Rente versteuern: So läuft die Rentenbesteuerung ab - Eintrittsjahr entscheidend
Mit dem Eintritt in die Rente ist vor allem ein selbstbestimmteres Leben verbunden. Doch es gibt eine Rentenbesteuerung. Wie man die Rente versteuern muss.
Mit dem Ende der Berufskarriere beginnt das Rentenzeitalter. Doch eines bleibt gleich: Das Einkommen muss versteuert werden. Denn seit 2005 gilt die „nachgelagerte Besteuerung“, womit der Staat zwar nichts von den eigenen Aufwendungen für die Altersvorsorge abbekommt, dagegen aber sehr wohl an den Renteneinkünften partizipiert. Und zwar von Jahr zu Jahr ein bisschen mehr.
Rentenbesteuerung: Modell gilt seit 2005 und erreicht ab 2040 seinen Höhepunkt
Im Dezember 2005 galten zunächst 50 Prozent der Bruttorente als steuerpflichtig und zwar für alle, die bis dahin in den Ruhestand gegangen waren. Von da an stieg der zu versteuernde Anteil für Neurentner von Jahr zu Jahr um zwei Prozentpunkte. Wer also 2010 in den Ruhestand ging, startete mit 60 Prozent zu versteuernder Rente. Für Rentner des Jahres 2020 waren es 80 Prozent. Seit 2021 steigt der Wert jährlich nur noch um einen Prozentpunkt.
Ab 2040 müssen also Neurentner ihr Ruhestandsgehalt grundsätzlich komplett versteuern. Für alle, die schon vorher in Rente gehen, errechnet das Finanzamt darüberhinaus noch einen „Rentenfreibetrag“, also einen Anteil, der von der Steuer unangetastet bleibt. Dieser entspricht dem Anteil, der bei Eintritt in die Rente nicht versteuert werden muss. Im Jahr 2020 also 20 Prozent, für Rentner des Jahres 2021 nur noch 19 Prozent.
Der „Rentenfreibetrag“ für Beamte nennt sich „Versorgungsfreibetrag“ und schmilzt ebenfalls, bis er 2040 bei null Prozent angekommen ist. Dieser gilt jedoch nur für Pensionen und Betriebsrenten aus Direktzusage und aus Unterstützungskasse. Pensionäre können sich zudem über einen Zuschlag zum „Versorgungsfreibetrag“ freuen, doch auch der fällt von Jahr zu Jahr geringer aus - von 2005 bis 2020 um jeweils 36 Euro, von 2021 bis 2040 um jeweils 18 Euro.
„Rentenfreibetrag“ bleibt immer gleich - höhere Rente muss also komplett versteuert werden
Es gilt jedoch laut Lohnsteuerhilfeverein: Da die meisten Rentner während des Jahres und nicht zum Jahreswechsel in Rente gehen, wird in jenem Jahr auch nur ein entsprechender Teil der Rente ausgezahlt. Deshalb wird der „Rentenfreibetrag“ erst im zweiten Rentenbezugsjahr ermittelt. Dieser Euro-Betrag ändert sich über die Jahre nicht. Er wird auch von Rentenerhöhungen nicht tangiert, womit der steuerliche Anteil steigen kann. Wird also eine höhere Rente ausgeschüttet, ist der hinzugekommene Betrag komplett steuerpflichtig.
Da jedes Jahr am 1. Juli die Renten angepasst werden, ist es durchaus möglich, dass Ruheständler plötzlich eine Steuererklärung abgeben müssen, nachdem sie zuvor mit dem steuerpflichtigen Teil ihrer Rente unter dem sogenannten „Grundfreibetrag“, der für jeden Bürger gilt, geblieben waren. Der Lohnsteuerverein betont jedoch auch, dass nicht jeder Rentner, der zu einer Steuererklärung verpflichtet ist, auch tatsächlich Steuern abführen muss. Schließlich können Krankheits-, Handwerker- oder Werbungskosten sowie Spenden geltend gemacht werden, die von den Einnahmen abgezogen werden.
Wichtig ist jedoch demnach, den jährlichen Anpassungsbetrag in der Steuererklärung einzutragen. Da dieser nicht ganz simpel zu berechnen ist, wird dazu geraten, bei der Deutschen Rentenversicherung die „Rentenbezugsmitteilung zur Vorlage beim Finanzamt“ anzufordern. Dort sei der Betrag einfach abzulesen.
Steuererklärung für Rentner: Neben Mantelbogen mehrere Anlagen zu beachten
In der Steuererklärung muss neben dem Mantelbogen zwingend die Anlage R für „Renten und andere Leistungen aus dem Inland“ ausgefüllt werden. Seit 2020 gibt es zudem die Rentenanlagen R-AV / bAV - hier geht es um „Leistungen aus inländischen Altersvorsorgeverträgen und aus der inländischen betrieblichen Altersversorgung“ - sowie R-AUS - hier werden „Renten und andere Leistungen aus ausländischen Versicherungen, ausländischen Rentenverträgen und ausländischen betrieblichen Versorgungseinrichtungen“ eingetragen.
Diese müssen unter Umständen ebenso ausgefüllt werden wie die Anlagen KAP für „Kapitalerträge“ und V für „Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung“. Wenn Rentner mit über 64 Jahren Einnahmen aus Kapitalerträgen respektive Vermietung und Verpachtung verzeichnen oder sich etwas dazuverdienen wollen, können sie in der Steuererklärung auf den „Altersentlastungsbetrag“ zurückgreifen.
