Rente: Wer muss Steuern zahlen? Freibeträge und Tipps
Mehr als ein Viertel der Deutschen bezieht eine Rente. Und nicht wenige davon zahlen darauf auch Steuern. Doch wann hält der Fiskus bei Ruheständlern die Hand auf?
Der Staat gibt, der Staat nimmt. Nach dieser Formel leben Rentner in Deutschland. Zumindest ein beträchtlicher Teil der mehr als 20 Millionen Senioren mit Rentenanspruch. Denn auch auf das Ruhestandsgehalt sind Steuern zu zahlen. Folglich müssen auch aus dem Berufsleben ausgeschiedene Bürger in Deutschland Jahr für Jahr offenlegen, welche Einnahmen sie hatten.
Für das Jahr 2021 soll die Bundesregierung davon ausgehen, dass sieben Millionen Rentner zusammen knapp 43 Milliarden Euro in die Staatskasse einzahlen müssen. Und die Zahl der steuerpflichtigen Rentenbezieher steigt immer weiter an. Das ist damit zu erklären, dass seit 2005 in jedem Jahr der zu versteuernde Anteil der Einkünfte steigt.
Müssen Senioren, die bis 2005 in Ruhestand gegangen sind, lediglich auf die Hälfte ihrer Bezüge Steuern zahlen, beträgt für Neurentner des Jahres 2021 der Anteil schon 81 Prozent. Bürger, die 2022 in Rente gehen, versteuern 82 Prozent ihrer Einkünfte. Folglich bleiben noch 18 Prozent unangetastet. Ab 2040 sollen Neurenten dann komplett versteuert werden.
Wie viel Rente darf ich haben, ohne Steuern zu zahlen?
Angerechnet werden neben allen Renteneinnahmen auch Einnahmen aus Betriebsrenten und Pensionen, Zinsen und Dividenden, Vermietung und Verpachtung, wie Maike Backhaus von steuertipps.de dem Münchner Merkur erklärte. Sie verweist auch auf den jährlichen Grundfreibetrag. Dieser beträgt für das Jahr 2021 für Ledige 9744 Euro, für 2022 steigt er auf 9984 Euro. Bei Verheirateten gilt jeweils der doppelte Betrag - also 19.488 Euro respektive 19.968 Euro.
Erst wenn das zu versteuernde Einkommen diese Marke überschreitet, müssen überhaupt Abgaben ans Finanzamt geleistet werden. Es besteht jedoch Jahr für Jahr die Gefahr, in die Steuerpflicht zu rutschen. Denn im Normalfall wird die Rente zum 1. Juli angehoben.
Wichtig hierbei: Die Rentenerhöhung - in der Summe als Rentenanpassungsbetrag bekannt - ist zu 100 Prozent zu versteuern, weil der sogenannte Rentenfreibetrag immer gleich bleibt. Er wird aus der vollen Jahresbruttorente ermittelt. Da die meisten Bürger während eines Jahres in den Ruhestand gehen, nimmt der Staat den Betrag aus dem zweiten Rentenbezugsjahr her.
Nachgelagerte Besteuerung auf Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten und Hinterbliebenenrenten
Die seit 2005 geltende "nachgelagerte Besteuerung" - also Abgaben sind erst auf die Alterseinkünfte und nicht auf die Vorsorgeaufwendungen zu entrichten - gilt neben den Altersrenten auch für Renten wegen verminderter Erwerbstätigkeit und Hinterbliebenenrenten. Bei den ersten beiden Arten ist der steuerpflichtige Anteil abhängig vom Jahr des Rentenbeginns.
Für Hinterbliebenenrenten gilt dies nur, wenn diese ohne vorhergehende Versichertenrente gezahlt werden. Ansonsten wird auf den Rentenbeginn der Versichertenrente des Verstorbenen zurückgegriffen. Es kann bei Hinterbliebenenrenten zu abweichenden Werten kommen, weil bei Witwen- und Witwerrenten zusätzliches Einkommen angerechnet wird, erklärt die Deutsche Rentenversicherung.
Folgt eine andere Rente unmittelbar auf eine vorhergehende - etwa eine Regelaltersrente auf eine Erwerbsminderungsrente - gilt hinsichtlich der Besteuerung weiter der Beginn der früheren Rente. Außerdem wurde festgelegt, dass bei Unterbrechungen im Rentenbezug die Laufzeit der vorhergehenden Rente berücksichtigt wird.
