Weiter mit Tracking durch Dritte

Besuchen Sie unsere Website mit externen Inhalten, personalisierter Werbung und Werbetracking durch Dritte. Details und Informationen zu Cookies, Verarbeitungszwecken sowie Ihrer jederzeitigen Widerrufsmöglichkeit finden Sie in der Datenschutzerklärung und in den Privatsphäre-Einstellungen.

Weiter mit dem PUR-Abo

Nutzen Sie unser Angebot ohne Werbetracking durch Dritte für 4,99 Euro/Monat. Kunden mit einem bestehenden Abo (Tageszeitung, e-Paper oder PLUS) zahlen nur 0,99 Euro/Monat. Informationen zur Datenverarbeitung im Rahmen des PUR-Abos finden Sie in der Datenschutzerklärung.

Zum Angebot Bereits PUR-Abonnent? Hier anmelden

Einwilligung: Durch das Klicken des "Akzeptieren und weiter"-Buttons stimmen Sie der Verarbeitung der auf Ihrem Gerät bzw. Ihrer Endeinrichtung gespeicherten Daten wie z.B. persönlichen Identifikatoren oder IP-Adressen für die beschriebenen Verarbeitungszwecke gem. § 25 Abs. 1 TTDSG sowie Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO durch uns und unsere bis zu 220 Partner zu. Darüber hinaus nehmen Sie Kenntnis davon, dass mit ihrer Einwilligung ihre Daten auch in Staaten außerhalb der EU mit einem niedrigeren Datenschutz-Niveau verarbeitet werden können.

Tracking durch Dritte: Zur Finanzierung unseres journalistischen Angebots spielen wir Ihnen Werbung aus, die von Drittanbietern kommt. Zu diesem Zweck setzen diese Dienste Tracking-Technologien ein. Hierbei werden auf Ihrem Gerät Cookies gespeichert und ausgelesen oder Informationen wie die Gerätekennung abgerufen, um Anzeigen und Inhalte über verschiedene Websites hinweg basierend auf einem Profil und der Nutzungshistorie personalisiert auszuspielen.

Externe Inhalte: Zur Ergänzung unserer redaktionellen Texte, nutzen wir in unseren Angeboten externe Inhalte und Dienste Dritter („Embeds“) wie interaktive Grafiken, Videos oder Podcasts. Die Anbieter, von denen wir diese externen Inhalten und Dienste beziehen, können ggf. Informationen auf Ihrem Gerät speichern oder abrufen und Ihre personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten.

Verarbeitungszwecke: Personalisierte Werbung mit Profilbildung, externe Inhalte anzeigen, Optimierung des Angebots (Nutzungsanalyse, Marktforschung, A/B-Testing, Inhaltsempfehlungen), technisch erforderliche Cookies oder vergleichbare Technologien. Die Verarbeitungszwecke für unsere Partner sind insbesondere:
Informationen auf einem Gerät speichern und/oder abrufen

Für die Ihnen angezeigten Verarbeitungszwecke können Cookies, Gerätekennungen oder andere Informationen auf Ihrem Gerät gespeichert oder abgerufen werden.

Personalisierte Anzeigen und Inhalte, Anzeigen und Inhaltsmessungen, Erkenntnisse über Zielgruppen und Produktentwicklungen

Anzeigen und Inhalte können basierend auf einem Profil personalisiert werden. Es können mehr Daten hinzugefügt werden, um Anzeigen und Inhalte besser zu personalisieren. Die Performance von Anzeigen und Inhalten kann gemessen werden. Erkenntnisse über Zielgruppen, die die Anzeigen und Inhalte betrachtet haben, können abgeleitet werden. Daten können verwendet werden, um Benutzerfreundlichkeit, Systeme und Software aufzubauen oder zu verbessern.

▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌ ▉▌▌▉▍▉▌▌▉▍▉▍▉▍ ;▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌
  1. Startseite
  2. Politik
  3. Corona: Ansteckungsherd Arbeitsplatz: Trotz Quarantäne zur Arbeit?

Corona
03.04.2021

Ansteckungsherd Arbeitsplatz: Trotz Quarantäne zur Arbeit?