Dieser Betrag hängt vom Geburtsjahr ab und entspricht einem gewissen Prozentsatz der Einkünfte, es gibt jedoch einen Höchstbetrag. Wie der „Rentenfreibetrag“ wird auch hier im individuellen Fall nicht an der Höhe gerüttelt. Seit 2005 sinkt der „Altersentlastungsbetrag“ jedoch beständig, denn mit dem Alterseinkünftegesetz wurde seine stufenweise Abschaffung beschlossen. Wer also ab 2040 in Rente geht, partizipiert gar nicht mehr. Das gilt laut dem Lohnsteuerverein für alle Deutschen, die nach dem 2. Januar 1975 geboren sind.
Einnahmen als Rentner versteuern: 450-Euro-Job für Über-65-Jährige ist steuerfrei
Wichtig zu wissen: Rentner, die mit über 65 Jahren einen 450-Euro-Job ausüben, müssen diesen Verdienst nicht versteuern. Dagegen zählen neben der gesetzlichen Rente auch regelmäßige Auszahlungen aus einem Riester- oder Rürup-Vertrag, der Ertragsanteil von privaten Renten, Mieteinnahmen und Einkünfte aus selbständiger Arbeit zum zu versteuernden Einkommen.
Oftmals werden Rentner vom Finanzamt kontaktiert, wenn eine Steuererklärung fällig ist. Dieses Schreiben sollte auf keinen Fall ignoriert werden, denn dann wird die Behörde sehr wahrscheinlich die zu zahlende Steuer schätzen. Und das fällt eher nicht zugunsten des Rentners aus. Vielmehr dürfte der geforderte Betrag dann höher liegen als im Falle einer sauber ausgefüllten Steuererklärung.
Ist zu erwarten, dass die gesamten Einnahmen auf Jahre hinaus unter dem „Rentenfreibetrag“ liegen werden, empfiehlt sich laut dem Portal „Lohnsteuer kompakt“ die Beantragung einer „Nichtveranlagungsbescheinigung“. Damit benötigen Rentner für drei Jahre keine Steuererklärung, solange diese finanzielle Grenze dann nicht doch überschritten wird. Es ist demnach auch möglich, diese Bescheinigung bei der Bank einzureichen, dann entfällt der Freistellungsauftrag für Zinserträge.
Generell zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind Rentner, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit haben (keine Minijobs), Versorgungsbezüge wie eine Beamtenpension oder Witwengeld erhalten, eine Betriebsrente oder Werkspension beziehen, im Vorjahr Verluste geltend gemacht haben oder keine Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge gezahlt haben.
Für Pensionäre gibt es andere Regeln. Hier ist eine Steuererklärung Pflicht, wenn die Pension oder ein Lohn bereits in den Steuerklassen IV, V oder VI versteuert worden ist, ein Freibetrag auf der Steuerkarte eingetragen wurde und die Einkünfte eine bestimmte Grenze überschreiten, es Einkünfte von 410 Euro aus Renten, Vermietungen und Verpachtungen, Lohnersatzleistungen oder anderen Einnahmequellen gab, auf Kapitaleinkünfte über den Freibetrag noch keine Abgeltungssteuer gezahlt wurde, die Ehepartner getrennte Veranlagung gewählt haben, in der Einkommenssteuererklärung des Vorjahres festgestellt worden ist, dass die Vorsorgepauschale für Beamtengehalt höher war als die absetzbaren Versicherungsbeiträge (nur bei Pensionen bis zu einer bestimmen Summe) oder eine Abfindung nach der sogenannten Fünftelregelung versteuert worden ist.
Abgabefrist für Steuererklärung: Mindestens bis zum 31. Mai des Folgejahres bleibt Zeit
Als Abgabefrist für die Steuererklärung greift der 31. Mai des Folgejahres. Allerdings kann eine Verlängerung beantragt werden. Wird Hilfe von einem Steuerberater oder dem Lohnsteuerhilfeverein in Anspruch genommen, gilt automatisch erst der 31. Dezember als Stichtag. Freiwillige Steuererklärungen - etwa um sich Geld vom Staat zurückzuholen - werden bis zum Ablauf des vierten Folgejahres angenommen.
Die Deutsche Rentenversicherung betont, dass die „nachgelagerte Besteuerung“ Vorteile für den Bürger mit sich bringt. Denn während des Berufslebens verringern die Aufwendungen für die Altersvorsorge die Steuerbelastung. Wenn dann später eine Rente bezogen wird, fallen die Einnahmen im Normalfall geringer aus, was auch für den Steueranteil auf die Rente gilt.
Neben den Altersrenten werden auch Renten wegen verminderter Erwerbstätigkeit und Hinterbliebenenrenten besteuert. Ebenso Witwen- und Witwerrenten, die Waisenrente, die Betriebsrente (aus einer Direktversicherung) und Renten aus Lebensversicherungen. Steuerfrei sind hingegen Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft), die Kriegsrente, die Schwerbeschädigtenrente und die Wiedergutmachungsrente. Darüber informiert „Lohnsteuer kompakt“. Dort heißt es auch: Renten aus Versicherungen, die in der Ansparphase steuerlich begünstigt werden, sind in der Auszahlphase steuerpflichtig.
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