Wiesbaden darf trotz Beanstandung des hessischen Innenministeriums eine Wasserverbrauchssteuer einführen. Diese sei rechtlich zulässig, befand das Verwaltungsgericht der Landeshauptstadt (7 K 941/24.WI).
Im vergangenen Jahr hatte die Kommunalaufsicht des Innenministeriums die von der Wiesbadener Stadtverordnetenversammlung beschlossene Wasserverbrauchssteuer gestoppt.
Streit um 90 Cent Steuer pro Kubikmeter Wasser
In der 300 000-Einwohner-Kommune sollte demnach neben den Wassergebühren eine Steuer von 90 Cent pro Kubikmeter Wasser schon ab dem ersten Liter erhoben werden. Um einen sparsameren Umgang mit Wasser zu erreichen, gibt es nach früheren Angaben der Kommunalaufsicht im Wasserrecht mehrere Möglichkeiten, eine Wassersteuer werde dort aber anders als Gebühren nicht genannt.
Zudem dürfe die Stadt mit Wassergebühren keinen Gewinn erzielen, sondern nur die Kosten decken, argumentierte die Kommunalaufsicht. Eine Wasserverbrauchssteuer treffe insbesondere einkommensschwache Haushalte über der Grenze zum Bezug von finanzieller staatlicher Hilfe.
Gericht: Steuer ohne «erdrosselnde Wirkung»
Das Verwaltungsgericht hingegen urteilte, der Umstand, dass lebensnotwendige Güter wie Trinkwasser nicht besteuert werden dürften, sei kein geltender Rechtsgrundsatz, wie das Beispiel der Umsatzsteuer zeige. Die geplante Wiesbadener Wasserverbrauchssteuer sei hoch genug für Lenkungseffekte, ohne zu einer «erdrosselnden Wirkung» zu führen. Dass sie einkommensschwache Haushalte oberhalb der sogenannten Transfergrenze stärker treffe als andere, sei auch bei jeder anderen Besteuerung der Fall.
Mit Blick auf die angestrebte Einsparung von Wasser verwies das Gericht zudem auf Trockenheitsphasen auch infolge des Klimawandels: In den vergangenen fünf Jahren habe Wiesbaden nach eigenen Angaben im Sommer daher die Wasserentnahme aus Bächen und Seen verbieten müssen.
Berufung möglich
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Gericht hat nach eigener Aussage die Berufung zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen, «weil es sich bei der Zulässigkeit einer kommunalen Wasserverbrauchsteuer um eine grundlegende Frage handelt, die von der Rechtsprechung noch nicht entschieden worden ist».
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