Weiter mit Tracking durch Dritte

Besuchen Sie unsere Website mit externen Inhalten, personalisierter Werbung und Werbetracking durch Dritte. Details und Informationen zu Cookies, Verarbeitungszwecken sowie Ihrer jederzeitigen Widerrufsmöglichkeit finden Sie in der Datenschutzerklärung und in den Privatsphäre-Einstellungen.

Weiter mit dem PUR-Abo

Nutzen Sie unser Angebot ohne Werbetracking durch Dritte für 4,99 Euro/Monat. Kunden mit einem bestehenden Abo (Tageszeitung, e-Paper oder PLUS) zahlen nur 0,99 Euro/Monat. Informationen zur Datenverarbeitung im Rahmen des PUR-Abos finden Sie in der Datenschutzerklärung.

Zum Angebot Bereits PUR-Abonnent? Hier anmelden

Einwilligung: Durch das Klicken des "Akzeptieren und weiter"-Buttons stimmen Sie der Verarbeitung der auf Ihrem Gerät bzw. Ihrer Endeinrichtung gespeicherten Daten wie z.B. persönlichen Identifikatoren oder IP-Adressen für die beschriebenen Verarbeitungszwecke gem. § 25 Abs. 1 TTDSG sowie Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO durch uns und unsere bis zu 220 Partner zu. Darüber hinaus nehmen Sie Kenntnis davon, dass mit ihrer Einwilligung ihre Daten auch in Staaten außerhalb der EU mit einem niedrigeren Datenschutz-Niveau verarbeitet werden können.

Tracking durch Dritte: Zur Finanzierung unseres journalistischen Angebots spielen wir Ihnen Werbung aus, die von Drittanbietern kommt. Zu diesem Zweck setzen diese Dienste Tracking-Technologien ein. Hierbei werden auf Ihrem Gerät Cookies gespeichert und ausgelesen oder Informationen wie die Gerätekennung abgerufen, um Anzeigen und Inhalte über verschiedene Websites hinweg basierend auf einem Profil und der Nutzungshistorie personalisiert auszuspielen.

Externe Inhalte: Zur Ergänzung unserer redaktionellen Texte, nutzen wir in unseren Angeboten externe Inhalte und Dienste Dritter („Embeds“) wie interaktive Grafiken, Videos oder Podcasts. Die Anbieter, von denen wir diese externen Inhalten und Dienste beziehen, können ggf. Informationen auf Ihrem Gerät speichern oder abrufen und Ihre personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten.

Verarbeitungszwecke: Personalisierte Werbung mit Profilbildung, externe Inhalte anzeigen, Optimierung des Angebots (Nutzungsanalyse, Marktforschung, A/B-Testing, Inhaltsempfehlungen), technisch erforderliche Cookies oder vergleichbare Technologien. Die Verarbeitungszwecke für unsere Partner sind insbesondere:
Informationen auf einem Gerät speichern und/oder abrufen

Für die Ihnen angezeigten Verarbeitungszwecke können Cookies, Gerätekennungen oder andere Informationen auf Ihrem Gerät gespeichert oder abgerufen werden.

Personalisierte Anzeigen und Inhalte, Anzeigen und Inhaltsmessungen, Erkenntnisse über Zielgruppen und Produktentwicklungen

Anzeigen und Inhalte können basierend auf einem Profil personalisiert werden. Es können mehr Daten hinzugefügt werden, um Anzeigen und Inhalte besser zu personalisieren. Die Performance von Anzeigen und Inhalten kann gemessen werden. Erkenntnisse über Zielgruppen, die die Anzeigen und Inhalte betrachtet haben, können abgeleitet werden. Daten können verwendet werden, um Benutzerfreundlichkeit, Systeme und Software aufzubauen oder zu verbessern.

▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌ ▉▌▌▉▍▉▌▌▉▍▉▍▉▍ ;▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌
  1. Startseite
  2. Politik
  3. Europäische Union: Deutsches Verfassungsgericht stellt sich gegen den EuGH

Europäische Union
15.05.2020

Deutsches Verfassungsgericht stellt sich gegen den EuGH

Die EZB steht nach dem Urteil des Verfassungsgerichts unter Druck.
Foto: Arne Dedert, dpa

Das Urteil zu den Anleihekäufen der EZB hat die EU erschüttert. Kritiker sehen darin ein fatales Signal für Staaten, die Entscheidungen des EuGH ignorieren.