Wer positiv auf Corona getestet ist, muss grundsätzlich in Quarantäne. Aber muss man auch zur Arbeit, wenn man keine Symptome hat?
Foto: Christoph Soeder, dpa (Symbolbild)

Die Bundesregierung will Corona-Infektionsketten unterbrechen. Für einen der größten Ansteckungsherde gibt es jedoch keine eindeutigen Regeln: den Arbeitsplatz.

In der Corona-Pandemie ist Testen gerade das Gebot der Stunde. Bis die Impfkampagne wirklich weite Teile der Bevölkerung erreicht hat, sollen nach dem Willen der Bundesregierung Selbst- und Schnelltests für mehr Sicherheit sorgen. Auch am Arbeitsplatz, der inklusive An-und Abfahrt nach wie vor zu den großen Ansteckungsherden zählt. Schwarz-Rot hat allerdings offenbar keine Idee, wie sich positiv Getestete verhalten sollen, die eigentlich in Quarantäne müssten, die aber auf Weisung ihres Chefs trotzdem am Arbeitsplatz erscheinen sollen. Das geht aus einer Antwort der Regierung auf eine Anfrage der Linksfraktion hervor, die unserer Redaktion vorliegt.

Die Misere für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beginnt demnach schon bei der Frage, welchen Nachweis sich eigentlich erbringen müssen, damit sie im Sinne des Infektionsschutzes der Arbeit fernbleiben dürfen. Wenn Symptome und eine Erkrankung vorliegen, wäre das üblicherweise eine Krankschreibung. Wer sich trotz Virusinfektion gesund fühlt, könnte auf die individuelle Quarantäneweisung des jeweiligen Gesundheitsamtes zurückgreifen. Doch deren Überlastung ist mittlerweile legendär. Viele Ämter sind deshalb dazu übergegangen, sogenannte Allgemeinverfügungen zu erlassen. Demnach muss eine Quarantäne für bestimmte Personengruppen nicht mehr im Einzelfall angeordnet werden. Sie tritt vielmehr automatisch in Kraft und verpflichtet betroffene Kontaktpersonen, sich selbständig in Quarantäne zu begeben.

Corona am Arbeitsplatz: Wann bin ich in Quarantäne?

Arbeitnehmer stehen damit vor dem Problem, dass sie gegenüber ihrem Arbeitgeber keinen behördlichen Nachweis über die Quarantäneverpflichtung vorweisen können. Was also tun? Ein Fehlverhalten könnte an dieser Stelle die Kündigung bedeuten und man sollte annehmen, dass die Bundesregierung hier eine Regelung getroffen hätte. Doch ihre Antwort auf die Anfrage der Linken ist ernüchternd. „Welche Arten des Nachweises dem Arbeitnehmer zur Verfügung stehen, um das Bestehen einer Quarantänepflicht nachzuweisen, hängt von den Regelungen in den Ländern und den konkreten Umständen des Einzelfalles ab“, heißt es lediglich.

Vor Dienstbeginn schnell durchtesten? Auf Verlangen des Arbeitgebers müssen Beschäftigte in den meisten Fällen einen Corona-Schnelltest machen. Und wenn der positiv ausfällt, was ist dann?
Foto: Zacharie Scheurer, dpa

Das zweite Problem: Falls die Chefs ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter trotz einer allgemeinen Quarantäneanordnung doch zur Arbeit zitieren, müssen sie offenbar keine Konsequenzen fürchten. „Die Bundesregierung geht davon aus, dass Arbeitgeber quarantänepflichtige Arbeitnehmer in der Regel schon aus Eigeninteresse nicht an den Arbeitsplatz rufen“, heißt es in der Antwort lediglich.

