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Landtagswahl 2023
08.10.2023

Bayern-Wahl 2023: Wer ist wahlberechtigt?

Wer ist bei der Bayerischen Landtagswahl eigentlich stimmberechtigt?
Foto: Matthias Balk, dpa (Symbolbild)

Am 8. Oktober 2023 wird eine neue Landesregierung in Bayern gewählt. Doch wer darf eigentlich wählen? Alle Informationen im Überblick.

Am Sonntag steht die Wahl des 19. Bayerischen Landtags an. Dann können Wahlberechtige ihre Erst- und Zweitstimme abgeben und es wird entschieden, ob Bayern vielleicht doch einen anderen Ministerpräsidenten oder eine Ministerpräsidentin bekommt.

Doch egal ob Briefwahl oder klassisch im Wahllokal - nicht alle Menschen in Bayern dürfen bei der Landtagswahl wählen. Denn wer wahlberechtigt ist, ist ganz klar geregelt. Alles, was Sie dazu wissen müssen, lesen Sie hier.

Bayern-Wahl 2023: Wer ist wahlberechtigt?

In jedem Bundesland sind die Wahlen durch Gesetze geregelt. Bei der Wahl des Bayerischen Landtags sind diese im Landeswahlgesetz festgelegt.

Video: dpa

Direkt im ersten Artikel des Landeswahlgesetzes ist beschrieben, wer überhaupt bei der Landtagswahl seine oder ihre Stimme abgeben darf.

Laut Art. 1 des Landeswahlgesetzes sind diejenigen bei der Landtagswahl wahlberechtigt, die

  • die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen (Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz),
  • am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind,
  • seit mindestens drei Monaten vor der Wahl ihren Hauptwohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Bayern haben
  • und nicht durch einen Richterspruch (Art. 2 des Landeswahlgesetzes) von der Stimmabgabe ausgeschlossen sind.

Bayern-Wahl 2023: Wer ist stimmberechtigt?

Wer seine Stimme bei der Landtagswahl abgibt, hat ein sogenanntes aktives Wahlrecht. Um das ausüben zu können, müssen die Wahlberechtigten aber im Wählerverzeichnis eingetragen sein oder einen Wahlschein besitzen.

Lesen Sie dazu auch

Der Wahlschein muss vor der Wahl beantragt werden. Dadurch können die Personen per Briefwahl oder auch in einem anderen Stimmbezirk des Stimmkreises wählen. Allerdings nur in dem Stimmkreis, in dem der Wahlschein auch ausgestellt wurde.

Wer lediglich im Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann seine oder ihre Stimme nur im jeweiligen Stimmbezirk des eigenen Stimmkreises abgeben.