Nichtveranlagungsbescheinigung befreit von Steuererklärung
Backhaus betont auch: Vom steuerpflichtigen Anteil der Renteneinkünfte und den übrigen Einnahmen abzuziehen sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie der Sonderausgaben-Pauschbetrag, der für Singles 36 Euro und für Verheiratete 72 Euro beträgt. Die Bruttorente, also der Ausgangswert, ist der "Mitteilung zur Vorlage beim Finanzamt" zu entnehmen.
Die Steuerexpertin gibt auch den Tipp, sich durch eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung von der Abgabepflicht einer Steuererklärung befreien zu lassen, wenn die Einkünfte absehbar unter dem Grundfreibetrag bleiben werden. Mit der Vorlage dieser Bescheinigung können sich "Rentner, bei denen es zu keiner Steuerpflicht und Steuerfestsetzung kommt", auch von der Kapitalertrags- bzw. Abgeltungssteuer befreien, bekommen Zinsen und Dividenden somit brutto ausgezahlt.
Im Münchner Merkur gibt Backhaus weitere Steuertipps für Rentner:
- Es werden bis zu 20 Prozent der Gehaltszahlungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen erstattet (Jahreshöchstbetrag: 4000 Euro).
- Als Mieter können Löhne für Gärtner, Schreiner, Maler, Klavierstimmer oder Kaminkehrer abgesetzt werden.
- In Pflegeheim, Altenheim oder Seniorenresidenz lebende Bewohner der Pflegestufe 1, 2 oder 3 können die Ausgaben für die Unterbringung angeben. Aufwendungen für innerhalb des Appartements erbrachte Dienstleistungen wie etwa die Reinigung zählen zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Steht im Heim ein eigenständiger und abgeschlossener Haushalt zur Verfügung, können sich auch Aufwendungen für Dienstleistungen außerhalb des Appartements steuermindernd auswirken.
- Für allgemeine Kosten im Zusammenhang mit einer Behinderung gibt es den Behinderten-Pauschbetrag.
- Seit 2021 gibt es auch eine Fahrtkostenpauschale (Alternative zu tatsächlich ermittelten Fahrtkosten) von 900 Euro für Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und Merkzeichen "G". Für Menschen mit Merkzeichen "aG", Merkzeichen "Bl" oder "H" können 4500 Euro geltend gemacht werden.
- Der Pflegepauschbetrag im Fall von unentgeltlicher und häuslicher Pflege einer Person mit dem Pflegegrad 4 oder 5 beträgt 1800 Euro, bei Pflegegrad 2 sind es 600 Euro, bei Pflegegrad 3 dagegen 1100 Euro.
- Hilfsmittel wie Brillen, Arzneimittel, Zuzahlungen, Therapien oder Kuren lassen sich ebenso steuerlich absetzen wie etwa Zuzahlungen für Inlays, Kronen oder Implantate beim Zahnersatz. Abhängig vom Einkommen und der familiären Situation gibt es allerdings auch einen vom Rentner zu tragenden Eigenanteil, offiziell die "zumutbare Belastung".
- Über die Ehrenamtspauschale bleiben 840 Euro der Einnahmen durch die Tätigkeit steuer- und sozialversicherungsfrei. Bei Übungsleitern beträgt die Grenze sogar 3000 Euro. Es muss sich jedoch um eine nebenberufliche Tätigkeit handeln.
- Als Werbungskosten anfallen können etwa Steuerberatungskosten oder Ausgaben für Steuer-Ratgeber und Steuersoftware, aber auch Kosten im Zusammenhang mit der Beantragung der Rente, etwa für einen Rentenberater oder Anwalt, Fahrtkosten zur Rentenberatung oder Kosten zur Beschaffung notwendiger Unterlagen, Telefon- sowie Portokosten. Der Zusammenhang mit der Rente muss jedoch belegt werden können.
- Im Todesjahr des Partners und auch im darauffolgenden Jahr senkt der Splittingtarif für Ehegatten die Steuerlast erheblich.
- Spenden und Mitgliedsbeiträge für gemeinnützige Organisationen von bis zu 300 Euro können allein durch den Zahlungsbeleg - auch die Kopie des Kontoauszugs genügt - nachgewiesen werden.