrtum: Wenn ich vorzeitig in Rente gehe, enden die Abschläge mit Erreichen der regulären Altersrente

Das ist so leider nicht möglich. Versicherte, die vor dem regulären Rentenalter eine Altersrente für langjährig Versicherte oder für schwerbehinderte Menschen beziehen möchten, müssen für jeden Monat, in dem sie früher in Rente gehen einen Abschlag von 0,3 Prozent hinnehmen. Allerdings ist das nur möglich, wenn bereits 35 Versicherungsjahre zusammengekommen sind. Diese Kürzungen bleiben dann ein Leben lang erhalten und fallen nicht weg, wenn der Versicherte oder die Versicherte das reguläre Renteneintrittsalter erreicht hat. Ausnahmen gelten nur für Schwerbehinderte.

Wer zum geplanten Renteneintritt mindestens 35 Jahre in die Rentenversicherung eingezahlt hat und mindestens 50 Jahre alt ist, kann diese Abschläge durch Sonderzahlungen ganz oder teilweise ausgleichen.

Für Menschen, die nie gearbeitet haben, hat das besonders große Auswirkungen. Und auch Hausfrauen bekommen keine reguläre Rente, sondern eine Mütterrente.

Renten-Irrtum: Zu meiner Rente darf ich hinzuverdienen, ohne dass diese gekürzt wird

Das gilt nicht für alle Rentner. Seit dem 1. Januar 2023 dürfen Frührentner so viel zu ihrer Rente hinzuverdienen, wie sie wollen. Im Dezember 2022 beschloss der Bundestag bei vorgezogener Altersrente die Hinzuverdienstgrenze zu streichen. Das betrifft also alle Menschen, die zwar 35 Jahre Rentenversicherungszeit gesammelt haben, aber die Altersgrenze noch nicht erreicht haben.

Bei Menschen, die Erwerbsminderungsrente beziehen, sieht das etwas anders aus. Hier gibt es Hinzuverdienstgrenzen, die von 6300 Euro pro Jahr im Einzelfall auf bis zu 35.650 Euro ansteigen können.

Die Bundesregierung möchte so dem Fachkräftemangel entgegenwirken, indem auch Rentner nach ihrem regulären Erwerbsleben noch weiter arbeiten können. Außerdem soll der Übergang von Arbeit zur Rente so flexibler gestaltet sein. Diese Änderung reduziert zudem die Verwaltungsaufgaben und baut Bürokratie ab.

Renten-Irrtum: Die Altersrente meines Ehepartners wird auf meine Altersrente angerechnet

Das stimmt nicht. Die Altersrente eines Ehepartners wird nicht auf die Rente des anderen Partners angerechnet. Eine Ausnahme gibt es nur bei Deutschen aus Osteuropa, die Rentenansprüche nach dem Fremdrentengesetz geltend gemach haben.

Renten-Irrtum: Frauen können mit 60 in Rente gehen

Diese Regelung galt früher einmal und war Frauen vorbehalten, die vor dem 1. Januar 1952 geboren wurden. Die Versicherten kamen aber auch nur dann in den Genuss dieses frühen Renteneintritts, wenn sie ab dem 40. Geburtstag mehr als zehn Jahre lang Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt haben.

Renten-Irrtum: Die Aufteilung der Renten nach einer Scheidung ist endgültig

Stimmt nur bedingt. Nach einer Scheidung werden in der Regel die Rentenansprüche beider Eheleute, die in der Ehe erworben wurden je zur Hälfte aufgeteilt und miteinander verrechnet. Dazu zählen sowohl die gesetzliche und die private Rentenversicherung, als auch die betriebliche Altersvorsorge sowie Pensionsansprüche.

Im Prinzip ist der Versorgungsausgleich nach einer Scheidung endgültig. Allerdings kann noch eine Änderung vorgenommen werden, wenn der Ex-Ehepartner gestorben ist und entweder keine oder nur wenige Leistungen aus den übertragenen Rentenansprüchen bezogen hat.

Renten-Irrtum: Eine Reha-Leistung führt zur Kürzung der späteren Rente

Das ist ein Irrtum, denn eine Reha mindert die Rente nicht. Es ist eher das Gegenteil der Fall, da während einer Rehabilitation normalerweise Pflichtbeiträge in die Rentenversicherung einbezahlt werden, die den Rentenanspruch erhöhen. Wenn die Reha erfolgreich ist, führt das zudem oft auch zu einer längeren Erwerbstätigkeit und das wiederum zu einer höheren Rente, wie die Deutsche Rentenversicherung mitteilt.

Renten-Irrtum: Ich muss meine Rente voll versteuern

Das ist noch nicht der Fall. Alle, die 2022 in Rente gegangen sind, müssen 82 Prozent der Rente versteuern. Wer 2023 in Rente geht, muss 83 Prozent der Rente versteuern. Bis zum Jahr 2040 steigt der Anteil der zu versteuernden dann auf 100 Prozent. Bei Bestandsrenten ändert sich nichts, da bleibt der festgesetzte steuerfreie Betrag stehen.

Hintergrund dieses Systems ist die Umstellung der Besteuerung auf ein nachgelagertes System. So können Versicherte während des Erwerbslebens die Beiträge zur Rentenversicherung steuerlich abziehen. Wenn die Rente dann ausgezahlt wird, muss sie allerdings versteuert werden.

Steuerfrei bleibt die Renten, die bei Alleinstehenden unter dem Grundfreibetrag von derzeit 10.908 Euro liegt. Für verheiratete Ehepaare gilt das Doppelte.

Welche Steuern und Abgaben Sie auf die Rente zahlen müssen, hängt von verschiedenen Faktoren ab.

Renten-Irrtum: Azubis haben erst nach fünf Jahren Absicherung wegen Erwerbsminderung

Falsch. Auszubildende genießen hinsichtlich der Rente eine Sonderregelung wegen Erwerbsminderung. Sie sind bereits ab dem 1. Arbeitstag durch die gesetzliche Rentenversicherung abgesichert, auch wenn es zu einem Arbeitsunfall oder zu einer Berufskrankheit kommen sollte.

Für alle anderen Berufstätigen gilt, dass sie mindestens fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung bei der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sein müssen.