Dieser Fall ist einmalig: Nur wenige Tage nach dem Urteilsspruch des Bundesverfassungsgerichtes zum Staatsanleihen-Aufkauf der Europäischen Zentralbank (EZB) rüffelte Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen die Karlsruher Entscheidung. „Das letzte Wort zum EU-Recht hat immer der Europäische Gerichtshof in Luxemburg“, schrieb sie in einer Mitteilung ihres Hauses und kündigte an, gegen Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten. Die Heftigkeit ihrer Reaktion und die plötzliche Stille seither zeigen nach Ansicht eines hohen Brüsseler EU-Diplomaten: „Ein paar Tage hat es gedauert, bis alle verstanden haben, welche Sprengkraft in dem Richterspruch steckt.“

Es geht um den Fortbestand des Euro-Raums

Es gehe um den Fortbestand des Euro-Raums, möglicherweise sogar der gesamten Europäischen Union. Das beginnt schon bei der Aufforderung des Karlsruher Gerichtes, die Anleihekäufe der EZB „nachvollziehbar“ zu begründen. Aus dem 110 Seiten umfassenden Urteil geht hervor, was damit gemeint ist: So habe die EZB nicht genug geprüft, welche unerwünschten Nebenwirkungen wie sinkende Sparzinsen, steigende Wohnungspreise oder Verluste bei Altersvorsorge-Versicherungen ihre Aktion habe. Außerdem fehle eine Ausstiegsstrategie. Mit anderen Worten: Die Frankfurter Bank hätte aufzeigen müssen, wie man langfristig wieder die Bestände an Staatsanleihen zurückführt. Das klingt machbar, einige glaubten schon, die Zentralbank brauche höchstens fünf Minuten, um die entsprechenden Ausführungen ins Internet zu stellen. Doch so einfach wird es nicht.

Vorgabe berührt Unabhängigkeit der EZB

Denn diese Vorgabe berührt die Unabhängigkeit der EZB, die in den Verträgen festgelegt ist. Lediglich die Begründung für das Programm zu veröffentlichen reicht nicht, sie muss ja auch geprüft werden. Doch wer soll das tun: Bundesregierung und Bundesbank? Allein die Vorstellung, die Bundesbank unter Umständen zur Prüfinstanz über die EZB zu stellen, kratzt am Bestand des Euro-Raums. Hinzu komme, so argumentieren die Brüsseler Währungshüter, dass die Verhältnismäßigkeit schwer zu begründen ist – noch komplizierter dürfte es bei dem neuen Programm sein, das die EZB zur Unterstützung in der Coronavirus-Krise aufgelegt hat. Wer kann schon am Beginn einer Pandemie sagen, ob die Hilfen angebracht oder unverhältnismäßig sind?

Die Europäische Zentralbank untersteht allein dem EuGH

Das Kernproblem sehen die Kritiker Karlsruhes aber in der offensichtlichen Rüge für den Europäischen Gerichtshof. Die EZB untersteht nämlich nicht den nationalen Verfassungsgerichten, sondern allein dem EuGH. Der hatte die Aufkäufe der Staatspapiere in einem eigenen Spruch als durch das Mandat der EZB gedeckt beurteilt. Karlsruhe nannte die Entscheidung jetzt rüde „willkürlich“. Im Urteil findet sich dafür der für Juristen zentrale Begriff „ultra vires“. EuGH und Euro-Bank hätten „außerhalb ihrer Zuständigkeit“ gehandelt. Es gehe um eine „besonders gravierende Kompetenzverletzung der europäischen Institutionen“, verteidigte Verfassungsgerichtspräsident Andreas Voßkuhle, dessen Amtszeit am Freitag auslief, die Entscheidung seines Senats. Dahinter steckt die Auffassung, die Europäische Union sei eben kein Staat und deshalb dürften die EU und ihre Organe nur tun, wozu sie von den Mitgliedstaaten ermächtigt wurden. Voßkuhle hatte diese Sicht von der EU bereits in mehreren Urteilen zum Grundsatz gemacht.

Zündstoff für die EU

Spätestens an diesem Punkt witterte EU-Kommissionspräsidentin von der Leyen zu Recht Zündstoff für die Gemeinschaft. Denn die ohnehin wegen ihrer Verstöße gegen Rechtsstaatlichkeit und demokratische Werte umstrittenen Staaten Polen und Ungarn können damit ihren Ungehorsam gegen Urteile aus Luxemburg begründen. „Dass sich Karlsruhe gegen den EuGH stellt und die Autorität des Europarechts untergräbt, ist langfristig ein schwerer Fehler“, sagt der CSU-Politiker und Fraktionschef der Christdemokraten im EU-Parlament, Manfred Weber.

Wie richtig er liegt, zeigte ein Zitat des polnischen Vize-Außenministers Sebastian Kaleta: „Das deutsche Verfassungsgericht hat nichts anderes gesagt, als dass die EU so viel darf, wie ihr die Mitgliedstaaten gestatten.“ Für Warschau, Budapest und andere wäre diese Rechtsauffassung ein Freibrief, EuGH-Entscheidungen noch mehr als bisher zu ignorieren.

Lesen Sie dazu auch:

Themen folgen

Die Diskussion ist geschlossen.

16.05.2020

Bravo! Es geht nicht nur darum, daß das BVerfG eine Entscheidung des EuGH nur den "Contras" Willen kritisiert hat. Es saind auch tatsächlich plausible Gründe. Der EuGH ist nicht, wie er von sich selbst meint, eine Vorstufe des unfehlbaren jüngsten Gerichtes.