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  3. "Staatstrojaner" und WhatsApp: Bundestag erlaubt Überwachung von Messenger-Diensten

"Staatstrojaner" und WhatsApp
23.06.2017

Bundestag erlaubt Überwachung von Messenger-Diensten

Das Logo von WhatsApp auf dem Display eines Smartphones. Der Bundestag hat den Weg für die Überwachung von Kommunikation über Messenger-Dienste freigemacht.
Foto: Martin Gerten (dpa)

Der Umgang der Justiz mit Schwulen in den ersten Jahrzehnten der Bundesrepublik war aus heutiger Sicht intolerant und ungerecht. Nun hat der Bundestag ein Gesetz verabschiedet, das die Wunden ein Stück weit heilen soll. Es war aber nicht der einzige Beschluss des Abends.

Von der Rehabilitierung homosexueller Justizopfer bis zur Versorgung von Kindern psychisch kranker Eltern: In seiner vorletzten Sitzung vor der Sommerpause hat der Bundestag am Abend und in der Nacht zum Freitag weitreichende Beschlüsse und Gesetze verabschiedet.

"STAATSTROJANER" ANTE PORTAS: Das Parlament machte am Abend den Weg frei für die Überwachung von Kommunikation über Messenger-Dienste wie WhatsApp. Die Daten sollen dabei direkt auf den Geräten vor der Verschlüsselung oder nach der Entschlüsselung abgegriffen werden. Dafür müssten die Behörden sogenannte Staatstrojaner installieren. Die Verschlüsselung soll nach Bekunden der Bundesregierung nicht angegriffen werden. In dem heftig umstrittenen Gesetz ist in allgemeiner Form davon die Rede, dass "mit technischen Mitteln in von dem Betroffenen genutzte informationstechnische Systeme eingegriffen wird". Ermittler können demnach Staatstrojaner auch bei Straftaten wie Mord, Totschlag, Steuerhinterziehung oder Geldfälschung einsetzen. Bisher waren sie nur zur Terrorbekämpfung zugelassen.

URTEILE GEGEN SCHWULE MÄNNER AUFGEHOBEN: Tausende homosexuelle Justizopfer werden rehabilitiert. Als finanzielle Entschädigung sind laut dem einstimmig verabschiedeten Gesetz pro Person pauschal 3000 Euro vorgesehen sowie 1500 Euro für jedes angefangene Jahr im Gefängnis. Bevor die Regelung in Kraft tritt, muss der Bundesrat zustimmen - was als sicher gilt. Der frühere Paragraf 175 des Strafgesetzbuchs (StGB) hatte sexuelle Handlungen zwischen Männern unter Strafe gestellt. Auf seiner Basis wurden nach Schätzungen 64 000 Menschen verurteilt. Von der Rehabilitierung ausgeschlossen sind Betroffene, wenn sie wegen sexueller Handlungen mit unter 16-Jährigen verurteilt wurden. Das Justizministerium rechnet mit maximal 5000 Anträgen auf Entschädigung.

WICHTIGE URTEILSVERKÜNDUNGEN LIVE IN TV ODER INTERNET: Die Lockerung des seit 1964 bestehenden Verbots von Fernseh- und Rundfunkaufnahmen in Gerichtssälen soll für mehr Transparenz bei den obersten Bundesgerichten sorgen. Das Parlament beschloss einstimmig, dass eine Übertragung durch die Medien allerdings in jedem Einzelfall von der Zustimmung des jeweiligen Gerichts abhängig ist. Erlaubt ist künftig zumindest die Übertragung von mündlichen Verhandlungen in einen Arbeitsraum für Medienvertreter, was bisher ebenfalls nicht zulässig war. Die Reform schafft ferner die Möglichkeit, Gerichtsverfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung vollständig aufzuzeichnen.

VERBESSERUNGEN FÜR KINDER PSYCHISCH KRANKER ELTERN: Der Bundestag verabschiedete einstimmig eine entsprechende interfraktionelle Entschließung. Danach soll die Bundesregierung noch einmal genau prüfen, wie die Hilfssysteme zusammen wirken und wo Nachbesserungen erforderlich sind. So wird zum Beispiel eine Reha für ein suchtkrankes Elternteil von der Rentenversicherung bezahlt. Über Kosten für die Betreuung des Kindes in dieser Zeit wird jedoch gestritten. Laut Entschließung soll eine Arbeitsgruppe der zuständigen Bundesministerien sowie relevanter Fachverbände und Experten eingerichtet werden. Sie soll auch prüfen, inwieweit das Präventionsgesetz in Anspruch genommen werden kann.

ÄRZTLICHE ZWANGSBEHANDLUNG PSYCHISCH KRANKER: Sie ist nach dem Gesetzesbeschluss künftig auch außerhalb geschlossener Einrichtungen möglich. Damit wird eine Regelungslücke geschlossen, die das Bundesverfassungsgericht im vergangenen Jahr beanstandet hatte. Patienten, die ihren Gesundheitszustand nicht mehr selber einschätzen können, durften bisher nur dann gegen ihren Willen behandelt werden, wenn sie in der geschlossenen Psychiatrie untergebracht waren. In einem normalen Krankenhaus war eine solche Zwangsbehandlung bisher nicht möglich. Ambulante Zwangsmaßnahmen bleiben aber weiterhin ausgeschlossen.

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