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Bundesverfassungsgericht
16.04.2019

Auch betreute Menschen dürfen wählen

Das Verfassungsgericht, Peter Müller, Andreas Voßkuhle, Peter M. Huber und Sibylle Kessal-Wulf, bei der Eröffnung der Verhandlung zum Wahlrecht.
Foto: Uli Deck, dpa

Karlsruhe entscheidet über eine Wahlrechtsreform. Knapp sechs Wochen vor der Europawahl am 26. Mai muss jetzt alles ganz schnell gehen

Menschen mit einer gerichtlich angeordneten Betreuung dürfen nun doch bei der Europawahl am 26. Mai erstmals abstimmen. Allerdings nur auf Antrag, wie das Bundesverfassungsgericht am Montag auf einen Eilantrag aus den Reihen der Bundestagsfraktionen von Grünen, Linken und FDP in Karlsruhe entschied. Das ist deutlich früher, als die Bundestagsmehrheit ursprünglich wollte.

Betroffen sind mehr als 80000 Menschen in Deutschland, für die ein Gericht einen Betreuer in allen Lebensbereichen bestellt hat, etwa weil sie psychisch oder geistig beeinträchtigt sind. Das gilt auch für Straftäter, die wegen Schuldunfähigkeit in einer psychiatrischen Klinik untergebracht sind. Der Zweite Senat unter Vorsitz von Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle entschied unmittelbar nach einer mündlichen Verhandlung.

Voßkuhle erklärte, die Paragrafen des Europawahlgesetzes zum Wahlausschluss Betreuter seien nicht anzuwenden bei Anträgen auf Eintrag in die Wählerverzeichnisse oder bei Einspruch gegen die Vollständigkeit oder Richtigkeit der Wählerverzeichnisse. Die eigentliche Begründung des Urteils gab es noch nicht.

Die Parlamentarische Geschäftsführerin der Grünen-Bundestagsfraktion, Britta Haßelmann, freute sich über die Entscheidung. Die Koalition habe in der Frage des Wahlrechts blockiert. „Ich freue mich riesig für die vielen betroffenen Menschen.“ Der FDP-Bundestagsabgeordnete Jens Beeck sieht das Ziel erreicht. Wer bisher ausgeschlossen gewesen sei, könne jetzt durch einen Zuruf an seine Gemeinde die Teilnahme erreichen.

Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits im Januar entschieden, dass der generelle Wahlausschluss von geistig oder psychisch beeinträchtigten Menschen verfassungswidrig ist. Deshalb wollte der Bundestag die Paragrafen streichen, mit denen Behinderte, die in allen Angelegenheiten betreut werden, bislang grundsätzlich von Bundestags- und Europawahlen ausgeschlossen werden – nach dem Willen der Bundestagsmehrheit aber erst nach der Europawahl. Für die Antragsteller sprach der Bevollmächtigte Ulrich Hufeld in der Verhandlung von einer Falschbestimmung des Wahlvolks, wenn Betreute ausgeschlossen werden.

Aufseiten des Bundestags argumentierte der Bevollmächtigte Bernd Grzeszick, die Wahl stehe unmittelbar bevor. Damit Betreute wählen können, müssten Assistenzen eingerichtet und Manipulation vermieden werden. Das brauche Zeit. Grzeszick verwies auch auf den Verhaltenskodex für Wahlen der Europäischen Kommission für Demokratie und Recht (Venedig-Kommission), nach dem das Wahlrecht ein Jahr vor einer Wahl nicht mehr verändert werden darf.

Der Parlamentarische Staatssekretär im Bundesinnenministerium, Stephan Mayer, gab zu bedenken, dass eine Änderung jetzt möglicherweise mehr Schaden als Nutzen anrichten würde. „Uns fehlt die Zeit zum Ändern der Wählerverzeichnisse.“ Diese seien bereits erstellt. „Wir wollen ein inklusives Wahlrecht für alle“, betonte Mayer. Bundeswahlleiter Georg Thiel verwies auf die ungleiche Verteilung der Betroffenen in den Gemeinden und die damit verbundene Arbeitsbelastung zur Änderung der Wählerverzeichnisse. Eine Teilnahme von Betreuten an der Wahl sei aber organisatorisch nicht unmöglich. Auch von Landeswahlleitern kam das Signal, dass die Zeit knapp, die Organisation aber noch zu schaffen sei. (dpa)

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