Für den gewerkschaftspolitischen Sprecher der Linksfraktion, Pascal Meiser, ist das ein Unding. „Sollte es tatsächlich so sein, dass Arbeitgeber dafür keinerlei Konsequenzen zu tragen haben, wäre das eine eklatante Gesetzeslücke, die umgehend geschlossen werden muss“, sagte er unserer Redaktion. „Diejenigen Arbeitgeber, und sei es eine Minderheit, die mit ihrem rücksichtslosen Verhalten die Gesundheit ihrer Beschäftigten gefährden und die weitere Ausbreitung der Pandemie billigend in Kauf nehmen, müssen konsequent sanktioniert werden.“

Quarantäne und Arbeit: Gesetzeslage wohl nicht eindeutig

In der Tat scheint die Gesetzeslage hier nicht eindeutig zu sein. Der Deutsche Gewerkschaftsbund etwa verweist auf unterschiedliche Rechtsprechungen. Unklar ist demnach offenbar auch, ob in solchen Fällen die Arbeit im Homeoffice angeordnet werden darf - wenn die Art der Tätigkeit das überhaupt zulässt. Vor allem Arbeitnehmer in Unternehmen ohne Betriebsrat sind damit der Willkür ausgeliefert.

Wir benötigen Ihre Einwilligung, um die Datawrapper-Grafik anzuzeigen

Hier kann mit Ihrer Einwilligung ein externer Inhalt angezeigt werden, der den redaktionellen Text ergänzt. Indem Sie den Inhalt über „Akzeptieren und anzeigen“ aktivieren, kann die Datawrapper GmbH Informationen auf Ihrem Gerät speichern oder abrufen und Ihre personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten. Die Einwilligung kann jederzeit von Ihnen über den Schieberegler wieder entzogen werden. Datenschutzerklärung

Der Linken-Abgeordnete Meiser forderte die Regierung auf, „sich endlich den Realitäten in der Arbeitswelt zu stellen“. Erforderlich sei eine breit angelegte Aufklärungskampagne, „damit Beschäftigte auch dort, wo es keine Betriebsräte gibt, über ihre Rechte in dieser Pandemie aufgeklärt werden“. Die Bundesregierung müsse dabei auch deutlich machen, dass es keinesfalls ein Kavaliersdelikt sei, Beschäftigte trotz Quarantäne in den Betrieb einzubestellen.

Lesen Sie dazu auch:

Wir wollen wissen, was Sie denken: Die Augsburger Allgemeine arbeitet daher mit dem Meinungsforschungsinstitut Civey zusammen. Was es mit den repräsentativen Umfragen auf sich hat und warum Sie sich registrieren sollten, lesen Sie hier.

Wir benötigen Ihre Einwilligung, um die Umfrage von Civey anzuzeigen

Hier kann mit Ihrer Einwilligung ein externer Inhalt angezeigt werden, der den redaktionellen Text ergänzt. Indem Sie den Inhalt über „Akzeptieren und anzeigen“ aktivieren, kann die Civey GmbH Informationen auf Ihrem Gerät speichern oder abrufen und Ihre personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten. Die Einwilligung kann jederzeit von Ihnen über den Schieberegler wieder entzogen werden. Datenschutzerklärung

Themen folgen

Die Diskussion ist geschlossen.

03.04.2021

Ich habe mir schlüssig erklären lassen, warum der eigene Arbeitsplatz eine coronafreie Insel der Glücksseligkeit ist und warum es unmöglich ist, sich dort anzustecken.

Und ich glaube diesen Ausführungen, da ich auch ab und zu gerne lüge. :-)

03.04.2021

Das ist nun hoffentlich ein verspäteter Aprilscherz!

03.04.2021

spannender Artikel... ich habe mich sowieso schon seit Beginn der Pandemie gewundert, warum es beim Personal in den Supermärkten anscheinend keine C-Fälle gibt oder hat jemand schon einmal einen Supermarkt gesehen, der analog Kita`s wegen Quarantäne-Personal-Mangel geschlossen wäre?
Da ist immer auf, da arbeiten immer die gleichen, meist zu wenige MitarbeiterInnen, da hört man von keinen Quarantäne-Fällen und auch die Kunden sind immer gleich oder mehr als üblich anstrengend. Es scheint wohl doch so eine Art der "Arbeitsquarantäne" zu geben ;-)

03.04.2021

Das liegt daran, dass bei Einhaltung entsprechender Maßnahmen beim Einkaufen kaum eine Ansteckungsgefahr besteht. Daher sind auch die pauschalen Schließungen nicht nur falsch sondern rechtswidrig.